Mehraufwendungen. Übersteigt in einem Schadenfall gemäß Art. 16 der Schaden den Betrag von € 7.400,-, so ersetzt der Versicherer die nach- weisbaren Mehrkosten durch Telefonspesen, Behördenwege oder sonstige in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ver- sicherungsfall stehende Aufwendungen bis € 370,- auf Erstes Risiko, insoweit nicht bereits Anspruch auf Ersatz nach Maß- gabe des Art. 15 Pkt. 2.1 besteht.
Mehraufwendungen. 10.1 Bei vernünftigerweise erfolgter Unterbrechung oder Nichtaufnahme der Vormontageleistungen infolge nicht ordnungsgemäßer baulicher Gegebenheiten, Organisation der Baustelle oder auf sonstige Veranlassung des Bestellers werden die erforderlichen Mehraufwendungen nach Aufwand PERI gesondert vergütet.
10.2 Der Besteller vergütet PERI außerdem gesondert Mehraufwendungen, die über den erteilten Auftrag hinausgehen, insbesondere Mehraufwendungen für abgeänderte Vormontagen sowie für sonstige nicht vorhersehbare Erschwerungen, die jeweils im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen. Unwesentliche Mehraufwendungen bleiben außer Betracht und werden nicht gesondert vergütet.
Mehraufwendungen. Übersteigt der Schaden in einem Schadensfall gemäß der Allgemeinen Bedingungen (AFB, ASTB, AWB) den Betrag von € 7.400,-, ersetzen wir die nachweisbaren Mehrko- sten durch Telefonspesen, Behördenwege oder sonstige in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versicherungs- fall stehende Aufwendungen bis € 370,- auf Erstes Risiko, insoweit nicht bereits Anspruch auf Ersatz nach Maßgabe des Artikel 20 Pkt. 1. bzw. Artikel 28 Pkt.2 bzw. Artikel 44 besteht.
Mehraufwendungen. Mehraufwendungen über den erteilten Auftrag hinaus, insbesondere für abgeänderte Montage- und Dienstleistungen sowie für sonstige nicht vorhersehbare Erschwernisse, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, werden gesondert nach Aufwand vergütet.
Mehraufwendungen. 4.4.2.1 Die Würzburger ersetzt die Mehraufwendungen für einen Rück- transport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person, sofern eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
a) Der Rücktransport wird vom behandelnden Arzt im Aufent- haltsland verordnet und ist medizinisch sinnvoll und vertret- bar. Die Beurteilung eines medizinisch sinnvollen und vertret- baren Rücktransportes erfolgt durch einen beratenden Arzt der Würzburger in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt im Aufenthaltsland;
b) Nach der Prognose des behandelnden Arztes übersteigt die Krankenhausbehandlung im Ausland voraussichtlich noch 14 Tage;
c) Die voraussichtlichen Kosten der weiteren Heilbehandlung im Ausland übersteigen die Kosten für den Rücktransport. Die Würzburger übernimmt auch die Kosten für eine mitver- sicherte Begleitperson, soweit die Begleitung medizinisch erfor- derlich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist.
4.4.2.2 Die Würzburger ersetzt die Mehraufwendungen für die durch die Überführung bei Tod einer versicherten Person in das Inland oder die Bestattung am Sterbeort entstehenden Kosten bis zu 10.000,– EUR.
Mehraufwendungen. (1) Die in der Richtofferte genannten Preise und die oben genannten Gebühren sind nur die Minimal- kosten, für den Fall, dass sich das Konzept strikt an die Minimalausführung der Richtofferte hält. Erst mit Abnahme des Konzepts können die defi- nitiven Kosten für die Leistungen von SMART- DOC für das Gesamtprojekt festgelegt werden.
(2) SMARTDOC verpflichtet sich danach, dem Kunden Mehraufwendungen aufgrund von in dem Konzept nicht enthaltenen Leistungen zu melden. SMARTDOC setzt die Zusatzleistungen nicht um, solange sie hierfür nicht die schriftliche Zustim- mung des Kunden hat. Mehraufwendungen kön- nen jedoch auch ohne das Zutun von SMART- DOC entstehen. In diesem Fall kann SMARTDOC die Mehraufwendungen ohne Zustimmung des Kunden in Rechnung stellen.
Mehraufwendungen a) für den medizinisch notwendigen oder ärztlich verordneten Rück- transport eines erkrankten Versicherten aus dem Ausland an seinen ständigen Wohnsitz oder in ein geeignetes Krankenhaus im Land des Wohnsitzes, sofern eine ausreichende ärztliche Versorgung im Aus- land nicht sichergestellt ist und der Rücktransport im Verlauf einer leistungspflichtigen Heilbehandlung erforderlich wird. Soweit medizi- nische Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wählen. Die durch den Rücktransport ersparten Fahrtkosten werden auf die Versicherungsleistung angerechnet;
b) für die durch die Überführung bei Tod einer versicherten Person in das Land des ständigen Wohnsitzes oder die Bestattung am Sterbeort entstehenden Kosten bis zu EUR 10.000,–. Versicherungsschutz besteht im gesamten Ausland. Als Ausland gelten alle Länder dieser Welt außer Deutschland bzw. für Xxxxxxxxxxxxx mit Wohnsitz im Ausland alle Länder dieser Welt außer dem Land des Wohn- sitzes. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet, dessen Staatsangehörig- keit die versicherte Person besitzt. Ist eine versicherte Person Staatsbürger eines europäischen Staates oder besitzt sie außer der deut- schen noch eine andere Staatsbürgerschaft, gilt der Versicherungsschutz auch in diesem Staatsgebiet, sofern dort kein ständiger Wohnsitz vorhan- den ist. Der Versicherungsschutz besteht während der ersten 90 Kalendertage al- ler vorübergehenden beruflich bedingten Auslandsreisen. „Incentive-Rei- sen“ gelten nicht als beruflich bedingte Auslandsreisen. § 5 Ausschlüsse und Leistungskürzungen
1. Keine Leistungspflicht besteht - für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten - für Krankheiten und Folgen sowie für Unfallfolgen, zu deren Behand- lung die Auslandsreise angetreten wird; - für Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankun- gen sowie für psychosomatische Behandlung (z. B. Hypnose, autoge- nes Training) und Psychotherapie; - für Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwangerschaft, Ent- bindung und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen (mit Aus- nahme der in § 4 Absatz 4 Buchstabe 1e genannten Versicherungsfäl- le); - für Hilfsmittel, z. B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw. mit Ausnahme von Gehstützen und Liegeschalen, die wegen akuter Erkrankung oder unfallbedingt erforderlich sind; - für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und Todesfällen, die durch d...
Mehraufwendungen a) für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport eines erkrankten Versicherten aus dem Ausland an seinen ständigen Wohnsitz im Heimatland, sofern eine ausreichende ärztliche Versorgung im Ausland nicht sichergestellt ist und der Rücktransport im Verlauf einer leistungspflichtigen Heilbe- handlung erforderlich wird. Die Beurteilung eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransportes erfolgt durch ei- nen beratenden Arzt der Würzburger in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt im Aufenthaltsland. Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweils kostengünstigs- te Transportmittel zu wählen. Die durch den Rücktransport ersparten Fahrtkosten werden auf die Versicherungsleistung angerechnet.
b) für die durch die Überführung bei Tod einer versicherten Person in das Inland oder die Bestattung am Sterbeort entstehenden Kosten bis zu 25.000,– EUR.
Mehraufwendungen. Bei grossen Projekten ist ein Modus zu vereinbaren, wie nicht budgetierte, im Ver- lauf der Vertragserfüllung anfallende Mehraufwendungen zu handhaben sind. Grundsätzlich kann das Budget nur dann erhöht werden, wenn die Auftraggeber vom Institut zusätzliche Dienstleistungen verlangen, die ursprünglich im Vertrag nicht vorgesehen waren, und sofern diese eine Erhöhung der Kosten zur Folge ha- ben.
Mehraufwendungen. Wir ersetzen die Mehraufwendungen für einen Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person, sofern eine der nachfolgenden Vorausset- zungen erfüllt wird: