Wartefrist Musterklauseln

Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von 3 Monaten ab dem verein- barten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungs- schutz. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen, die nach Versicherungsbeginn abgeschlos- sen werden.
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem für das jeweils versicherte Risiko vereinbarten Versiche- rungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz (vgl. Artikel 1). Diese Wartefrist gilt nicht für die Geltendmachung von Scha- denersatzansprüchen.
Wartefrist. 5.1 Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem für das jeweils versicherte Risiko vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versiche- rungsschutz (vgl. Artikel 1).
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten nach dem vereinbarten Versicherungs- beginn eintreten, besteht kein Versicherungs- schutz. Zu den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz- Versicherung (ARB 2008) § 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung ei- ner Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Ver- pflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Ver- letzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Mo- nates nicht, so kann er sich auf die ver-einbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. § 6 (1a)Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie auf- rechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhält- nis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prä- mie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Oblie- genheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. § 6 (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versiche- rungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbar- keit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungs- freiheit nicht berufen, wenn die Verletzung kei- nen Einfluss auf den Eintritt des Ver-sicherungs- falls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Um- fang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. § 6 (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versi- cherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die ver- einbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verlet- zung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr- lässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Fest- stellung solcher Umstände z...
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungs- beginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Analog den Formulierungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beziehen sich personenbezogene Bezeichnungen auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen zusammen den Umfang und die Voraus- setzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen Bestimmungen gelten in jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen nur soweit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind. Die in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risken) werden in Form von Rechtsschutz- Kombinationen für Fahrzeughalter, für Arbeitnehmer und Selbständige, für Firmen und freie Berufe, für Landwirte etc. ange- boten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt und werden im jeweiligen Versicherungsvertrag verein- bart. Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen wird, finden Sie im Anhang.
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, ausgenommen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Artikel 24.2.4.
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Davon ausgenommen ist die Geltend- machung von Schadenersatzansprüchen aus Unfallereignissen, welche nach Versicherungsbeginn eintreten.
Wartefrist. Ab Inkrafttreten dieses Vertrags oder ab Einschluss neuer Risiken gilt eine Wartefrist von drei Monaten für alle Streitigkeiten mit Aus- nahme der folgenden Deckungsbereiche: Schadenersatzrecht, Versi- cherungsrecht sowie Straf- und Verwaltungsstrafrecht. Ein Rechtsstreit, der innerhalb der Wartefrist eintritt, ist nicht ver- sichert. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert Vermieterrechtsschutz