Wiedereinsatz von Hilfsmitteln Musterklauseln

Wiedereinsatz von Hilfsmitteln. Gemäß §15 des Rahmenvertrages ist es dem Leistungserbringer freigestellt, ob er neue Hilfsmittel oder wiederaufbereitete Hilfsmittel zur Versorgung einsetzt. Hilfsmittel, die jedoch laut des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes und/o- der Herstellerangaben für einen Wiedereinsatz nicht geeignet sind, dürfen für die Versorgung der Versicherten der KKH nicht erneut eingesetzt werden. Hierbei sind die Bestimmungen des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes in der aktuellen Form sowie die Herstellervorgaben einzuhalten. Für die Versorgung dürfen nur solche aufbereiteten Hilfsmittel und Zubehör eingesetzt wer- den, die: • gemäß Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes und/oder Herstelleranga- ben für einen Wiedereinsatz geeignet sind, • nach den Richtlinien zur Aufbereitung von Medizinprodukten des Xxxxxx-Xxxx-Institu- tes (RKI) aufbereitet wurden, • rückstandsfrei, gesundheitlich unbedenklich und optisch einwandfrei sind, • voll funktionstüchtig sind, • nicht älter als 5 Jahre sind, • dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die Aufbereitungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten können in Eigenregie oder externe Dienstleister durchgeführt werden. Die mit der Aufbereitung beauftragten externen Dienst- leister müssen über die fachlichen und technischen Voraussetzungen für die Aufbereitung und Prüfung von Krankenfahrzeugen und Liftern verfügen. Auf Verlangen sind diese der KKH zu benennen.
Wiedereinsatz von Hilfsmitteln. Gemäß § 15 des Rahmenvertrages ist es dem Leistungserbringer freigestellt, ob er neue Hilfsmittel oder wiederaufbereitete Hilfsmittel zur Versorgung einsetzt. Hilfsmittel, die jedoch laut des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes und/oder Herstellerangaben für einen Wiedereinsatz nicht geeignet sind, dürfen für die Ver- sorgung der Versicherten der KKH nicht erneut eingesetzt werden. Hierbei sind die Bestim- mungen des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes in der aktuellen Form so- wie die Herstellervorgaben einzuhalten. Für die Versorgung dürfen nur solche aufbereiteten Hilfsmittel und Zubehör eingesetzt wer- den, die: • gemäß Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes und/oder Herstelleranga- ben für einen Wiedereinsatz geeignet sind, • nach den Richtlinien zur Aufbereitung von Medizinprodukten des Xxxxxx-Xxxx-Institu- tes (RKI) aufbereitet wurden, • rückstandsfrei, gesundheitlich unbedenklich und optisch einwandfrei sind, • voll funktionstüchtig sind, • dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Schaummatratzen in der Dekubitusversorgung müssen gemäß den Empfehlungen des Ro- bert-Koch-Instituts durch Vakuum- oder Dampfdesinfektionsverfahren vor einem Wiederein- satz hygienisch aufbereitet werden. Das Aufbereitungsverfahren darf jedoch nicht die Mate- rial- und Leistungseigenschaften der Schaummatratze beeinträchtigen. Die Aufbereitung kann mittels Zertifikat für jedes wiederaufbereitete Hilfsmittel nachgewiesen werden. Wechseldrucksysteme müssen vor einem Wiedereinsatz neben der hygienischen Aufberei- tung auf die Leistungsparameter überprüft werden, mindestens auf Luftfilterleistung, Dicht- heit, Druckmessung und Funktionalität. Die sicherheitstechnische Kontrolle (STK) der Aggre- gate gemäß § 6 MPBetreibV ist vor jedem Wiedereinsatz durchzuführen. Die Aufbereitung und die STK sind mittels Zertifikat und Plakette einzeln nachweisbar. Die Aufbereitungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten können in Eigenregie oder externe Dienstleister durchgeführt werden. Die mit der Aufbereitung beauftragten externen Dienst- leister müssen über die fachlichen und technischen Voraussetzungen für die Aufbereitung und Prüfung von Hilfsmittel gegen Dekubitus verfügen. Auf Verlangen sind diese der KKH zu benennen.
Wiedereinsatz von Hilfsmitteln. Gemäß § 17 Abs. 6 des Rahmenvertrages ist es dem Leistungserbringer freigestellt, ob er neue Hilfsmittel oder wiederaufbereitete Hilfsmittel zur Versorgung einsetzt. Für die Versor- gung dürfen nur solche aufbereiteten Hilfsmittel eingesetzt werden, die: • gemäß Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes und/oder Herstelleranga- ben für einen Wiedereinsatz geeignet sind, • nach den Richtlinien zur Aufbereitung von Medizinprodukten des Xxxxxx-Xxxx-Institu- tes (RKI) aufbereitet wurden, • rückstandsfrei, gesundheitlich unbedenklich und optisch einwandfrei sind, • voll funktionstüchtig und während des gesamten Einsatzes beim Versicherten nicht sicherheitstechnisch geprüft werden müssen, • dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die Aufbereitungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten können in Eigenregie oder durch ex- terne Dienstleister durchgeführt werden. Die mit der Aufbereitung beauftragten externen Dienstleister müssen über die fachlichen und technischen Voraussetzungen für die Aufberei- tung und Prüfung von CPM-Bewegungsschienen verfügen. Auf Verlangen sind diese der KKH zu benennen.

Related to Wiedereinsatz von Hilfsmitteln

  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.