Common use of Was ist Gegenstand des Stromliefervertrages? Clause in Contracts

Was ist Gegenstand des Stromliefervertrages?. Mit dem Abschluss des Stromliefervertrages erwirbt der Kunde auf Vertragsdauer das Recht, für seine(n) im Stromliefervertrag angeführte(n) Zählpunkt(e) bzw. Anlage(n) vom Stromlieferanten elektrische Energie zu beziehen. Soweit im Einzelnen nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Kunde auf Vertragsdauer, den gesamten Bedarf an elektrischer Energie für den (die) im Stromliefervertrag genannten Zählpunkt(e) bzw. Anlagen vom Stromlieferanten zu beziehen. Der Kunde darf diese elektrische Energie nur für eigene Zwecke verwenden und die Energie nicht an Dritte weitergeben. Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist nicht Gegenstand des Vertrages, sondern obliegt ausschließlich dem Netzbetreiber, mit dem ein gesonderter Netzzugangsvertrag abzuschließen ist. Klarstellend wird festgehalten, dass der Kunde die für den Transport, die Übertragung und Verteilung der vertragsgegenständlichen elektrischen Energie den Netzbetreibern geschuldeten Entgelte und Kosten samt den darauf lastenden Steuern, öffentlichen oder sonstigen Abgaben, Gebühren Beiträge, Zuschläge, Förderverpflichtungen und dergleichen selbst zu tragen hat und diese nicht Gegenstand dieses Vertrages sind. Mit Wirksamkeit des Stromliefervertrages wird der Kunde mittelbares Mitglied jener Bilanzgruppe, der auch der Stromlieferant angehört.

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Samples: www.ewerk-dietrichschlag.at, www.evu-schoeder.at, durchblicker.at

Was ist Gegenstand des Stromliefervertrages?. Mit dem Abschluss des Stromliefervertrages erwirbt der Kunde auf Vertragsdauer Vertragsdau- er das Recht, für seine(n) im Stromliefervertrag angeführte(n) Zählpunkt(e) bzw. Anlage(n) vom Stromlieferanten elektrische Energie zu beziehen. Soweit im Einzelnen Ein- zelnen nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Kunde auf Vertragsdauer, den gesamten Bedarf an elektrischer Energie für den (die) im Stromliefervertrag genannten ge- nannten Zählpunkt(e) bzw. Anlagen vom Stromlieferanten zu beziehen. Der Kunde darf diese elektrische Energie nur für eigene Zwecke verwenden und die Energie nicht an Dritte weitergeben. Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist nicht Gegenstand des Vertrages, sondern obliegt ausschließlich dem Netzbetreiber, mit dem ein gesonderter Netzzugangsvertrag Netz- zugangsvertrag abzuschließen ist. Klarstellend wird festgehalten, dass der Kunde die für den Transport, die Übertragung und Verteilung der vertragsgegenständlichen vertragsgegenständli- chen elektrischen Energie den Netzbetreibern geschuldeten Entgelte und Kosten samt den darauf lastenden Steuern, öffentlichen oder sonstigen Abgaben, Gebühren Gebüh- ren Beiträge, Zuschläge, Förderverpflichtungen und dergleichen selbst zu tragen hat und diese nicht Gegenstand dieses Vertrages sind. Mit Wirksamkeit des Stromliefervertrages wird der Kunde mittelbares Mitglied jener je- ner Bilanzgruppe, der auch der Stromlieferant angehört.

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Samples: www.stadtwerke-bruck.at

Was ist Gegenstand des Stromliefervertrages?. Mit dem Abschluss des Stromliefervertrages erwirbt der Kunde auf Vertragsdauer das Recht, für seine(n) im Stromliefervertrag angeführte(n) Zählpunkt(e) bzw. Anlage(n) vom Stromlieferanten elektrische Energie zu beziehen. Soweit im Einzelnen nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Kunde auf Vertragsdauer, den gesamten gesam- ten Bedarf an elektrischer Energie für den (die) im Stromliefervertrag genannten Zählpunkt(e) bzw. Anlagen vom Stromlieferanten zu beziehen. Der Kunde darf diese elektrische Energie nur für eigene Zwecke verwenden ver- wenden und die Energie nicht an Dritte weitergeben. Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist nicht Gegenstand des Vertrages, sondern obliegt ausschließlich dem Netzbetreiber, mit dem ein gesonderter Netzzugangsvertrag abzuschließen ist. Klarstellend wird festgehalten, dass der Kunde die für den Transport, die Übertragung Übertra- gung und Verteilung der vertragsgegenständlichen elektrischen Energie den Netzbetreibern geschuldeten Entgelte und Kosten samt den darauf lastenden Steuern, öffentlichen oder sonstigen Abgaben, Gebühren Beiträge, Zuschläge, Förderverpflichtungen und dergleichen selbst zu tragen hat und diese nicht Gegenstand dieses Vertrages sind. Mit Wirksamkeit des Stromliefervertrages wird der Kunde mittelbares Mitglied jener Bilanzgruppe, der auch der Stromlieferant angehört.

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Samples: www.stww.at