Weitere Ausschlüsse Musterklauseln

Weitere Ausschlüsse. Ziffer 4 wird wie folgt erweitert:
Weitere Ausschlüsse. In Ergänzung zu Teil B (GB-VF) Ziff. 5 sind vom Versicherungsschutz ausgenommen Ansprüche 4.1 die dadurch entstanden sind, dass Kenntnisse über mangelhafte Bonität eines Interessenten, einer Investmentgesellschaft, eines Fonds oder Initiators nicht weitergeleitet worden sind oder Verpflichtungen zur Nachforschung über die Bonität der zuvor genannten Personen oder Unternehmen nicht erfüllt worden sind; 4.2 wegen Schäden, die aus dem eine getätigte Anlage betreffenden Rendite- oder Performancerisiko resultieren; 4.3 die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer Prospekte erstellt und/oder überarbeitet und/oder weitergelei- tet oder in Umlauf gebracht hat und deshalb unter dem Gesichtspunkt einer abgeleiteten Initiatoreneigenschaft (insbeson- dere Prospekthaftung, Garantenstellung oder vergleichbarer Garantieansprüche etc.) in Anspruch genommen wird.
Weitere Ausschlüsse. Nicht versichert sind Operationen von Krankheiten und Unfällen durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand, hoheitliche Eingriffe, innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, Erdbeben, Überschwemmung, Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Weitere Ausschlüsse. In Ergänzung zu Teil B (GB-VF) Ziff. 5 sind vom Versicherungsschutz ausgenommen Ansprüche 8.1 die dadurch entstanden sind, dass Schadenfälle außerhalb des vom Versicherungsnehmer verwalteten Bestands bearbeitet werden; 8.2 die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer als Havariekommissar, Vermittler von Rückversicherungen, Assekuradeur oder Vermögensverwalter tätig wird; 8.3 im Zusammenhang mit der Vermittlung und Beratung zur betrieblichen Altersvorsorge (s. o. Ziff. 5.), 8.3.1 soweit diese nicht nur Versicherungsprodukte betrifft, 8.3.2 aus der Erstellung versicherungsmathematischer Gutachten und Berechnungen, 8.4 wegen Schäden aus den üblichen Anlagerisiken selbst (z. B. Rendite- oder Performancerisiko).
Weitere Ausschlüsse. Nicht versichert sind Operationen, Behandlungen und Diagnostik aufgrund von Krankheiten, Unfällen oder Fehlentwicklungen durch bzw. infolge von Krieg, kriegsähnlichen Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand, hoheitliche Eingriffe, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Erdbeben, Überschwemmung, Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Nicht versichert sind zudem Operationen, Behandlungen und Diagnostik aufgrund einer Krankheit, die als Epidemie oder Pandemie eingestuft ist. Der Versicherungsbeitrag
Weitere Ausschlüsse. Es gelten, mit Ausnahme der Reifenschäden, die unter A.2.9 genannten Ausschlüsse.
Weitere Ausschlüsse. In Ergänzung zu Teil B (GB-VF) Ziff. 5 sind vom Versicherungsschutz ausgenommen Ansprüche 7.1 die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer als Havariekommissar oder Vermögensverwalter tätig wird; 7.2 im Zusammenhang mit der Beratung zur betrieblichen Altersvorsorge (s. o. Ziff. 4.), 7.2.1 soweit diese nicht nur Versicherungsprodukte betrifft, 7.2.2 aus der Erstellung versicherungsmathematischer Gutachten und Berechnungen, 7.3 wegen Schäden aus den üblichen Anlagerisiken selbst (z. B. Rendite- oder Performancerisiko).