Common use of Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten? Clause in Contracts

Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten?. 1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Steuern ist von Ihnen innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen. Die Folgeprämien sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu bezahlen. 2. Ein Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind in den §§ 38, 39, 39a und 91 VersVG geregelt. 3. Waren Sie an der rechtzeitigen Zahlung der Erst-, Einmal- oder Folgeprämie ohne Ihr Verschulden verhindert, so beginnt der Versicherungsschutz ebenfalls mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei schuldhaftem Verzug besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Zahlung. Für den Zahlungsverzug mit einem Teil der Erst- oder Folgeprämie gilt § 39a VersVG. 4. Neben der Prämie verrechnen wir Gebühren, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch Ihr Verhalten veranlasst worden sind (z.B. Mahngebühren). 5. Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode oder sonst vorzeitig von Ihnen aufgelöst, so gebührt uns für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit die Prämie, soweit nicht Sonderbestimmungen anderes vorsehen. Endet der Versicherungsvertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit wegen Wegfalls des Interesses, gebührt uns jene Prämie, die wir hätten erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu jenem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. 6. Treten wir, weil die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, nach § 38 (1) VersVG zurück, kann von uns eine angemessene Geschäftsgebühr verlangt werden.

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Samples: Haushaltversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Eigenheimversicherung, Haushaltversicherung

Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten?. 1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Steuern ist von Ihnen innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen. Die Folgeprämien sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu bezahlen. 2. Ein Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind in den §§ 38, 39, 39a und 91 VersVG gesetzlich geregelt. 3. Waren Sie an der rechtzeitigen Zahlung der Erst-, Einmal- oder Folgeprämie ohne Ihr Verschulden verhindert, so beginnt der Versicherungsschutz ebenfalls mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei schuldhaftem Verzug besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Zahlung. Für den Zahlungsverzug mit einem Teil der Erst- oder Folgeprämie gilt § 39a VersVG. 4. Neben der Prämie verrechnen wir Gebühren, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch Ihr Verhalten veranlasst worden sind (z.B. Mahngebühren). 5. Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode oder sonst vorzeitig von Ihnen aufgelöst, so gebührt uns für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit die Prämie, soweit nicht Sonderbestimmungen anderes vorsehen. Endet der Versicherungsvertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit wegen Wegfalls des Interesses, gebührt uns jene Prämie, die wir hätten erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu jenem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. 6. Treten wir, weil die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, nach § 38 (1) VersVG zurück, kann von uns eine angemessene Geschäftsgebühr verlangt werden.

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Samples: Haushaltversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Eigenheimversicherung

Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten?. 1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Steuern ist von Ihnen innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen. Die Folgeprämien sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu bezahlen. 2. Ein Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind in den §§ 38, 39, 39a und 91 VersVG gesetzlich geregelt. 3. Waren Sie an der rechtzeitigen Zahlung der Erst-, Einmal- oder Folgeprämie ohne Ihr Verschulden verhindert, so beginnt der Versicherungsschutz ebenfalls mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei schuldhaftem Verzug besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Zahlung. Für den Zahlungsverzug mit einem Teil der Erst- oder Folgeprämie gilt § 39a VersVG. 4. Neben der Prämie verrechnen wir Gebühren, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch Ihr Verhalten veranlasst worden sind (z.B. Mahngebühren). 5. Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode oder sonst vorzeitig von Ihnen aufgelöst, so gebührt uns für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit die Prämie, soweit nicht Sonderbestimmungen anderes vorsehen. Endet der Versicherungsvertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit wegen Wegfalls des Interesses, gebührt uns jene Prämie, die wir hätten erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu jenem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. 6. Treten wir, weil die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, nach § 38 (1) VersVG zurück, kann von uns eine angemessene Geschäftsgebühr verlangt werden.

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Samples: Eigenheimversicherung