Common use of Weitergabe von Nachrichten, Abwicklung von Kapitalmaßnahmen Clause in Contracts

Weitergabe von Nachrichten, Abwicklung von Kapitalmaßnahmen. (1) Werden in den »Wertpapier-Mitteilungen« Informationen veröffentlicht, die die Wertpa- piere des Hinterlegers betreffen, oder werden der Bank solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Bank dem Hinterleger diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechts- position des Hinterlegers erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Hinter- legers zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informa- tionen über – gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, – freiwillige Kauf- und Umtauschangebote, – Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Bei ihrer Auswertung legt die Bank die elektronische Form der »Wert- papier-Mitteilungen« zu Grunde. Eine Benachrichtigung des Hinterlegers kann unterbleiben, wenn die Information bei der Bank nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Hinterleger zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kos- ten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Hinterlegers stehen. Die Gutschrift eines Geldguthabens im Gegenwert von weniger als einem Euro, das anlässlich der Abwicklung einer Kapitalmaßnahme (insbesondere im Sinne von S. 2) zu Gunsten eines Hinterlegers entstanden ist, kann ebenfalls unterbleiben. (2) Die Verpflichtung der Bundesbank beschränkt sich auf die Weiterleitung der entspre- chenden Informationen, eine weiter gehende Beratung hierzu erfolgt nicht. Die Bewertung der entsprechenden Informationen obliegt dem Depotinhaber.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Weitergabe von Nachrichten, Abwicklung von Kapitalmaßnahmen. (1) Werden in den »Wertpapier-Mitteilungen« Informationen veröffentlicht, die die Wertpa- piere des Hinterlegers betreffen, oder werden der Bank solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Bank dem Hinterleger diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechts- position des Hinterlegers erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Hinter- legers zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informa- tionen Informatio- nen über - gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, - freiwillige Kauf- und Umtauschangebote, - Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Bei ihrer Auswertung legt die Bank die elektronische Form der »Wert- papier-Mitteilungen« zu Grunde. Eine Benachrichtigung des Hinterlegers kann unterbleiben, wenn die Information bei der Bank nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Hinterleger zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kos- ten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Hinterlegers stehen. Die Gutschrift Gut- schrift eines Geldguthabens im Gegenwert von weniger als einem Euro, das anlässlich der Abwicklung einer Kapitalmaßnahme (insbesondere im Sinne von S. 2) zu Gunsten eines Hinterlegers entstanden ist, kann ebenfalls unterbleiben. (2) Die Verpflichtung der Bundesbank beschränkt sich auf die Weiterleitung der entspre- chenden Informationen, eine weiter gehende Beratung hierzu erfolgt nicht. Die Bewertung der entsprechenden Informationen obliegt dem Depotinhaber.

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