Wartefrist Musterklauseln
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von 3 Monaten ab dem verein- barten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungs- schutz. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen, die nach Versicherungsbeginn abgeschlos- sen werden.
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen,
(1 a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Gefahr oder der Verhütung einer der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt. hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart. dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Ver...
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem für das jeweils versicherte Risiko vereinbarten Versiche- rungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz (vgl. Artikel 1).
Wartefrist. Ab Inkrafttreten dieses Vertrags oder ab Einschluss neuer Risiken gilt eine Wartefrist von drei Monaten für alle Streitigkeiten mit Aus- nahme der folgenden Deckungsbereiche: Schadenersatzrecht, Versi- cherungsrecht sowie Straf- und Verwaltungsstrafrecht. Ein Rechtsstreit, der innerhalb der Wartefrist eintritt, ist nicht ver- sichert. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert Vermieterrechtsschutz
B 10.11 Miet- und Pachtrecht Streitigkeiten des Gebäudeeigentümers in seiner Eigenschaft als Vermieter oder Verpächter von Einfamilien-, Mehrfamilien-, Fe- rienhäusern und gemischten Wohn-, Büro- und Gewerbegebäuden (Anzahl Mieteinheiten gemäss Versicherungsvertrag) sowie dazuge- hörenden Nebenräumen und Parkplätzen. Versicherbar ist nur die Gesamtheit aller Mieteinheiten in einem versicherten Gebäude bis zu maximal 10 Einheiten inklusive allenfalls vom Eigentümer selbst- bewohnter oder -genutzter Einheiten. Werden weniger Mieteinheiten deklariert als effektiv im versicherten Gebäude vorhanden sind, werden die Leistungen im Schadenfall an- teilsmässig gekürzt. ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und zeitlich nahtlosem Übergang. Kein Versicherungsschutz besteht für B 10.15 Rechtsgebiete, die in B 10.2 bis B 10.11 nicht erwähnt sind, z. ▇. ▇▇▇▇▇▇- und Abgaberecht, öffentliches (Raum-) Planungsrecht, Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht. B 10.16 Streitigkeiten des Versicherten im Zusammenhang mit Erwerb/ Veräusserung (Verkauf, Tausch, Schenkung usw.), Vermittlung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen.
Wartefrist. 4.1 Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem für das jeweils versicherte Risiko vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versiche- rungsschutz (vgl. Artikel 1).
4.2 Neben der allgemeinen Wartefrist des Pkt. 5.1 gilt die besondere Frist des Pkt. 3.1.
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungs- beginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Analog den Formulierungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) beziehen sich personenbezogene Bezeichnungen auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen zusammen den Umfang und die Voraus- setzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen Bestimmungen gelten in jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen nur soweit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart sind. Die in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risken) werden in Form von Rechtsschutz- Kombinationen für Fahrzeughalter, für Arbeitnehmer und Selbständige, für Firmen und freie Berufe, für Landwirte etc. ange- boten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt und werden im jeweiligen Versicherungsvertrag verein- bart. Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen wird, finden Sie im Anhang.
Wartefrist. Die Leistung beginnt nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist. Die Wartefrist beginnt mit dem ersten Tag der ärztlich be- scheinigten Arbeitsunfähigkeit, frühestens drei Tage vor der ersten ärztlichen Behandlung. Die Wartefrist wird pro Versi- cherungsfall berechnet. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit zählen für die Bemessung der Wartefrist und der Leistungs- dauer als ganze Tage.
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Anhang Gesetzliche Rücktrittsrechte - Gemäß §3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG): Versicherungsnehmer, die als Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gelten, sind bei Vorliegen der im §3 KSchG genannten Voraussetzungen berechtigt, innerhalb einer Woche nach Erhalt der Versicherungsurkunde schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. - Gemäß §5b Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Der Versicherungsnehmer kann binner zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten sofern er - keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat, - die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung des Beitrags, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen des Beitrags nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat oder - die in den §§9a und 18b Versicherungsaufsichtgesetz (VAG) vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Erhalt der Versicherungsurkunde. Gegen Einlösung dieser Versicherungsurkunde erlöschen jene Versicherungen, die laut Antrag durch diese Versicherungsurkunde ersetzt werden sollen. Sie leben wieder auf, wenn hinsichtlich des eingelösten Vertrages ein Rücktritt nach dem KSchG bzw. §5b Abs. 2 VersVG erfolgt. Eine allenfalls als Folge-Versicherungsurkunde bezeichnte Vertragsausfertigung stellt versicherungsrechtlich einen Nachtrag dar. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte finden daher in diesem Fall keine Anwendung.
