Weiterzahlung der Vergütung. Die Vergütung wird bei vorübergehender Abwesenheit (z. B. Krankenhausaufenthalt, Untersuchungshaft, Ersatzfreiheitsstrafe) ab dem ersten Abwesenheitstag von dem der Leistungserbringer Kenntnis hat weitergezahlt, wenn - von einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen ist und - nachweislich fallbezogene Leistungen gem. Leistungstypbeschreibung durch den Leistungserbringer erbracht werden (z. B. eine Betreuung an anderem Ort, Übernahme von dringenden oder wichtigen Angelegenheiten für Leistungsberechtigte, die sie selbst oder andere Personen für sie in der Zeit nicht erledigen können) und - der Leistungsträger zugestimmt hat. - Die Weiterzahlung der Vergütung wird längstens für 50 Tage während einer laufenden ambulanten Leistung, bezogen auf einen oben genannten Leistungstyp, gewährt.
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Samples: Berliner Rahmenvertrag
Weiterzahlung der Vergütung. Die Vergütung wird bei vorübergehender Abwesenheit (z. B. Krankenhausaufenthalt, Untersuchungshaft, Ersatzfreiheitsstrafe) ab dem ersten Abwesenheitstag von dem der Leistungserbringer Kenntnis hat weitergezahltgezahlt, wenn - der Platz während des Abwesenheitszeitraums freigehalten wird und - mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen ist und - nachweislich fallbezogene Leistungen gem. gemäß Leistungstypbeschreibung durch den Leistungserbringer erbracht werden (z. B. eine Betreuung an anderem Ort, Übernahme von dringenden oder wichtigen Angelegenheiten für Leistungsberechtigtedie/den Leistungsberechtigten, die sie selbst oder andere Personen für sie in der Zeit nicht erledigen können) und - der Leistungsträger zugestimmt hat. , - Die Weiterzahlung der Vergütung wird für längstens für 50 25 Tage während einer laufenden ambulanten Leistung, bezogen auf einen oben genannten Leistungstyp, Leistung im Übergangshaus gewährt.
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Samples: Berliner Rahmenvertrag
Weiterzahlung der Vergütung. Die Vergütung wird bei vorübergehender Abwesenheit (z. z.B. Krankenhausaufenthalt, UntersuchungshaftUnter- suchungshaft, Ersatzfreiheitsstrafe) ab dem ersten 1. Abwesenheitstag von dem der Leistungserbringer Kenntnis hat weitergezahltgezahlt, wenn - der Platz während des Abwesenheitszeitraums freigehalten wird und - von einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen ist und - nachweislich --nachweislich fallbezogene Leistungen gem. Leistungstypbeschreibung durch den Leistungserbringer Leis- tungserbringer erbracht werden (z. z.B. eine Betreuung an anderem Ort, Übernahme von dringenden oder wichtigen Angelegenheiten für Leistungsberechtigte, die sie selbst oder andere Personen für sie in der Zeit nicht erledigen können) und - der Leistungsträger zugestimmt hat. - Die Weiterzahlung der Vergütung wird längstens für 50 25 Tage während einer laufenden ambulanten Leistung, bezogen auf einen oben genannten Leistungstyp, Leistung im Übergangshaus gewährt.
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Samples: Berliner Rahmenvertrag
Weiterzahlung der Vergütung. Die Vergütung wird bei vorübergehender Abwesenheit (z. z.B. Krankenhausaufenthalt, UntersuchungshaftUnter- suchungshaft, Ersatzfreiheitsstrafe) ab dem ersten 1. Abwesenheitstag von dem der Leistungserbringer Leistungserbrin- ger Kenntnis hat weitergezahlt, wenn - von einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen ist und - nachweislich fallbezogene Leistungen gem. Leistungstypbeschreibung durch den Leistungserbringer Leis- tungserbringer erbracht werden (z. z.B. eine Betreuung an anderem Ort, Übernahme von dringenden oder wichtigen Angelegenheiten für Leistungsberechtigte, die sie selbst oder andere Personen für sie in der Zeit nicht erledigen können) und - der Leistungsträger zugestimmt hat. - Die Weiterzahlung der Vergütung wird längstens für 50 Tage während einer laufenden ambulanten Leistung, bezogen auf einen oben genannten Leistungstyp, gewährt.
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