Wertanpassung nach dem Baukosten-Index für Wohn- haus- und Siedlungsbau. (gültig für die Gebäudeversicherung) Es gilt als vereinbart, dass die Versicherungssumme bzw. Prä- mienbemessungsgrundlage jährlich bei Hauptfälligkeit der Prä- mie um die durchschnittliche Änderung des Baukostenindex für Wohnhaus- und Siedlungsbau erhöht wird. Zur Berechnung des Prozentsatzes wird die für den vierten Monat vor der Prämienhauptfälligkeit bekanntgegebene end- gültige Monatsindexzahl und jene desselben Monats des vor- angegangenen Kalenderjahres herangezogen. Die Anpassung erfolgt entsprechend der prozentuellen Veränderung. Basis ist der von der Statistik Austria jeweils veröffentlichte Baukosten-Index für Wohnhaus- und Siedlungsbau oder der an seine Stelle getretene Index. Im gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht. Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalte- nen Vorschriften über Unterversicherung (Art. 8 (2) ABS) fin- den im Schadensfall nur insoweit Anwendung, als a) zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertanpassungs- klausel die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungs- grundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten Sa- chen entsprochen hat; oder b) die nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Wertan- passungsklausel auf Verlangen des Versicherungsnehmers geänderte Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungs- grundlage nicht dem tatsächlichen Wert der versicherten Sachen entsprochen hat; oder c) die infolge von Veränderungen der versicherten Sachen (Zu- und Umbauten, Neuanschaffungen usw.) entstandene Wertsteigerung nicht durch entsprechende Erhöhung der Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage Berücksichtigung fand. Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann unbescha- det des Fortbestandes der sonstigen Vertragsbestimmungen für sich allein von jedem Vertragspartner jährlich mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den Zeitpunkt der Haupt- fälligkeit der Prämie mittels eingeschriebenen Briefes gekün- digt werden. Eine Kündigung der Wertanpassung muss für alle Sparten eines Vertrages gemeinsam erfolgen.
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