Common use of Wechselkurse Clause in Contracts

Wechselkurse. Eine Anlage in die Anteile kann direkt oder indirekt Wechselkursrisiken mit sich bringen. Es ist z. B. möglich, dass (i) der Basiswert ein direktes oder indirektes Exposure in Bezug auf verschiedene Währungen in Emerging Markets oder Industrieländern aufweist; (ii) die Wertentwicklung des Basiswertes, seiner Basiswertpapiere und/oder gegebenenfalls der Fondsanlagen auf eine andere Währung als die Basiswährung lautet; (iii) die Anteile auf eine andere Währung lauten als die Währung der Rechtsordnung, in der der Anleger seinen Wohnsitz hat, und/oder (iv) die Anteile auf eine andere Währung lauten als die Währung, in der der Anleger Zahlungen zu erhalten wünscht. Die Wechselkurse zwischen Währungen werden nach dem Grundsatz von Angebot und Nachfrage an den internationalen Devisenmärkten festgesetzt, die wiederum von makroökonomischen Faktoren (wie beispielsweise der wirtschaftlichen Entwicklung in den unterschiedlichen Währungszonen, den Zinssätzen und internationalen Kapitalbewegungen), Spekulationen sowie Interventionen von Seiten der jeweiligen Notenbanken bzw. Regierungen beeinflusst werden (einschließlich der Auferlegung von Devisenkontrollen bzw. -beschränkungen). Die Fonds können zum Schutz gegen ungünstige Wechselkursschwankungen Währungsabsicherungsgeschäfte eingehen. Diese Absicherungsgeschäfte können aus Devisentermingeschäften oder sonstigen Arten von Derivatekontrakten bestehen, wie im Nachtrag für den jeweiligen Fonds angegeben, die ein Währungsabsicherungs-Exposure darstellen, das im Einklang mit den Vorschriften regelmäßig angepasst wird. Anleger werden darauf hingewiesen, dass mit der Verwendung von Währungsabsicherungsgeschäften Kosten verbunden sein können, die gegebenenfalls von dem Fonds zu tragen sind.

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