Wiedereinsatz von Hilfsmitteln Musterklauseln

Wiedereinsatz von Hilfsmitteln. Gemäß §15 des Rahmenvertrages ist es dem Leistungserbringer freigestellt, ob er neue Hilfsmittel oder wiederaufbereitete Hilfsmittel zur Versorgung einsetzt. Hilfsmittel, die jedoch laut des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes und/o- der Herstellerangaben für einen Wiedereinsatz nicht geeignet sind, dürfen für die Versorgung der Versicherten der KKH nicht erneut eingesetzt werden. Hierbei sind die Bestimmungen des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes in der aktuellen Form sowie die Herstellervorgaben einzuhalten. Für die Versorgung dürfen nur solche aufbereiteten Hilfsmittel und Zubehör eingesetzt wer- den, die: • gemäß Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes und/oder Herstelleranga- ben für einen Wiedereinsatz geeignet sind, • nach den Richtlinien zur Aufbereitung von Medizinprodukten des Xxxxxx-Xxxx-Institu- tes (RKI) aufbereitet wurden, • rückstandsfrei, gesundheitlich unbedenklich und optisch einwandfrei sind, • voll funktionstüchtig sind, • nicht älter als 5 Jahre sind, • dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die Aufbereitungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten können in Eigenregie oder externe Dienstleister durchgeführt werden. Die mit der Aufbereitung beauftragten externen Dienst- leister müssen über die fachlichen und technischen Voraussetzungen für die Aufbereitung und Prüfung von Krankenfahrzeugen und Liftern verfügen. Auf Verlangen sind diese der KKH zu benennen.
Wiedereinsatz von Hilfsmitteln. Gemäß § 15 des Rahmenvertrages ist es dem Leistungserbringer freigestellt, ob er neue Hilfsmittel oder wiederaufbereitete Hilfsmittel zur Versorgung einsetzt. Hilfsmittel, die jedoch laut des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes und/oder Herstellerangaben für einen Wiedereinsatz nicht geeignet sind, dürfen für die Ver- sorgung der Versicherten der KKH nicht erneut eingesetzt werden. Hierbei sind die Bestim- mungen des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes in der aktuellen Form so- wie die Herstellervorgaben einzuhalten. Für die Versorgung dürfen nur solche aufbereiteten Hilfsmittel und Zubehör eingesetzt wer- den, die: • gemäß Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes und/oder Herstelleranga- ben für einen Wiedereinsatz geeignet sind, • nach den Richtlinien zur Aufbereitung von Medizinprodukten des Xxxxxx-Xxxx-Institu- tes (RKI) aufbereitet wurden, • rückstandsfrei, gesundheitlich unbedenklich und optisch einwandfrei sind, • voll funktionstüchtig sind, • dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Schaummatratzen in der Dekubitusversorgung müssen gemäß den Empfehlungen des Ro- bert-Koch-Instituts durch Vakuum- oder Dampfdesinfektionsverfahren vor einem Wiederein- satz hygienisch aufbereitet werden. Das Aufbereitungsverfahren darf jedoch nicht die Mate- rial- und Leistungseigenschaften der Schaummatratze beeinträchtigen. Die Aufbereitung kann mittels Zertifikat für jedes wiederaufbereitete Hilfsmittel nachgewiesen werden. Wechseldrucksysteme müssen vor einem Wiedereinsatz neben der hygienischen Aufberei- tung auf die Leistungsparameter überprüft werden, mindestens auf Luftfilterleistung, Dicht- heit, Druckmessung und Funktionalität. Die sicherheitstechnische Kontrolle (STK) der Aggre- gate gemäß § 6 MPBetreibV ist vor jedem Wiedereinsatz durchzuführen. Die Aufbereitung und die STK sind mittels Zertifikat und Plakette einzeln nachweisbar. Die Aufbereitungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten können in Eigenregie oder externe Dienstleister durchgeführt werden. Die mit der Aufbereitung beauftragten externen Dienst- leister müssen über die fachlichen und technischen Voraussetzungen für die Aufbereitung und Prüfung von Hilfsmittel gegen Dekubitus verfügen. Auf Verlangen sind diese der KKH zu benennen.
Wiedereinsatz von Hilfsmitteln. Gemäß § 17 Abs. 6 des Rahmenvertrages ist es dem Leistungserbringer freigestellt, ob er neue Hilfsmittel oder wiederaufbereitete Hilfsmittel zur Versorgung einsetzt. Für die Versor- gung dürfen nur solche aufbereiteten Hilfsmittel eingesetzt werden, die: • gemäß Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes und/oder Herstelleranga- ben für einen Wiedereinsatz geeignet sind, • nach den Richtlinien zur Aufbereitung von Medizinprodukten des Xxxxxx-Xxxx-Institu- tes (RKI) aufbereitet wurden, • rückstandsfrei, gesundheitlich unbedenklich und optisch einwandfrei sind, • voll funktionstüchtig und während des gesamten Einsatzes beim Versicherten nicht sicherheitstechnisch geprüft werden müssen, • dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die Aufbereitungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten können in Eigenregie oder durch ex- terne Dienstleister durchgeführt werden. Die mit der Aufbereitung beauftragten externen Dienstleister müssen über die fachlichen und technischen Voraussetzungen für die Aufberei- tung und Prüfung von CPM-Bewegungsschienen verfügen. Auf Verlangen sind diese der KKH zu benennen.

Related to Wiedereinsatz von Hilfsmitteln

  • Arbeitsmittel Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus- nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver- nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.