Weiterverfolgung und Regulierung des Schadensfalls. Im Fall eines gedeckten Schadensfalls behält sich die Gesellschaft das Recht vor, im Namen des Versicherten mit Dritten zu verhandeln. Im Fall einer Klage, die sich gegen den Versicherungsnehmer richtet und auf einen versicherten Schadensfall zurückzuführen ist, behält sich die Gesellschaft das Recht vor, das Verfahren in seinem Namen zu verfolgen und zu leiten. In diesem Fall zahlt die Gesellschaft im Namen des Versicherungsnehmers den Hauptbetrag der Geldstrafen sowie die Zinsen und Kosten, und dies innerhalb der vereinbarten Grenzen und bis in Höhe des festgelegten Höchstbetrags. Darüber hinaus trägt die Gesellschaft anteilig zu ihren Interessen die Rechtsanwaltshonorare und -kosten. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Berufung einzulegen, sofern ihn die Gesellschaft hierzu auffordert. In allen Gerichtsverfahren, in denen die Gesellschaft die Verteidigung des Versicherungsnehmers übernimmt, hat dieser das Recht, auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt seiner Xxxx hinzuzuziehen, damit dieser entweder den Anwalt der Gesellschaft unterstützt oder die Interessen des Versicherungsnehmers verteidigt, die nicht von der Gesellschaft vertreten werden. Jede Vorladung, Anweisung und allgemein jedes gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstück mit Bezug zu einem gedeckten Schadensfall muss der Gesellschaft umgehend oder spätestens innerhalb von zwei Werktagen ab seiner Zustellung übermittelt werden; andernfalls droht eine Minderung der Leistungen.
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