Common use of Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? Clause in Contracts

Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten?. (Obliegenheiten) 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet, 1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären, ihm alle erfor- derlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen und vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Bestätigung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer einzuholen (Artikel 6.2.); 1.2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10) zu überlassen, dem Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen, ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrichten und ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; 1.3. Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Begleichung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu übermit- teln; 1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert; 1.5. bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem 1.5.1. dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumen, Ansprüche selbst innerhalb angemessener Frist außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren; 1.5.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer gerichtlichen Ent- scheidung die Stellungnahme des Versicherers, zur Notwenigkeit der Maßnahmen (Artikel 6.3.), einzuholen; der Ab- schluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer abzustimmen; 1.5.3. soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden, vor der gericht- lichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines anderen Verfahrens, insbe- sondere eines Musterverfahrens, abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, oder vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen. 2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Obliegenheiten geregelt (Ar- tikel 13, 17, 18 und 19). 3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 VersVG im Anhang).

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Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten?. (Obliegenheiten) 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet, 1.1. 1.1 den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß wahrheits- gemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären, ihm alle erfor- derlichen erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen und vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Bestätigung des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes durch den Versicherer einzuholen (Artikel 6.2.); 1.2. 1.2 dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10) zu überlassen, dem Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen, ihn sie vollständig und wahrheitsgemäß wahrheits- gemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrichten und ihm ihnen auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellenstellen und dem Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen; 1.3. 1.3 Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Begleichung Be- gleichung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu übermit- telnübermitteln; 1.4. 1.4 alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindertver- hindert; 1.5. 1.5 bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem 1.5.1. 1.5.1 dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumeneinzuräu- men, Ansprüche selbst innerhalb angemessener Frist außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehrenabzuweh- ren; 1.5.2. 1.5.2 vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer gerichtlichen Ent- scheidung ge- richtlichen Entscheidung die Stellungnahme des Versicherers, Ver- sicherers zur Notwenigkeit Notwendigkeit der Maßnahmen (Artikel Arti- kel 6.3.), ) einzuholen; der Ab- schluss Abschluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer abzustimmen; 1.5.3. 1.5.3 soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden, vor der gericht- lichen gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen Ansprü- chen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines ei- nes anderen Verfahrens, insbe- sondere insbesondere eines Musterverfahrens, Mu- sterverfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit Rechts- streit haben kann, oder vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung Geltendma- chung der verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen rechts- kräftigen Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellenzu- rückzustellen. 2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Obliegenheiten geregelt (Ar- tikel 13, 17, 18 und 19). 3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten Oblie- genheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen Voraus- setzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich gesetz- lich geregelt (siehe § 6 Abs. 3 VersVG im Anhang). 3. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in den Arti- keln 13, 17 und 18 spezielle Obliegenheiten geregelt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verkehrs Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Verkehrs Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Verkehrs Rechtsschutz Versicherung

Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten?. (Obliegenheiten) 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet, 1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären, aufzuklären und ihm alle erfor- derlichen erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen und vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Bestätigung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer einzuholen (Artikel 6.2.)vorzulegen; 1.2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10) zu überlassen, dem Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen, ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrichten und ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; 1.3. Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Begleichung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu übermit- telnübermitteln; 1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert; 1.5. vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Bestätigung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer einzuholen (Artikel 6.2.) 1.5.1. vor der gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Rechtswahrnehmung und vor der Anfechtung einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung die Stellungnahme des Versicherers, insbesondere zum Vorgehen zur Beilegung des Streitfalles sowie den Erfolgsaussichten, einzuholen; 1.5.2. den sonstigen Abschluss von Verfahren, insbesondere Vergleiche, mit dem Versicherer abzustimmen; 1.6. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht, insbesondere bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdemAnsprüchen 1.5.11.6.1. dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumen, Ansprüche selbst innerhalb angemessener Frist außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren; 1.5.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer gerichtlichen Ent- scheidung die Stellungnahme des Versicherers, zur Notwenigkeit der Maßnahmen (Artikel 6.3.), einzuholen; der Ab- schluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer abzustimmen; 1.5.31.6.2. soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden, , 1.6.2.1 vor der gericht- lichen gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines anderen Verfahrens, insbe- sondere eines Musterverfahrensinsbesondere von Musterprozessen, abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, oder ; 1.6.2.2 vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen; 1.6.3. seine Ansprüche in Gemeinschaftsklagen oder sonstigen gemeinschaftlichen Formen außergerichtlicher und gerichtlicherRechtswahrnehmung geltend zu machen. 2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Obliegenheiten geregelt (Ar- tikel Artikel 13, 17, 18 und 19). 3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine Die Verletzung einer dieser Obliegenheiten mit dem Vorsatz die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers von Bedeutung sind, bewirkt die Leistungsfreiheit des Versicherers, sofern diese Verletzung auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Einfluss gehabt hat. Werden diese Obliegenheiten aus anderen Gründen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, wird so tritt die Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen des Versicherers nur insoweit ein, als die Obliegenheiten für die Feststellung des Versicherungsfalles oder der Feststellung der Leistungspflicht und Begrenzungen der Leistungsfreiheit deren Umfang für den Versicherer bedeutsam sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 VersVG im Anhang)und dies auch für den Versicherungsnehmer erkennbar war.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung 2021, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung

Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten?. (Obliegenheiten) 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet, 1.1. 1.1 den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß wahrheits- gemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären, ihm alle erfor- derlichen erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen und vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Bestätigung des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes durch den Versicherer einzuholen (Artikel 6.2.); 1.2. 1.2 dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters oder des Mediators (Artikel 10) zu überlassen, dem Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen, ihn vollständig sie voll- ständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrichten und ihm ihnen auf Verlangen alle erforderlichen erforderli- chen Unterlagen zur Verfügung zu stellenstellen und dem Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen; 1.3. 1.3 Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Begleichung Be- gleichung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu übermit- telnübermitteln; 1.4. 1.4 alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindertver- hindert; 1.5. 1.5 bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem 1.5.1. 1.5.1 dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumeneinzuräu- men, Ansprüche selbst innerhalb angemessener Frist außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehrenabzuweh- ren; 1.5.2. 1.5.2 vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer gerichtlichen Ent- scheidung ge- richtlichen Entscheidung die Stellungnahme des Versicherers, Ver- sicherers zur Notwenigkeit Notwendigkeit der Maßnahmen (Artikel Arti- kel 6.3.), ) einzuholen; der Ab- schluss Abschluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer abzustimmen; 1.5.3. 1.5.3 soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden, vor der gericht- lichen gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen Ansprü- chen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines ei- nes anderen Verfahrens, insbe- sondere insbesondere eines Musterverfahrens, Mu- sterverfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit Rechts- streit haben kann, oder vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung Geltendma- chung der verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen rechts- kräftigen Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellenzu- rückzustellen. 2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Obliegenheiten geregelt (Ar- tikel 13, 17, 18 und 19). 3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten Oblie- genheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen Voraus- setzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich gesetz- lich geregelt (siehe § 6 Abs. 3 VersVG im Anhang). 3. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in den Artikeln 13, 17, 18 und 19 spezielle Obliegenheiten geregelt.

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Samples: Rechtsschutz Versicherung

Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten?. (Obliegenheiten) 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet, 1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären, auf- zuklären und ihm alle erfor- derlichen erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen und vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Bestätigung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer einzuholen (Artikel 6.2.)vorzulegen; 1.2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10) zu überlassen, dem Rechtsvertreter Rechts- vertreter Vollmacht zu erteilen, ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrichten und ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; 1.3. Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Begleichung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu übermit- telnübermitteln; 1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert; 1.5. vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Bestätigung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer einzuholen (Art. 6.2.) 1.5.1. vor der gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Rechtswahrnehmung und vor der Anfech- tung einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung die Stellungnahme des Versicherers, insbesondere zum Vorgehen zur Beilegung des Streitfalles sowie den Erfolgsaus- sichten, einzuholen 1.5.2. den sonstigen Abschluss von Verfahren, insbesondere Vergleiche, mit dem Versicherer abzu- stimmen; 1.6. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht, insbesondere bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdemAnsprüchen 1.5.11.6.1. dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumen, Ansprüche selbst innerhalb angemessener Frist angemes- xxxxx Xxxxx außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren; 1.5.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer gerichtlichen Ent- scheidung die Stellungnahme des Versicherers, zur Notwenigkeit der Maßnahmen (Artikel 6.3.), einzuholen; der Ab- schluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer abzustimmen; 1.5.31.6.2. soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden, , 1.6.2.1. vor der gericht- lichen gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines anderen Verfahrens, insbe- sondere eines Musterverfahrensinsbesondere von Musterprozessen, abzuwarten, das tatsächliche tatsächli- che oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, oder ; 1.6.2.2. vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung der verbleibenden verblei- benden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen. 1.6.3. seine Ansprüche in Gemeinschaftsklagen oder sonstigen gemeinschaftlichen Formen außerge- richtlicher und gerichtlicher Rechtswahrnehmung geltend zu machen. 2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Obliegenheiten Ob- liegenheiten geregelt (Ar- tikel Artikel 13, 17, 18 und 19). 3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbartist der Versicherer grundsätzlich von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 VersVG im Anhang).

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Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten?. (Obliegenheiten) 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet, 1.1. 1.1 den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß wahrheits- gemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären, ihm alle erfor- derlichen erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen und vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Bestätigung des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes durch den Versicherer einzuholen (Artikel 6.2.); 1.2. 1.2 dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters oder des Mediators (Artikel 10) zu überlassen, dem Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen, ihn vollständig sie voll- ständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrichten und ihm ihnen auf Verlangen alle erforderlichen erforderli- chen Unterlagen zur Verfügung zu stellenstellen und dem Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen; 1.3. 1.3 Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Begleichung Be- gleichung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu übermit- telnübermitteln; 1.4. 1.4 alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindertver- hindert; 1.5. 1.5 bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem 1.5.1. 1.5.1 dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumeneinzuräu- men, Ansprüche selbst innerhalb angemessener Frist außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehrenabzuweh- ren; 1.5.2. 1.5.2 vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer gerichtlichen Ent- scheidung ge- richtlichen Entscheidung die Stellungnahme des VersicherersVer- sicherers, insbesondere zur Notwenigkeit der Maßnahmen (Artikel 6.3.)Aussicht auf Erfolg, einzuholenein- zuholen; der Ab- schluss Abschluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer abzustimmen; 1.5.3. 1.5.3 soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden, vor der gericht- lichen gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen Ansprü- chen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines ei- nes anderen Verfahrens, insbe- sondere eines Musterverfahrens, Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche tatsächli- che oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten beabsichtig- ten Rechtsstreit haben kann, oder vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung Gel- tendmachung der verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen. 2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Obliegenheiten geregelt (Ar- tikel 13, 17, 18 und 19). 3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten Oblie- genheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen Voraus- setzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich gesetz- lich geregelt (siehe § 6 VersVG im Anhang). 3. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in den Arti- keln 13, 17, 18 und 19 spezielle Obliegenheiten geregelt.

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Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten?. (Obliegenheiten) 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet, 1.1. 1.1 den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß wahrheits- gemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären, ihm alle erfor- derlichen erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen und vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Bestätigung des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes durch den Versicherer einzuholen (Artikel 6.2.); 1.2. 1.2 dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters oder des Mediators (Artikel 10) zu überlassen, dem Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen, ihn vollständig sie voll- ständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrichten und ihm ihnen auf Verlangen alle erforderlichen erforderli- xxxx Unterlagen zur Verfügung zu stellenstellen und dem Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen; 1.3. 1.3 Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Begleichung Be- gleichung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu übermit- telnübermitteln; 1.4. 1.4 alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindertver- hindert; 1.5. 1.5 bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem 1.5.1. 1.5.1 dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumeneinzuräu- men, Ansprüche selbst innerhalb angemessener Frist außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehrenabzuweh- ren; 1.5.2. 1.5.2 vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer gerichtlichen Ent- scheidung ge- richtlichen Entscheidung die Stellungnahme des Versicherers, Ver- sicherers zur Notwenigkeit Notwendigkeit der Maßnahmen (Artikel Arti- kel 6.3.), ) einzuholen; der Ab- schluss Abschluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer abzustimmen; 1.5.3. 1.5.3 soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden, vor der gericht- lichen gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen Ansprü- chen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines ei- nes anderen Verfahrens, insbe- sondere insbesondere eines Musterverfahrens, Mu- sterverfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit Rechts- streit haben kann, oder vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung Geltendma- chung der verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen rechts- kräftigen Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellenzu- rückzustellen. 2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Obliegenheiten geregelt (Ar- tikel 13, 17, 18 und 19). 3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten Oblie- genheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen Voraus- setzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich gesetz- lich geregelt (siehe § 6 Abs. 3 VersVG im Anhang). 3. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in den Artikeln 13, 17, 18 und 19 spezielle Obliegenheiten geregelt.

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Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten?. (Obliegenheiten) 1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet, 1.1. 1.1 den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß wahrheits- gemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären, ihm alle erfor- derlichen erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen und vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Bestätigung des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes durch den Versicherer einzuholen (Artikel 6.2.); 1.2. 1.2 dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters oder des Mediators (Artikel 10) zu überlassen, dem Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen, ihn vollständig sie voll- ständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrichten und ihm ihnen auf Verlangen alle erforderlichen erforderli- chen Unterlagen zur Verfügung zu stellenstellen und dem Rechtsvertreter Vollmacht zu erteilen; 1.3. 1.3 Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Begleichung Be- gleichung unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu übermit- telnübermitteln; 1.4. 1.4 alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindertver- hindert; 1.5. 1.5 bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem 1.5.1. 1.5.1 dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumeneinzuräu- men, Ansprüche selbst innerhalb angemessener Frist außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehrenabzuweh- ren; 1.5.2. 1.5.2 vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer gerichtlichen Ent- scheidung ge- richtlichen Entscheidung die Stellungnahme des VersicherersVer- sicherers, insbesondere zur Notwenigkeit der Maßnahmen (Artikel 6.3.)Aussicht auf Erfolg, einzuholenein- zuholen; der Ab- schluss Abschluss von Vergleichen ist mit dem Versicherer abzustimmen; 1.5.3. 1.5.3 soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung beeinträchtigt werden, vor der gericht- lichen gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen Ansprü- chen die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines ei- nes anderen Verfahrens, insbe- sondere eines Musterverfahrens, Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche tatsächli- che oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten beabsichtig- ten Rechtsstreit haben kann, oder vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung Gel- tendmachung der verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen. 2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in den Besonderen Bestimmungen spezielle Obliegenheiten geregelt (Ar- tikel 13, 17, 18 und 19). 3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten Oblie- genheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen Voraus- setzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich gesetz- lich geregelt (siehe § 6 VersVG im Anhang). 3. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten können in den Be- sonderen Bedingungen spezielle Obliegenheiten geregelt sein.

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