Wechsel der Preisinformationsdienstleister bzw. Handelsplattformen Musterklauseln

Wechsel der Preisinformationsdienstleister bzw. Handelsplattformen. Bitpanda kann jederzeit die Preisinformationsdienstleister und Handelsplattformen durch gleichwertige Preisinformationsdienstleister und Handelsplattformen (auch nur zwischenzeitlich) ersetzen, neue Preisinformationsdienstleister einführen und die Preisinformationsdienstleister parallel für die Preisermittlung heranziehen. Siehe dazu auch "Kapitel 1, 2.12. Outsourcingrisiko". Es gibt diesbezüglich keine Garantie gemäß den Derivat-Bedingungen A-Token, dass für den Erwerb und die Rückgabe von A-Token derselbe Preisinformationsdienstleister für die Preisermittlung herangezogen wird. Vor dem Onboarding eines neuen Preisinformationsdienstleisters oder einer neuen Handelsplattform prüft Bitpanda, ob diese die Bedingungen des bisherigen Preisinformationsdienstleisters oder der Handelsplattformen einhalten, und stellt deren Gleichwertigkeit gemäß den dafür vorgesehenen internen Richtlinien rechtswirksam fest. Bitpanda informiert ihre Anleger über die Bitpanda Plattform und über eine Änderung des Preisinformationsdienstleisters oder der Handelsplattform bzw. gibt neu hinzugefügte Preisinformationsdienstleister bekannt. Andere Preisinformationsdienstleister oder Handelsplattformen gelten als gleichwertig, wenn diese die Berechnung und Darstellung der Kurse der Basiswerte der A-Token, sowohl in technischer als auch in zeitlicher Hinsicht, im Wesentlichen auf dieselbe Art und Weise wie die bisherigen Preisinformationsdienstleister oder Handelsplattformen vornehmen und den Anlegern durch die Änderung der Preisinformationsdienstleister oder Handelsplattformen keine Nachteile entstehen. Als gleichwertiger Preisinformationsdienstleister und Handelsplattform wird etwa die Tradegate Exchange GmbH qualifiziert.