Weitere Gefahren (BWG). Für die Versicherung Weiterer Gefahren gilt zusätzlich ein besonderes Kündigungsrecht (siehe §§ 12 und 13 BWG). Die Regelungen zu den Kündigungs- und Beendigungsmöglichkeiten unter 15.1 bleiben hiervon unberührt.
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Weitere Gefahren (BWG). Für die Versicherung Weiterer Gefahren gilt zusätzlich ein besonderes Kündigungsrecht (siehe §§ 12 und 13 BWG). Die Regelungen zu den Kündigungs- Kündigungs und Beendigungsmöglichkeiten unter 15.1 bleiben hiervon unberührt.
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