Wechsel und Schecks Musterklauseln

Wechsel und Schecks. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber, Wechsel außer- dem nur dann angenommen, wenn im Kaufvertrag Wechselzahlung vereinbart ist. Bei vereinbarter Wechselzahlung müssen die dem Käufer von ADM übersandten Wechsel spesenfrei innerhalb von sieben Tagen vom Datum der Zusendung an mit Akzept und Bankdomizil versehen wieder bei ADM eingegangen sein. Diskontspesen, Wechselspesen und Verzugszin- sen sind stets sofort zahlbar.
Wechsel und Schecks. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und für MobilePro AG kosten- und spesenfrei angenommen. Sie gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
Wechsel und Schecks. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und für ACTEBIS AG kosten- und spesenfrei angenommen. Sie gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
Wechsel und Schecks. Es besteht keine Verpflichtung der Firma Stich, Schecks und/oder Wechsel anzu- nehmen.
Wechsel und Schecks. VERDER ist nicht verpflichtet Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer trägt der Vertragspartner. Diese Kosten sind VERDER zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernimmt VERDER keine Gewähr.
Wechsel und Schecks. Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber, nicht aber an Zahlung statt, an, wobei deren Annahme ohne Rechtspflicht unter dem Vorbehalt der Rückgabe und ohne Übernahme einer Haftung für nicht rechtzeitige Einlösung oder Protesterhebung erfolgt. Die Annahme von Wechseln bedarf der vorherigen besonderen Vereinbarung.