Was ist zu beachten, wenn Sie eine Versi- cherungsleistung verlangen?. Ihre Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) nach ei- nem Versicherungsfall 1.5.1 Wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungs- vertrag beanspruchen möchten, müssen Sie uns den Versicherungsscheins und ein amtliches Zeugnisses über den Tag der Geburt der versicherten Person vorlegen. 1.5.2 Wir können vor jeder Rentenzahlung ein amtli- ches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt, höchstens jedoch einmal pro Jahr. 1.5.3 Der Tod der versicherten Person ist uns in je- dem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versi- cherungsschein ist uns eine amtliche, Alter, Geburts- ort und Todeszeitpunkt enthaltende Sterbeurkunde im Original einzureichen. Zu Unrecht empfangene Leis- tungen sind an uns zurückzuzahlen. 1.5.4 Ist für den Todesfall eine Leistung vereinbart, ist uns ferner ein ausführliches ärztliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat, vorzulegen. 1.5.5 Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erfor- derliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den erforderlichen Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht. Wir werden die erforderlichen Erhebungen nur auf die Zeit vor der Antragsannahme, die nächsten 3 Jahre danach und das Jahr vor dem Tod der versicherten Person erstrecken. 1.5.6 Unsere Leistungen überweisen wir dem Berech- tigten in der Bundesrepublik Deutschland kostenlos. Bei Überweisungen ins Ausland und bei Sonderfor- men der Zahlung (z. B. telegrafische Überweisung, Scheck) trägt der Empfangsberechtigte die Kosten; bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäi- schen Wirtschaftsraumes und bei Sonderformen der Zahlung auch die damit verbundene Gefahr. 1.5.7 Die vorstehenden Regelungen (1.5.1 bis 1.5.6) gelten auch für Dritte, wenn sie eine Versicherungs- leistung verlangen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Sofortbeginnende Rentenversicherung
Was ist zu beachten, wenn Sie eine Versi- cherungsleistung verlangen?. Ihre Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) nach ei- nem Versicherungsfall
1.5.1 Wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungs- vertrag beanspruchen möchten, müssen Sie uns den Versicherungsscheins und Versicherungsschein vorlegen. Bei Rentenleistungen können wir zusätzlich ein amtliches Zeugnisses Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person vorlegenverlangen.
1.5.2 Wir können vor jeder Rentenzahlung ein amtli- ches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt, höchstens jedoch einmal pro Jahr.
1.5.3 Der Tod der versicherten Person ist uns in je- dem Fall unverzüglich unver- züglich anzuzeigen. Außer dem Versi- cherungsschein ist Versicherungsschein sind uns eine amtliche, Alter, Geburts- ort Geburtsort und Todeszeitpunkt Todes- zeitpunkt enthaltende Sterbeurkunde im Original einzureichen. Zu Unrecht empfangene Leis- tungen Leistungen sind an uns zurückzuzahlen.
1.5.4 Ist für den Todesfall eine Leistung vereinbart, Ferner ist uns ferner ein ausführliches ärztliches Zeugnis Zeug- nis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat, vorzulegen.
1.5.5 Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erfor- derliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den erforderlichen Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht. Wir werden die erforderlichen Erhebungen nur auf die Zeit vor der Antragsannahme, die nächsten 3 5 Jahre danach und das Jahr vor dem Tod der versicherten Person erstrecken.
1.5.6 Unsere Leistungen überweisen wir dem Berech- tigten in der Bundesrepublik Deutschland kostenlos. Bei Überweisungen ins Ausland und bei Sonderfor- men der Zahlung (z. B. telegrafische Überweisung, Scheck) trägt der Empfangsberechtigte die Kosten; bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäi- schen Wirtschaftsraumes Wirtschaftsraums und bei Sonderformen der Zahlung auch die damit verbundene Gefahr.
1.5.7 Die vorstehenden Regelungen (1.5.1 bis 1.5.6) gelten auch für Dritte, wenn sie eine Versicherungs- leistung verlangen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Swiss Life Rentenplan
Was ist zu beachten, wenn Sie eine Versi- cherungsleistung verlangen?. Ihre Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) nach ei- nem einem Versicherungsfall
1.5.1 Wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungs- vertrag beanspruchen möchten, müssen Sie uns den Versicherungsscheins Versicherungsschein und ein amtliches Zeugnisses Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person vorlegen.
1.5.2 Wir können vor jeder Rentenzahlung ein amtli- ches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte versicher- te Person noch lebt, höchstens jedoch einmal pro Jahr.
1.5.3 Der Tod der versicherten Person ist uns in je- dem jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versi- cherungsschein Versicherungsschein ist uns eine amtliche, Alter, Geburts- ort Geburtsort und Todeszeitpunkt enthaltende Sterbeurkunde Sterbe- urkunde im Original einzureichen. Zu Unrecht empfangene Leis- tungen emp- fangene Leistungen sind an uns zurückzuzahlen.
1.5.4 Ist für den Todesfall eine Leistung vereinbart, ist uns ferner ein ausführliches ärztliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf Ver- lauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat, vorzulegen.
1.5.5 Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erfor- derliche erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den erforderlichen Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beanspruchtbean- sprucht. Wir werden die erforderlichen Erhebungen nur auf die Zeit vor der Antragsannahme, die nächsten 3 nächs- ten 5 Jahre danach und das Jahr vor dem Tod der versicherten Person erstrecken.
1.5.6 Unsere Leistungen überweisen wir dem Berech- tigten Be- rechtigten in der Bundesrepublik Deutschland kostenloskos- tenlos. Bei Überweisungen ins Ausland und bei Sonderfor- men Sonderformen der Zahlung (z. B. telegrafische Überweisung, Scheck) trägt der Empfangsberechtigte Empfangsberechtig- te die Kosten; bei Überweisungen in Länder außerhalb außer- halb des Europäi- schen Wirtschaftsraumes Europäischen Wirtschaftsraums und bei Sonderformen der Zahlung auch die damit verbundene verbun- dene Gefahr.
1.5.7 Beantragen Sie zum Zeitpunkt des spätesten Rentenbeginns keine Kapitalauszahlung oder ver- zichten Sie auf die Auswahl eines Überschussver- wendungs-Systems, zahlen wir die vereinbarte Ren- te mit steigender Überschussrente (siehe 10.4.3).
1.5.8 Die vorstehenden Regelungen (1.5.1 bis 1.5.61.5.7) gelten auch für Dritte, wenn sie eine Versicherungs- leistung verlangen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Aufgeschobene Rentenversicherung
Was ist zu beachten, wenn Sie eine Versi- cherungsleistung verlangen?. Ihre Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) nach ei- nem Versicherungsfall
1.5.1 Wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungs- vertrag beanspruchen möchtenVersicherungsver- trag beansprucht werden sollen, müssen Sie uns den Versicherungsscheins und ein amtliches Zeugnisses amt- liches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten versi- cherten Person vorlegenund ein Bescheid eines öffentlich- rechtlichen organisierten Versorgungsträger vorgelegt werden.
1.5.2 Wir können vor jeder Rentenzahlung ein amtli- ches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt, höchstens jedoch einmal pro Jahr.
1.5.3 Der Tod der versicherten Person ist uns in je- dem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versi- cherungsschein Uns ist uns eine amtlicheamtli- che, Alter, Geburts- ort Geburtsort und Todeszeitpunkt enthaltende enthalten- de Sterbeurkunde im Original einzureichen. Zu Unrecht Un- recht empfangene Leis- tungen Leistungen sind an uns zurückzuzahlenzurückzu- zahlen.
1.5.4 Die Hinterbliebenenleistungen erbringen wir bei Fälligkeit gegen Vorlage einer amtlichen Urkunde, durch die das Geburtsdatum der Witwe bzw. des Witwers, des Lebenspartners, des Lebensgefährten, sofern eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde bzw. das der Waisen, sowie die verwandtschaftliche Beziehung zum Versicherten nachgewiesen wird.
1.5.5 Ist für den Todesfall eine Leistung vereinbart, die über den steigenden Hinterbliebenenschutz hi- nausgeht, ist uns ferner ein ausführliches ärztliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten versi- cherten Person geführt hat, vorzulegen.
1.5.5 1.5.6 Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erfor- derliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den erforderlichen Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht. Wir werden die erforderlichen Erhebungen nur auf die Zeit vor der Antragsannahme, die nächsten 3 5 Jahre danach und das Jahr vor dem Tod der versicherten Person erstrecken.
1.5.6 1.5.7 Unsere Leistungen überweisen wir dem Berech- tigten in der Bundesrepublik Deutschland kostenlos. Bei Überweisungen ins Ausland und bei Sonderfor- men der Zahlung (z. B. telegrafische Überweisung, Scheck) trägt der Empfangsberechtigte die Kosten; bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäi- schen Wirtschaftsraumes und bei Sonderformen der Zahlung auch die damit verbundene Gefahr.
1.5.7 Die vorstehenden Regelungen 1.5.8 Beantragen Sie zum Zeitpunkt des spätesten Rentenbeginns keine Kapitalauszahlung oder verzich- ten Sie auf die Auswahl eines Überschussverwen- dungs-Systems ab Rentenbeginn, zahlen wir die ver- einbarte Rente mit steigender Überschussrente (1.5.1 bis 1.5.6) gelten auch für Dritte, wenn sie eine Versicherungs- leistung verlangen10.4.3).
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Was ist zu beachten, wenn Sie eine Versi- cherungsleistung verlangen?. Ihre Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) nach ei- nem Versicherungsfall
1.5.1 Wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungs- vertrag beanspruchen möchtenVersicherungsver- trag beansprucht werden sollen, müssen Sie uns den Versicherungsscheins und der Versicherungsschein, ein amtliches Zeugnisses Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person vorlegenund ein Be- scheid eines öffentlich-rechtlich organisierten Versor- gungsträger vorgelegt werden.
1.5.2 Wir können vor jeder Rentenzahlung ein amtli- ches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt, höchstens jedoch einmal pro Jahr.
1.5.3 Der Tod der versicherten Person ist uns in je- dem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versi- cherungsschein ist uns eine amtliche, Alter, Geburts- ort und Todeszeitpunkt enthaltende Sterbeurkunde im Original Orginal einzureichen. Zu Unrecht empfangene Leis- tungen sind an uns zurückzuzahlen.
1.5.4 Die Hinterbliebenenleistungen erbringen wir bei Fälligkeit gegen Vorlage einer amtlichen Urkunde, durch die das Geburtsdatum der Witwe bzw. des Witwers, des Lebenspartners, des Lebensgefährten, sofern eine gesonderte Vereinbarung getroffen wur- de, bzw. das der Waisen sowie die verwandtschaftli- che Beziehung zur versicherten Person nachgewie- sen wird.
1.5.5 Ist für den Todesfall eine Leistung vereinbart, die über den steigenden Hinterbliebenenschutz hi- nausgeht, ist uns ferner ein ausführliches ärztliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten versi- cherten Person geführt hat, vorzulegen.
1.5.5 1.5.6 Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erfor- derliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den erforderlichen Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht. Wir werden die erforderlichen Erhebungen nur auf die Zeit vor der Antragsannahme, die nächsten 3 5 Jahre danach und das Jahr vor dem Tod der versicherten Person erstrecken.
1.5.6 1.5.7 Unsere Leistungen überweisen wir dem Berech- tigten in der Bundesrepublik Deutschland kostenlos. Bei Überweisungen ins Ausland und bei Sonderfor- men der Zahlung (z. B. telegrafische Überweisung, Scheck) trägt der Empfangsberechtigte die Kosten; bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäi- schen Wirtschaftsraumes Wirtschaftsraums und bei Sonderformen der Zahlung auch die damit verbundene Gefahr.
1.5.7 Die vorstehenden Regelungen 1.5.8 Beantragen Sie zum Zeitpunkt des spätesten Rentenbeginns keine Kapitalauszahlung oder verzich- ten Sie auf die Auswahl eines Überschussverwen- dungs-Systems ab Rentenbeginn, zahlen wir die ver- einbarte Rente mit steigender Überschussrente (1.5.1 bis 1.5.6) gelten auch für Dritte, wenn sie eine Versicherungs- leistung verlangensie- he 10.4.3).
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Was ist zu beachten, wenn Sie eine Versi- cherungsleistung verlangen?. Ihre Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) nach ei- nem Versicherungsfall
1.5.1 Wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungs- vertrag beanspruchen möchten, müssen Sie uns den Versicherungsscheins Versicherungsschein und ein amtliches Zeugnisses Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person vorlegenvorle- gen.
1.5.2 Wir können vor jeder Rentenzahlung ein amtli- ches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt, höchstens jedoch einmal pro Jahr.
1.5.3 Der Tod der versicherten Person ist uns in je- dem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versi- cherungsschein ist uns eine amtliche, Alter, Geburts- ort und Todeszeitpunkt enthaltende Sterbeurkunde im Original einzureichen. Zu Unrecht empfangene Leis- tungen sind an uns zurückzuzahlen.
1.5.4 Ist für den Todesfall eine Leistung vereinbart, ist uns ferner ein ausführliches ärztliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat, vorzulegen.
1.5.5 Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erfor- derliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den erforderlichen Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht. Wir werden die erforderlichen Erhebungen nur auf die Zeit vor der Antragsannahme, die nächsten 3 5 Jahre danach und das Jahr vor dem Tod der versicherten Person erstrecken.
1.5.6 Unsere Leistungen überweisen wir dem Berech- tigten in der Bundesrepublik Deutschland kostenlos. Bei Überweisungen ins Ausland und bei Sonderfor- men der Zahlung (z. B. telegrafische Überweisung, Scheck) trägt der Empfangsberechtigte die Kosten; bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäi- schen Wirtschaftsraumes Wirtschaftsraums und bei Sonderformen der Zahlung auch die damit verbundene Gefahr.
1.5.7 Beantragen Sie zum Zeitpunkt des spätesten Rentenbeginns keine Kapitalauszahlung oder verzich- ten Sie auf die Auswahl eines Überschussverwen- dungs-Systems, zahlen wir die vereinbarte Rente mit steigender Überschussrente (siehe 10.4.3).
1.5.8 Die vorstehenden Regelungen (1.5.1 bis 1.5.61.5.7) gelten auch für Dritte, wenn sie eine Versicherungs- leistung verlangen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Fondsgebundene Rentenversicherung
Was ist zu beachten, wenn Sie eine Versi- cherungsleistung verlangen?. Ihre Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) nach ei- nem Versicherungsfall
1.5.1 Wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungs- vertrag beanspruchen möchten, müssen Sie uns den Versicherungsscheins Versicherungsschein und ein amtliches Zeugnisses Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person vorlegenvorle- gen.
1.5.2 Wir können vor jeder Rentenzahlung ein amtli- ches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt, höchstens jedoch einmal pro Jahr.
1.5.3 Der Tod der versicherten Person ist uns in je- dem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versi- cherungsschein ist uns eine amtliche, Alter, Geburts- ort und Todeszeitpunkt enthaltende Sterbeurkunde im Original einzureichen. Zu Unrecht empfangene Leis- tungen sind an uns zurückzuzahlen.
1.5.4 Ist für den Todesfall eine Leistung zugunsten von Hinterbliebenen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG vereinbart, ist uns ferner ein ausführliches ärztliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten versi- cherten Person geführt hat, vorzulegen.
1.5.5 Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erfor- derliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den erforderlichen Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht. Wir werden die erforderlichen Erhebungen nur auf die Zeit vor der Antragsannahme, die nächsten 3 5 Jahre danach und das Jahr vor dem Tod der versicherten Person erstrecken.
1.5.6 Unsere Leistungen überweisen wir dem Berech- tigten in der Bundesrepublik Deutschland kostenlos. Bei Überweisungen ins Ausland und bei Sonderfor- men der Zahlung (z. B. telegrafische Überweisung, Scheck) trägt der Empfangsberechtigte die Kosten; bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäi- schen Wirtschaftsraumes Wirtschaftsraums und bei Sonderformen der Zahlung auch die damit verbundene Gefahr.
1.5.7 Verzichten Sie auf die Auswahl eines Über- schussverwendungs-Systems ab Rentenbeginn, zah- len wir die vereinbarte Rente mit steigender Über- schussrente (siehe 9.4.3).
1.5.8 Die vorstehenden Regelungen (1.5.1 bis 1.5.61.5.7) gelten auch für Dritte, wenn sie eine Versicherungs- leistung verlangen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Aufgeschobene Rentenversicherung
Was ist zu beachten, wenn Sie eine Versi- cherungsleistung verlangen?. Ihre Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) nach ei- nem Versicherungsfall
1.5.1 Wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungs- vertrag beanspruchen möchten, müssen Sie uns den Versicherungsscheins Versicherungsschein und ein amtliches Zeugnisses Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person vorlegenvorle- gen.
1.5.2 Wir können vor jeder Rentenzahlung ein amtli- ches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt, höchstens jedoch einmal pro Jahr.
1.5.3 Der Tod der versicherten Person ist uns in je- dem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versi- cherungsschein ist uns eine amtliche, Alter, Geburts- ort und Todeszeitpunkt enthaltende Sterbeurkunde im Original einzureichen. Zu Unrecht empfangene Leis- tungen sind an uns zurückzuzahlen.
1.5.4 Ist für den Todesfall eine Leistung vereinbart, ist uns ferner ein ausführliches ärztliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat, vorzulegen.
1.5.5 Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erfor- derliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den erforderlichen Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht. Wir werden die erforderlichen Erhebungen nur auf die Zeit vor der Antragsannahme, die nächsten 3 5 Jahre danach und das Jahr vor dem Tod der versicherten Person erstrecken.
1.5.6 1.5.5 Unsere Leistungen überweisen wir dem Berech- tigten in der Bundesrepublik Deutschland kostenlos. Bei Überweisungen ins Ausland und bei Sonderfor- men der Zahlung (z. B. telegrafische Überweisung, Scheck) trägt der Empfangsberechtigte die Kosten; bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäi- schen Wirtschaftsraumes und bei Sonderformen der Zahlung auch die damit verbundene Gefahr.
1.5.7 Die vorstehenden Regelungen (1.5.1 bis 1.5.6) gelten auch für Dritte1.5.6 Verzichten Sie auf die Auswahl eines Über- schussverwendungs-Systems, wenn sie eine Versicherungs- leistung verlangenzahlen wir die verein- barte Rente mit steigender Überschussrente.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Eine Fondsgebundene Rentenversicherung
Was ist zu beachten, wenn Sie eine Versi- cherungsleistung verlangen?. Ihre Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) nach ei- nem einem Versicherungsfall
1.5.1 Wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungs- vertrag beanspruchen möchten, müssen Sie uns den Versicherungsscheins Versicherungsschein und ein amtliches Zeugnisses Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person vorlegen.
1.5.2 Wir können vor jeder Rentenzahlung ein amtli- ches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte versicher- te Person noch lebt, höchstens jedoch einmal pro Jahr.
1.5.3 Der Tod der versicherten Person ist uns in je- dem jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versi- cherungsschein Versicherungsschein ist uns eine amtliche, Alter, Geburts- ort Geburtsort und Todeszeitpunkt enthaltende Sterbeurkunde Sterbe- urkunde im Original einzureichen. Zu Unrecht empfangene Leis- tungen emp- fangene Leistungen sind an uns zurückzuzahlen.
1.5.4 Ist für den Todesfall eine Leistung vereinbart, ist uns ferner ein ausführliches ärztliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf Ver- lauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat, vorzulegen.
1.5.5 Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erfor- derliche erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den erforderlichen Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beanspruchtbean- sprucht. Wir werden die erforderlichen Erhebungen nur auf die Zeit vor der Antragsannahme, die nächsten 3 nächs- ten 5 Jahre danach und das Jahr vor dem Tod der versicherten Person erstrecken.
1.5.6 Unsere Leistungen überweisen wir dem Berech- tigten Be- rechtigten in der Bundesrepublik Deutschland kostenloskos- tenlos. Bei Überweisungen ins Ausland und bei Sonderfor- men Sonderformen der Zahlung (z. B. telegrafische ÜberweisungÜ- berweisung, Scheck) trägt der Empfangsberechtigte die Kosten; bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäi- schen Wirtschaftsraumes Europäischen Wirtschaftsraums und bei Sonderformen Sonder- formen der Zahlung auch die damit verbundene GefahrGe- fahr.
1.5.7 Beantragen Sie zum Zeitpunkt des spätesten Rentenbeginns keine Kapitalauszahlung oder ver- zichten Sie auf die Auswahl eines Überschussver- wendungs-Systems, zahlen wir die vereinbarte Ren- te mit steigender Überschussrente (siehe 10.4.3).
1.5.8 Bei Leistungen in Anteilen hat uns der Emp- fangsberechtigte ein Depot mitzuteilen, auf das wir die Anteile übertragen können. Für Kosten und Ge- fahrtragung gilt 1.5.6 entsprechend.
1.5.7 1.5.9 Die vorstehenden Regelungen (1.5.1 bis 1.5.61.5.8) gelten auch für Dritte, wenn sie eine Versicherungs- leistung verlangen.
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Was ist zu beachten, wenn Sie eine Versi- cherungsleistung verlangen?. Ihre Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) nach ei- nem einem Versicherungsfall
1.5.1 Wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungs- vertrag beanspruchen möchtenVersicherungsver- trag beansprucht werden sollen, müssen Sie uns den Versicherungsscheins und ein amtliches Zeugnisses Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten ver- sicherten Person vorlegenund ein Bescheid eines öffentlich- rechtlichen organisierten Versorgungsträger vorge- legt werden.
1.5.2 Wir können vor jeder Rentenzahlung ein amtli- ches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte versicher- te Person noch lebt, höchstens jedoch einmal pro Jahr.
1.5.3 Der Tod der versicherten Person ist uns in je- dem jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versi- cherungsschein Uns ist uns eine amtliche, Alter, Geburts- ort Geburtsort und Todeszeitpunkt enthaltende ent- haltende Sterbeurkunde im Original einzureichen. Zu Unrecht empfangene Leis- tungen Leistungen sind an uns zurückzuzahlenzu- rückzuzahlen.
1.5.4 Die Hinterbliebenenleistungen erbringen wir bei Fälligkeit gegen Vorlage einer amtlichen Urkun- de, durch die das Geburtsdatum der Witwe bzw. des Witwers, des Lebenspartners, des Lebensgefährten, sofern eine gesonderte Vereinbarung getroffen wur- de bzw. das der Waisen, sowie die verwandtschaftli- che Beziehung zum Versicherten nachgewiesen wird.
1.5.5 Ist für den Todesfall eine Leistung vereinbart, die über den steigenden Hinterbliebenenschutz hi- nausgeht, ist uns ferner ein ausführliches ärztliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten versi- cherten Person geführt hat, vorzulegen.
1.5.5 1.5.6 Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erfor- derliche erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den erforderlichen Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beanspruchtbean- sprucht. Wir werden die erforderlichen Erhebungen nur auf die Zeit vor der Antragsannahme, die nächsten 3 nächs- ten 5 Jahre danach und das Jahr vor dem Tod der versicherten Person erstrecken.
1.5.6 1.5.7 Unsere Leistungen überweisen wir dem Berech- tigten Be- rechtigten in der Bundesrepublik Deutschland kostenloskos- tenlos. Bei Überweisungen ins Ausland und bei Sonderfor- men Sonderformen der Zahlung (z. B. telegrafische Überweisung, Scheck) trägt der Empfangsberechtigte Empfangsberechtig- te die Kosten; bei Überweisungen in Länder außerhalb außer- halb des Europäi- schen Europäischen Wirtschaftsraumes und bei Sonderformen der Zahlung auch die damit verbundene verbun- dene Gefahr.
1.5.7 Die vorstehenden Regelungen 1.5.8 Beantragen Sie zum Zeitpunkt des spätesten Rentenbeginns keine Kapitalauszahlung oder ver- zichten Sie auf die Auswahl eines Überschussver- wendungs-Systems ab Rentenbeginn, zahlen wir die vereinbarte Rente mit steigender Überschussrente (1.5.1 bis 1.5.6) gelten auch für Dritte, wenn sie eine Versicherungs- leistung verlangen10.4.3).
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Was ist zu beachten, wenn Sie eine Versi- cherungsleistung verlangen?. Ihre Obliegenheiten (Mitwirkungspflichten) nach ei- nem Versicherungsfall
1.5.1 Wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungs- vertrag beanspruchen möchten, müssen Sie uns den Versicherungsscheins Versicherungsschein und ein amtliches Zeugnisses Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person vorlegenvorle- gen.
1.5.2 Wir können vor jeder Rentenzahlung ein amtli- ches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt, höchstens jedoch einmal pro Jahr.
1.5.3 Der Tod der versicherten Person ist uns in je- dem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versi- cherungsschein ist uns eine amtliche, Alter, Geburts- ort und Todeszeitpunkt enthaltende Sterbeurkunde im Original einzureichen. Zu Unrecht empfangene Leis- tungen sind an uns zurückzuzahlen.
1.5.4 Ist für den Todesfall eine Leistung vereinbart, ist uns ferner ein ausführliches ärztliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat, vorzulegen.
1.5.5 Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erfor- derliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den erforderlichen Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht. Wir werden die erforderlichen Erhebungen nur auf die Zeit vor der Antragsannahme, die nächsten 3 5 Jahre danach und das Jahr vor dem Tod der versicherten Person erstrecken.
1.5.6 Unsere Leistungen überweisen wir dem Berech- tigten in der Bundesrepublik Deutschland kostenlos. Bei Überweisungen ins Ausland und bei Sonderfor- men der Zahlung (z. B. telegrafische Überweisung, Scheck) trägt der Empfangsberechtigte die Kosten; bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäi- schen Wirtschaftsraumes Wirtschaftsraums und bei Sonderformen der Zahlung auch die damit verbundene Gefahr.
1.5.7 Beantragen Sie zum Zeitpunkt des spätesten Rentenbeginns keine Kapitalauszahlung oder verzich- ten Sie auf die Auswahl eines Überschussverwen- dungs-Systems, zahlen wir die vereinbarte Rente mit steigender Überschussrente (siehe 10.4.3).
1.5.8 Bei Leistungen in Anteilen hat uns der Emp- fangsberechtigte ein Depot mitzuteilen, auf das wir die Anteile übertragen können. Für Kosten und Ge- fahrtragung gilt 1.5.6 entsprechend.
1.5.9 Die vorstehenden Regelungen (1.5.1 bis 1.5.61.5.8) gelten auch für Dritte, wenn sie eine Versicherungs- leistung verlangen.
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