Mehraufwendungen Musterklauseln

Mehraufwendungen. Übersteigt in einem Schadenfall gemäß Art. 16 der Schaden den Betrag von € 7.400,-, so ersetzt der Versicherer die nach- weisbaren Mehrkosten durch Telefonspesen, Behördenwege oder sonstige in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ver- sicherungsfall stehende Aufwendungen bis € 370,- auf Erstes Risiko, insoweit nicht bereits Anspruch auf Ersatz nach Maß- gabe des Art. 15 Pkt. 2.1 besteht.
Mehraufwendungen. 10.1 Bei vernünftigerweise erfolgter Unterbrechung oder Nichtaufnahme der Vormontageleistungen infolge nicht ordnungsgemäßer baulicher Gegebenheiten, Organisation der Baustelle oder auf sonstige Veranlassung des Bestellers werden die erforderlichen Mehraufwendungen nach Aufwand PERI gesondert vergütet.
Mehraufwendungen. Mehraufwendungen über den erteilten Auftrag hinaus, insbesondere für abgeänderte Montage- und Dienstleistungen sowie für sonstige nicht vorhersehbare Erschwernisse, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, werden gesondert nach Aufwand vergütet.
Mehraufwendungen a) für den medizinisch notwendigen oder ärztlich verordneten Rück- transport eines erkrankten Versicherten aus dem Ausland an seinen ständigen Wohnsitz oder in ein geeignetes Krankenhaus im Land des Wohnsitzes, sofern eine ausreichende ärztliche Versorgung im Aus- land nicht sichergestellt ist und der Rücktransport im Verlauf einer leistungspflichtigen Heilbehandlung erforderlich wird. Soweit medizi- nische Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wählen. Die durch den Rücktransport ersparten Fahrtkosten werden auf die Versicherungsleistung angerechnet;
Mehraufwendungen. Übersteigt der Schaden in einem Schadensfall gemäß der Allgemeinen Bedingungen (AFB, ASTB, AWB) den Betrag von € 7.400,-, ersetzen wir die nachweisbaren Mehrko- sten durch Telefonspesen, Behördenwege oder sonstige in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versicherungs- fall stehende Aufwendungen bis € 370,- auf Erstes Risiko, insoweit nicht bereits Anspruch auf Ersatz nach Maßgabe des Artikel 20 Pkt. 1. bzw. Artikel 28 Pkt.2 bzw. Artikel 44 besteht.
Mehraufwendungen. Bei Mehraufwendungen durch den AG infolge von fehlenden Dokumentationen, fehlendem Rostschutz, Durchführung notwendiger Analysen an suspekten Bauteilen usw., ist der AG berechtigt, die Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen. Im Übrigen gelten hierzu unsere Einkaufsbedingungen und die gesetzlichen Regelungen. Die notwendigen Maßnahmen werden vorher mit dem AN besprochen.
Mehraufwendungen. 4.4.2.1 Die Würzburger ersetzt die Mehraufwendungen für einen Rück- transport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person, sofern eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
Mehraufwendungen. Mehraufwendungen aufgrund nachträglicher Änderungen des Leistungsumfanges / Produkts werden mit dem Stundensatz berechnet. Treten bei einem vereinbarten Ortstermin Ausfallzeiten auf, die vom AG zu verantworten sind, werden diese mit dem Stundensatz verrechnet. Reisekosten (Fahrkosten, Übernachtungen usw.) werden nach Aufwand berechnet.
Mehraufwendungen. 2.4.3 Wir ersetzen die Mehraufwendungen für einen Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person, sofern eine der nachfolgenden Vorausset- zungen erfüllt wird:
Mehraufwendungen. (1) Die in der Richtofferte genannten Preise und die oben genannten Gebühren sind nur die Minimal- kosten, für den Fall, dass sich das Konzept strikt an die Minimalausführung der Richtofferte hält. Erst mit Abnahme des Konzepts können die defi- nitiven Kosten für die Leistungen von SMART- DOC für das Gesamtprojekt festgelegt werden.