Wechselkurse. Für in einer « EEA»-Währung in ein Land, das der EU-Richtlinie über Zahlungsdienste unterliegt, ausgehende Zahlungen, sowie für eingehende Zahlungen, bei denen beide Währungen « EEA» -Währungen sind, informiert das Finanzinstitut den Kunden u.a. auf seiner Homepage über die zugrunde gelegten Wechselkurse bzw., bei Zugrundelegung eines Referenzwechselkurses, über das Datum und die Basis der Ermittlung des betreffenden Referenzwechselkurses. Jede Änderung eines Wechselkurses, der auf der Grundlage eines Referenzwechselkurses nach der Änderung dieses Referenzkurses erfolgte, gilt automatisch sofort. Eine Änderung von Wechselkursen, die nicht auf einem Referenzwechselkurs basiert, kann vom Finanzinstitut unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten vorgeschlagen werden. Der Kunde gilt als mit der Änderung einverstanden, wenn er vor dem Datum des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Änderung keinen Widerspruch dagegen eingelegt hat. Änderungen von Wechselkursen, die nicht auf einem Referenzwechselkurs basieren und die für den Kunden günstiger sind, können jedoch fristlos in Kraft treten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wechselkurse. Für in einer « EEA»-Währung in ein Land, das der EU-Richtlinie über Zahlungsdienste unterliegt, ausgehende Zahlungen, sowie für eingehende Zahlungen, bei denen beide Währungen « EEA» -Währungen sind, informiert das Finanzinstitut den Kunden u.a. auf seiner Homepage über die zugrunde gelegten Wechselkurse bzw., bei Zugrundelegung eines Referenzwechselkurses, über das Datum und die Basis der Ermittlung des betreffenden Referenzwechselkurses. Jede Änderung eines Wechselkurses, der auf der Grundlage eines Referenzwechselkurses nach der Änderung dieses Referenzkurses erfolgte, gilt automatisch sofort. Eine Änderung Änderungen von Wechselkursen, die nicht auf einem Referenzwechselkurs basiertbasieren, kann können vom Finanzinstitut unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten vorgeschlagen werden. Der Kunde gilt als mit der Änderung einverstanden, wenn er vor dem Datum des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Änderung keinen Widerspruch dagegen eingelegt hat. Änderungen von Wechselkursen, die nicht auf einem Referenzwechselkurs basieren und die für den Kunden günstiger sind, können jedoch fristlos in Kraft treten.
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