Wechselkurse Musterklauseln

Wechselkurse. Eine Anlage in die Anteile kann direkt oder indirekt Wechselkursrisiken mit sich bringen. Es ist z. B. möglich, dass
Wechselkurse. Für in einer « EEA»-Währung in ein Land, das der EU-Richtlinie über Zahlungsdienste unterliegt, ausgehende Zahlungen, sowie für eingehende Zahlungen, bei denen beide Währungen « EEA» -Währungen sind, informiert das Finanzinstitut den Kunden u.a. auf seiner Homepage über die zugrunde gelegten Wechselkurse bzw., bei Zugrundelegung eines Referenzwechselkurses, über das Datum und die Basis der Ermittlung des betreffenden Referenzwechselkurses. Jede Änderung eines Wechselkurses, der auf der Grundlage eines Referenzwechselkurses nach der Änderung dieses Referenzkurses erfolgte, gilt automatisch sofort. Eine Änderung von Wechselkursen, die nicht auf einem Referenzwechselkurs basiert, kann vom Finanzinstitut unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten vorgeschlagen werden. Der Kunde gilt als mit der Änderung einverstanden, wenn er vor dem Datum des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Änderung keinen Widerspruch dagegen eingelegt hat. Änderungen von Wechselkursen, die nicht auf einem Referenzwechselkurs basieren und die für den Kunden günstiger sind, können jedoch fristlos in Kraft treten.
Wechselkurse. Eine Anlage in die Anteile kann direkt oder indirekt Wechselkursrisiken mit sich bringen. Es ist z. B. möglich, dass (i) der Basiswert ein direktes oder indirektes Exposure in Bezug auf verschiedene Währungen in Emerging Markets oder Industrieländern aufweist; (ii) die Wertentwicklung des Basiswertes, seiner Basiswertpapiere und/oder gegebenenfalls der Fondsanlagen auf eine andere Währung als die Basiswährung lautet; (iii) die Anteile auf eine andere Währung lauten als die Währung der Rechtsordnung, in der der Anleger seinen Wohnsitz hat, und/oder (iv) die Anteile auf eine andere Währung lauten als die Währung, in der der Anleger Zahlungen zu erhalten wünscht. Die Wechselkurse zwischen Währungen werden nach dem Grundsatz von Angebot und Nachfrage an den internationalen Devisenmärkten festgesetzt, die wiederum von makroökonomischen Faktoren (wie beispielsweise der wirtschaftlichen Entwicklung in den unterschiedlichen Währungszonen, den Zinssätzen und internationalen Kapitalbewegungen), Spekulationen sowie Interventionen von Seiten der jeweiligen Notenbanken bzw. Regierungen beeinflusst werden (einschließlich der Auferlegung von Devisenkontrollen bzw. -beschränkungen). Die Fonds können zum Schutz gegen ungünstige Wechselkursschwankungen Währungsabsicherungsgeschäfte eingehen. Diese Absicherungsgeschäfte können aus Devisentermingeschäften oder sonstigen Arten von Derivatekontrakten bestehen, wie im Nachtrag für den jeweiligen Fonds angegeben, die ein Währungsabsicherungs-Exposure darstellen, das im Einklang mit den Vorschriften regelmäßig angepasst wird. Anleger werden darauf hingewiesen, dass mit der Verwendung von Währungsabsicherungsgeschäften Kosten verbunden sein können, die gegebenenfalls von dem Fonds zu tragen sind.
Wechselkurse. Die Erstattung erfolgt in der mit Ihnen vereinbarten Währung. Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Rechnung erstellt wurde, umgerechnet, es sei denn, Sie weisen durch Bankbe- leg nach, dass Sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwen- digen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben haben.
Wechselkurse. Die Erstattung erfolgt in der mit Ihnen vereinbarten Währung. Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns eingehen, in die Vertragswährung (€/ $ oder £) umgerechnet. Als Tageskurs gilt der offizielle Wechselkurs der US-Notenbank Federal Reserve (Fed) für die vereinbarte Vertragswährung. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt sind, gilt ebenfalls der Kurs der US-Notenbank Federal Reserve (Fed) nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, Sie wei- sen durch Bankbeleg nach, dass Sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstige- ren Kurs erworben haben.
Wechselkurse. 6.1. Wenn die Karte in einem Mitgliedstaat in einer Währung eines anderen Mitgliedstaates verwendet wird, wer- den die Wechselkurse vom Kartenherausgeber auf der Grundlage eines Wechselkurses festgelegt, der dem Visa-Referenzwechselkurs für Visa Karten entspricht, der für die betreffende Zahlungstransaktion jeweils gilt. Da die Wechselkurse laufend schwanken, verpflichtet sich der Karteninhaber, den anwendbaren Wechselkurs vor jeder Zahlungstransaktion, bei der eine Währungsumrechnung erforderlich ist, zu ermitteln. Informationen über die vom Kartenherausgeber angewandten Wechselkurse sind im Kartenantrag enthalten. Das Datum für die Währungsumrechnung ist spätestens das Datum, an dem die Zahlungstransaktion auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird.
Wechselkurse. Die Wechselkurse sind auf der myQuintet.lu-Website der Bank abrufbar. Diese Kursangaben erfolgen angesichts der Schwankungen, die zwischen dem Zeitpunkt ihres Abrufens und dem Zeitpunkt, an dem der Zahlungsvorgang durch die Bank ausgeführt wird, auftreten können, ohne Gewähr. Dem Kunden kann ein Zahlungsvorgang, der über den Zahlungsempfänger angewiesen wurde, erstattet werden, sofern der Antrag binnen 8 Wochen ab der Belastung des Xxxxxx an die Bank gerichtet wird und die folgenden Bedingungen erfüllt sind: - die Autorisierung gab bei ihrer Erteilung nicht den genauen Betrag des Zahlungsvorganges an; und - der Betrag des Zahlungsvorganges überstieg den Betrag, den der Zahler angesichts des Profils seiner getätigten Ausgaben und der maßgeblichen Umstände angemessenerweise erwarten konnte; dies gilt jedoch nicht im Zusammenhang mit Devisengeschäften. Der Kunde hat der Bank alle sachdienlichen Nachweise vorzulegen, die seinen Erstattungsantrag stützen können, und insbesondere die Gründe anzugeben, aus denen er nicht imstande war, den Betrag des betreffenden Zahlungsvorganges vorherzusehen. Der Kunde hat anzugeben, für welche(n) Zahlung(en) er eine Erstattung beantragt. Eine derartige Erstattung wird ausschließlich nur für die vom Kunden angegebenen Zahlungsvorgänge bewilligt. Werden diese Auskünfte nicht binnen der oben genannten 8-wöchigen Frist vorgelegt, wird der Antrag auf Erstattung als null und nichtig angesehen. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Erstattung nicht fällig wird, falls der Kunde der Bank unmittelbar seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorganges erteilte, obwohl dem Kunden gegebenenfalls auf irgendeinem Wege mindestens 4 Wochen vor dem Stichtag durch die Bank oder den Zahlungsempfänger Auskünfte über den Zahlungsvorgang erteilt oder ihm bereitgestellt wurden. Binnen einer Frist von 10 Bankgeschäftstagen nach dem Eingang des Antrages auf Erstattung erstattet die Bank entweder den Gesamtbetrag des Zahlungsvorganges oder sie setzt den Kunden über ihre Ablehnung der Erstattung in Kenntnis. Der Kunde ist dann berechtigt, die luxemburgische Aufsichtsbehörde für den Finanzsektor CSSF anzurufen, falls er der von der Bank angeführten Begründung der Ablehnung nicht zustimmt. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass diese Vorschriften nicht bei Kunden Anwendung finden, die keine Verbraucher sind. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten nicht für den Service zum Einzug von Forderungen per SEPA-Lastschriften. Erstattungsanträge in...
Wechselkurse. Transaktionen mit Kreditkarten, die nicht in Euro erfolgen, werden Ihrem Konto in Euro belas- tet. Die Beträge werden zu den von Visa oder Mastercard festgesetzten Wechselkursen umge- rechnet. Diese entsprechen denen der internationalen Devisenmärkte des jeweiligen Abrech- nungstages und -ortes (Börsenplatzes). Eine Änderung dieser Wechselkurse wird unmittelbar auch ohne weitere Benachrichtigung wirksam. Die Wechselkurse für Kartenzahlungen in Fremd- währung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) werden geschäftstäglich auf xxxxxxxx.xx veröffentlicht und als prozentualer Aufschlag auf den letzten verfügbaren Euro- Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) ausgewiesen.
Wechselkurse. Anerkennt der Verkäufer, dass die Währungen des Verkäuferzahlungskontos und des Empfängerkontos des Verkäufers, auf das die Gelder überwiesen werden, nicht identisch sind, werden dem Verkäufer die Wechselgebühren vollumfänglich auferlegt.
Wechselkurse. Der Rechnungsprüfer prüft, ob die Beträge von Ausgaben, die nicht in Euro erfolgt sind, gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 12 der Besonderen Bedingungen für Twinning- Verträge zu dem Kurs in Euro umgerechnet wurden, der für den Monat, in dem die Ausgaben getätigt wurden, in InforEuro veröffentlicht wurde. In Abweichung von Artikel 15 Absatz 9 der Allgemeinen Bedingungen sind Kosten in anderen Währungen zu dem Wechselkurs in EUR umzurechnen, der laut Veröffentlichung der Generaldirektion Haushalt der Europäischen Kommission auf InforEuro (xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxx/xxxxxxxxx/xxxxx.xxx) für den Monat gilt, in dem die Kosten angefallen sind.