Geltungsbereich und Vertragsgegenstand. 1.1. Für wen gelten diese ALB?
Geltungsbereich und Vertragsgegenstand. 1.1. Für Leistungen auf dem Gebiet der Elektromobilität durch vaylens Charging Software GmbH, Xxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx (nachfol- gend „ Vaylens “ genannt), an B2B-Kunden im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, d.h. einem Unternehmer, einer juristischen Person des öf- fentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sonderver- mögen (nachfolgend „Kunde/n“ genannt) und die Erfüllung solcher Leistungen gelten stets die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbe- dingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn (i) vaylens diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht oder (ii) eine Ausführung der Lieferung / Leistung durch vaylens erfolgt.
1.2. Der Gegenstand dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ist die Festlegung allgemeiner Regeln für die Bereitstellung von Produkten und Services auf dem Gebiet der Elektromobilität von vaylens an den Kunden. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten pro Pro- dukt oder Service ausschließlich. Abweichende Sonderbedingun- gen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
1.3. Der Kunde kann über die Selbstregistrierung und die Auswahl “Re- gistrieren” einen Vertragsabschluss beantragen, indem er im wei- teren Verlauf seine Daten vervollständigt und die benötigten Leis- tungen spezifiziert. Über den Button „Absenden“ gibt er einen ver- bindlichen Antrag zur Buchung der ausgewählten Leistungen und des damit einhergehenden Vertrags ab. Vor Abschicken der Bestel- lung kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Bestätigen des entsprechenden Kontrollkäst- chens diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat. vaylens schickt daraufhin dem Kunden eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird und die der Kunde über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automa- tische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Be- stellung des Kunden bei vaylens eingegangen ist und stellt keine An- nahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch vaylens, die mit einer gesonderten E- Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird, oder durch Bereitstellung der Dienste zustande. Mit der Auftragsbestätigung, jedoch spätes- tens bei Beginn der Leistungserbringung, wird der Vertragstext (be- stehend aus Bestellung, AGB und Auftragsbestätigung) dem Kunden unter Wahrung des Datens...
Geltungsbereich und Vertragsgegenstand. 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TOGETHER TOGETHER CCA GmbH (nachfolgend „TOGETHER CCA“ genannt) regeln die Überlassung und Nutzung von TOGETHER CCA Lizenzprogrammen. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen die TOGETHER CCA gegenüber dem Auftraggeber erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss, nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Sie von TOGETHER CCA ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
1.2 Der Begriff „Lizenzprogramm“ umfasst das Originalprogramm und kann aus Maschinen-Code (das ist die maschinenlesbare Form eines Softwareprogramms, deren Befehlsstrukturen von einer Datenverarbeitungsanlage unmittelbar ausgeführt werden können), seinen Komponenten und Dokumentationen (Beschreibungen und Anleitungen) bestehen.
1.3 Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung eines Angebotes durch den Kunden und Gegenzeichnung durch TOGETHER CCA zustande. Weitere Bedingungen für Lizenzprogramme können sich aus Dokumenten ergeben, die von TOGETHER CCA bereitgestellt und als Anlagen Teil des jeweiligen Vertrages werden. Anlagen werden durch Bezugnahme (z.B. in einem Angebotsdokument) Vertragsbestandteil.
1.4 Sofern TOGETHER CCA im Rahmen des Vertrages Softwareprogramme für den Kunden erstellt oder anpasst („Softwareprogramme“), hat der Kunde ein vollständiges Pflichtenheft und alle erforderlichen Testdaten TOGETHER CCA in der von TOGETHER CCA geforderten Form zur Verfügung zu stellen. Das Pflichtenheft wird verbindlich, wenn TOGETHER CCA sich schriftlich damit einverstanden erklärt. Auf Wunsch unterstützt TOGETHER CCA den Kunden bei der Erstellung des Pflichtenheftes gegen gesondertes Entgelt.
1.5 TOGETHER CCA ist an ein Angebot, das dem Kunden übergeben wurde 30 Werktage gebunden, soweit kein anderer Zeitraum im Angebot genannt wird.
1.6 Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der verschiedenen Vertragsdokumente haben die Bestimmungen eines Angebotes Vorrang vor den Bestimmungen von Anlagen und diese wiederum Vorrang vor den Bestimmungen dieser AGB für Lizenzprogramme.
1.7 Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Sie von TOGETHER CCA ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
1.8 Termine und genauer Inhalt der Leistungen werden im jeweiligen Angebot definiert. Sofern nicht anders vereinbart, erbringt TOGETHER CCA die Leistungen in ihren Räumlichkeiten.
1.9 TOGETHER CCA erhält vom Auftraggeber alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen...
Geltungsbereich und Vertragsgegenstand. Allgemeine Maßnahmen zur Sicherheit des laufenden Betriebs
Geltungsbereich und Vertragsgegenstand. 1.1. Für Verkauf und Übereignung von Compleo Hardware zur Aufla- dung von Elektromobilitätsfahrzeugen (nachfolgend „Hardware“ genannt) durch Compleo Charging Technologies GmbH, Oberste- Xxxxx-Xxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxxx (nachfolgend „Compleo“ ge- nannt), an B2B-Kunden im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, d.h. einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde/n“ genannt) und die Erfüllung dieser Leistungen gelten ne- ben den Allgemeinen Leistungsbedingungen für B2B-Kunden für Leistungen auf dem Gebiet der Elektromobilität (nachfolgend „All- gemeine Leistungsbedingungen“ genannt) die nachfolgenden Sonderbedingungen Hardware. Sollte es bezogen auf den Kauf von Hardware jedoch zu Abweichungen zwischen den Allgemeinen Leistungsbedingungen und den nachfolgenden Sonderbedingun- gen kommen, so sind die entsprechenden Regelungen dieser Son- derbedingungen vorrangig anzuwenden.
1.2. Der Gegenstand dieser Sonderbedingungen Hardware ist die Fest- legung von Sonderregeln für den Verkauf und die Übereignung von Hardware an den Kunden. Zu den Bedingungen dieser Sonderbe- dingungen Hardware stellt Compleo dem Kunden Hardware zur Aufladung von Elektromobilitätsfahrzeugen zusammen mit Mon- tage- und Nutzungshinweisen für diese Hardware sowie zu dieser Hardware gehörende Firmware zur Verfügung. Produktspezifikati- onen zu von Compleo auf Grundlage dieser Sonderbedingungen dem Kunden zur Verfügung gestellten Hardware stehen für den Kunden auf folgender Website zum Abruf bereit: xxxxx://xxx.xxxxxxx-xxxxxxxx.xxx/xxxxxxxx/xxxxxxxx-xxxxxx
1.3. Art und Anzahl der durch den Kunden konkret bestellten Hardware, die Compleo dem Kunden zu diesen Bedingungen zur Verfügung stellt, sind allein dem individuellen Angebotsschreiben zu entneh- men, dem diese Sonderbedingungen Hardware als Anlage beigefügt sind.
1.4. Bei Erbringung der unter dieser Sondervereinbarung vereinbarten Leistungen gegenüber dem Kunden wird Compleo die für diese Leistungen relevanten Service Level einhalten, die dem Compleo Service Level Agreement in seiner jeweils gültigen Fassung entnom- men werden können. Compleo wird die jeweils gültige Fassung des Service Level Agreements zum Abruf durch den Kunden auf der zu- vor genannten Website bereitstellen.
Geltungsbereich und Vertragsgegenstand. 1.1 Für Proteus und Advanced Software der Netzsch ("Software") gelten ausschließlich die nachfolgenden Lizenzbedingungen. Ergänzend gelten die "Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen für die NETZSCH-Gruppe (Deutschland)" in der jeweils aktuellen Fassung. Im Falle eines Widerspruchs zu jenen Bedingungen gelten diese Lizenzbedingungen vorrangig. Abweichende Bedingungen des Kunden, die von der Netzsch nicht aus- drücklich schriftlich anerkannt werden, sind für die Netzsch unverbindlich, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1.2 Vertragsgegenstand ist die Überlassung der Software durch Netzsch an den Kunden. Die Software besteht aus einem oder mehreren Programmen zur Messdurchführung und Speicherung von Messdaten („Messsoftware“) und/oder einem oder mehreren Programmen zur Auswertung und graphischen Aufbereitung der Messergebnisse („Auswertesoftware“) sowie der entsprechenden Dokumentation.
1.3 Die Software wird dem Kunden von der Netzsch lediglich zur Nutzung überlassen (Lizenz). Der Kunde erhält auf Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen diese Lizenz für die gelieferte Version zeitlich unbefristet gegen Einmalzahlung.
Geltungsbereich und Vertragsgegenstand. 1.1 Für wen gelten diese ALB? Diese ALB regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Stromlieferan- ten und dem Kunden. Der Begriff „Kunde“ umfasst alle Geschlechter. Aus Gründen der Lesbarkeit wird nur dieser Begriff verwendet. Diese ALB gelten für Haushaltskunden und Kleinunternehmer. Sofern für Unternehmen, die keine Kleinunternehmen sind, nicht gesonderte ALB vereinbart wurden, gelten diese ALB auch in diesem Verhältnis. Der Begriff „Haushaltskunde“ bestimmt sich nach § 7 Abs 1 Z 25 ElWOG 2010 und meint Verbraucher im Sinne des § 1 Z 2 KSchG, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein. Der Begriff „Kleinunternehmer“ bestimmt sich nach § 7 Abs 1 Z 33 ElWOG 2010 und meint Unternehmen iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschähigen, weniger als 100.000 kWh an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbi- lanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro haben. Die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ bestimmen sich nach § 1 Abs 1 KSchG.
Geltungsbereich und Vertragsgegenstand. 6.1.1 Durch diese „Besonderen Beratungsbedingungen“ werden keine konkreten Schulungs-/Beratungs- leistungen beauftragt, sondern die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Erbringung solcher Leistungen festgelegt. Zu den Beratungs-/Schulungsleistungen zählen unter anderem Anwender- schulungen, Softwaretraining, Datenmigration, Einführung von Softwarelösungen, Erstellung eines Proof of Concept, Softwareprojektberatung. Die Einzelbeauftragung von Schulungs-/Beratungs- leistungen erfolgt anhand Ziffer 2.1. GRAITEC erbringt die im Angebot / in der Auftragsbestätigung im Detail beschriebenen Schulungs-/Beratungsleistungen auf Basis des so geschlossenen Einzel- vertrags („Beratungsvertrag“).
6.1.2 Von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Beratungsbedingungen kann nur insoweit abgewichen werden, wie dies im Rahmen der Einzelbeauftragung der Beratungsverträge ausdrücklich zwi- schen den Vertragspartnern vereinbart ist.
Geltungsbereich und Vertragsgegenstand. 1. Der Kunde ist auf der Grundlage des Rahmenvertrages über Hardwaremiete berechtigt, Einzelmietverträge über innovapho- ne Hardware und Hardwarekomponenten abzuschließen. Diese Besonderen Bestimmungen regeln ergänzend zu den Allgemei- nen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von innovaphone die Miete von innovaphone Hardware und Hard- warekomponenten (nachfolgend: Mietobjekt/e). Einzelne oder mehrere Mietobjekte, die Gegenstand eines Einzelmietvertrages sind, werden nachfolgend zusammengefasst als „Mietgegen- stand“ bezeichnet.
Geltungsbereich und Vertragsgegenstand. 1. Die Aareal First Financial Solutions AG, Xxxxx-Xxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxx (nachfolgend: „Anbieter“ oder „AFFS“) bietet Unternehmen aus der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft sowie der Energiewirtschaft (nachfolgend „Kunden“, gemeinsam auch „Vertragsparteien“) als Digitalisierungspartner umfassende Beratungsservices und Produktlösungen an, insbesondere die Bereitstellung und Nutzung von digitalen Dienstleistungen als „Software-as-a-Service“ (nachfolgend: „SaaS-Leistungen“) sowie die Wartung und Support der Software.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ oder „Vereinbarung“) gelten für alle Bestellungen von SaaS-Leistungen, die über die Webseite www.aaeral- xxxxx.xx (nachfolgend: „Webseite“) der AFFS oder auf anderem Wege unter Einbeziehung dieser AGB („offline“) getätigt werden sowie für die Bereitstellung, Nutzung sowie Pflege der gebuchten SaaS-Leistungen.
3. Das Angebot der AFFS richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, also natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
4. Die über die Webseite bestellbaren Leistungen und Angebote der AFFS sowie die offline vereinbarten SaaS-Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn AFFS diesen ausdrücklich zugestimmt hat.
5. Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
6. Die derzeit gültigen AGB können auf der Website unter xxx.xxxxxx-xxxxx.xx/xxx abgerufen und ausgedruckt werden.