Wechselkurse Musterklauseln

Wechselkurse. Eine Anlage in die Anteile kann direkt oder indirekt Wechselkursrisiken mit sich bringen. Es ist z. B. möglich, dass
Wechselkurse. Für in einer « EEA»-Währung in ein Land, das der EU-Richtlinie über Zahlungsdienste unterliegt, ausgehende Zahlungen, sowie für eingehende Zahlungen, bei denen beide Währungen « EEA» -Währungen sind, informiert das Finanzinstitut den Kunden u.a. auf seiner Homepage über die zugrunde gelegten Wechselkurse bzw., bei Zugrundelegung eines Referenzwechselkurses, über das Datum und die Basis der Ermittlung des betreffenden Referenzwechselkurses. Jede Änderung eines Wechselkurses, der auf der Grundlage eines Referenzwechselkurses nach der Änderung dieses Referenzkurses erfolgte, gilt automatisch sofort. Eine Änderung von Wechselkursen, die nicht auf einem Referenzwechselkurs basiert, kann vom Finanzinstitut unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten vorgeschlagen werden. Der Kunde gilt als mit der Änderung einverstanden, wenn er vor dem Datum des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Änderung keinen Widerspruch dagegen eingelegt hat. Änderungen von Wechselkursen, die nicht auf einem Referenzwechselkurs basieren und die für den Kunden günstiger sind, können jedoch fristlos in Kraft treten.
Wechselkurse. Eine Anlage in die Anteile kann direkt oder indirekt Wechselkursrisiken mit sich bringen. Es ist z. B. möglich, dass (i) der Basiswert ein direktes oder indirektes Exposure in Bezug auf verschiedene Währungen in Emerging Markets oder Industrieländern aufweist; (ii) die Wertentwicklung des Basiswertes, seiner Basiswertpapiere und/oder gegebenenfalls der Fondsanlagen auf eine andere Währung als die Basiswährung lautet; (iii) die Anteile auf eine andere Währung lauten als die Währung der Rechtsordnung, in der der Anleger seinen Wohnsitz hat, und/oder (iv) die Anteile auf eine andere Währung lauten als die Währung, in der der Anleger Zahlungen zu erhalten wünscht. Die Wechselkurse zwischen Währungen werden nach dem Grundsatz von Angebot und Nachfrage an den internationalen Devisenmärkten festgesetzt, die wiederum von makroökonomischen Faktoren (wie beispielsweise der wirtschaftlichen Entwicklung in den unterschiedlichen Währungszonen, den Zinssätzen und internationalen Kapitalbewegungen), Spekulationen sowie Interventionen von Seiten der jeweiligen Notenbanken bzw. Regierungen beeinflusst werden (einschließlich der Auferlegung von Devisenkontrollen bzw. -beschränkungen). Die Fonds können zum Schutz gegen ungünstige Wechselkursschwankungen Währungsabsicherungsgeschäfte eingehen. Diese Absicherungsgeschäfte können aus Devisentermingeschäften oder sonstigen Arten von Derivatekontrakten bestehen, wie im Nachtrag für den jeweiligen Fonds angegeben, die ein Währungsabsicherungs-Exposure darstellen, das im Einklang mit den Vorschriften regelmäßig angepasst wird. Anleger werden darauf hingewiesen, dass mit der Verwendung von Währungsabsicherungsgeschäften Kosten verbunden sein können, die gegebenenfalls von dem Fonds zu tragen sind.
Wechselkurse. Die Erstattung erfolgt in der mit Ihnen vereinbarten Währung. Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Rechnung erstellt wurde, umgerechnet, es sei denn, Sie weisen durch Bankbe- leg nach, dass Sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwen- digen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben haben.
Wechselkurse. Die Erstattung erfolgt in der mit Ihnen verein- barten Währung. Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege erstellt wurden, in die Vertragswährung (€/ $ oder £) umgerech- net. Als Tageskurs gilt der offizielle Wechselkurs der US-Notenbank Federal Reserve (Fed) für die vereinbarte Vertragswährung. Für nicht gehan- delte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt sind, gilt ebenfalls der Kurs der US- Notenbank Federal Reserve (Fed) nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, Sie weisen durch Bankbeleg nach, dass Sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben haben.
Wechselkurse. 6.1. Wenn die Karte in einem Mitgliedstaat in einer Währung eines anderen Mitgliedstaates verwendet wird, wer- den die Wechselkurse vom Kartenherausgeber auf der Grundlage eines Wechselkurses festgelegt, der dem Visa-Referenzwechselkurs für Visa Karten entspricht, der für die betreffende Zahlungstransaktion jeweils gilt. Da die Wechselkurse laufend schwanken, verpflichtet sich der Karteninhaber, den anwendbaren Wechselkurs vor jeder Zahlungstransaktion, bei der eine Währungsumrechnung erforderlich ist, zu ermitteln. Informationen über die vom Kartenherausgeber angewandten Wechselkurse sind im Kartenantrag enthalten. Das Datum für die Währungsumrechnung ist spätestens das Datum, an dem die Zahlungstransaktion auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird.
Wechselkurse. Anerkennt der Verkäufer, dass die Währungen des Verkäuferzahlungskontos und des Empfängerkontos des Verkäufers, auf das die Gelder überwiesen werden, nicht identisch sind, werden dem Verkäufer die Wechselgebühren vollumfänglich auferlegt.
Wechselkurse. Der Anlagefonds berichtet über die konsoli- dierten Ergebnisse seiner Immobilieninvestiti- onen in Europa in seinem Jahresabschluss, indem er die lokale Währungsberichterstat- tung in Euro umwandelt. Wechselkursschwan- kungen können sich daher negativ auf die Rendite des Fonds auswirken, auch wenn Fremdwährungsrisiken mit Derivaten abgesi- chert sind. Der Anlagefonds kann in den In- vestmentländern Hypothekarkredite in lokaler Währung aufzunehmen, wodurch sein Wäh- rungsrisiko reduziert wird.
Wechselkurse. Der Kauf von Strukturierten Produkten kann ein Wechselkursrisiko beinhalten. Zum Bei- spiel kann es sein, dass die Basiswerte (z.B. Aktien) in einer anderen Währung geführt werden als derjenigen, in der Zahlungen unter den Strukturierten Produkten geleistet werden; auch können die Basiswerte einer anderen Währung unterliegen als derjenigen, die in dem Land gilt, in dem der Anleger ansässig ist; und/oder können die Basiswerte einer anderen Währung unterliegen als derjenigen, die der Anleger für Zahlungen gewählt hat. Wechselkurse zwischen den verschiedenen Währungen sind von Angebot und Nach- frage auf dem internationalen Währungsmarkt abhängig, was u.a. durch makroökonomi- sche Faktoren, Spekulationen, Zentralbanken und Regierungsinterventionen beeinflusst wird. Veränderungen der Währungskurse können sich auf den Wert der Basiswerte und der Strukturierten Produkte auswirken. Potentielle Schweizer und ausländische Anleger sollten sich vergegenwärtigen, dass sie gegebenenfalls verpflichtet sind, Steuern oder andere Gebühren oder Abgaben nicht nur nach Schweizer Recht, sondern auch nach Massgabe der Rechtsordnung und Praktiken derjenigen Staaten zu zahlen, die eine diesbezügliche Steuerhoheit ausüben können oder in die die Strukturierten Produkte übertragen werden. Potentiellen Anlegern wird daher geraten, sich nicht auf die in dem Term Sheet enthaltene summarische Darstellung der Steuersituation für die in der Schweiz ansässigen Privatpersonen zu verlassen, sondern sich in Bezug auf ihre individuelle Steuersituation hinsichtlich des Kaufs, des Verkaufs und der Rückzahlung der Strukturierten Produkte von ihrem eigenen Steuerberater bera- ten zu lassen. Nur diese Berater sind in der Lage, die individuelle Situation des potentiel- len Anlegers angemessen einzuschätzen. Die steuerliche Behandlung der Strukturierten Produkte kann einen negativen Einfluss auf die Erträge bezüglich der Strukturierten Pro- dukte haben. Jeder potentielle Erwerber der Strukturierten Produkte muss auf der Grundlage seiner eigenen unabhängigen Einschätzung und der entsprechenden unabhängigen, den Um- ständen entsprechenden professionellen Beratung entscheiden, ob der Kauf der Struktu- rierten Produkte in jeder Hinsicht seinen eigenen finanziellen Möglichkeiten, Zielen und Umständen (oder, für den Fall dass die Strukturierten Produkte treuhänderisch erworben werden, derjenigen des Begünstigten) entspricht, mit allen geltenden Anlagerichtlinien, Richtlinien und Einschränkungen (je nachdem...
Wechselkurse. Der Rechnungsprüfer prüft, ob die Beträge von Ausgaben, die nicht in Euro erfolgt sind, gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 12 der Besonderen Bedingungen für Twinning- Verträge zu dem Kurs in Euro umgerechnet wurden, der für den Monat, in dem die Ausgaben getätigt wurden, in InforEuro veröffentlicht wurde. In Abweichung von Artikel 15 Absatz 9 der Allgemeinen Bedingungen sind Kosten in anderen Währungen zu dem Wechselkurs in EUR umzurechnen, der laut Veröffentlichung der Generaldirektion Haushalt der Europäischen Kommission auf InforEuro (xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxx/xxxxxxxxx/xxxxx.xxx) für den Monat gilt, in dem die Kosten angefallen sind.