Common use of Wiedereinsatz von Hilfsmitteln Clause in Contracts

Wiedereinsatz von Hilfsmitteln. Gemäß §15 des Rahmenvertrages ist es dem Leistungserbringer freigestellt, ob er neue Hilfsmittel oder wiederaufbereitete Hilfsmittel zur Versorgung einsetzt. Hilfsmittel, die jedoch laut des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes und/o- der Herstellerangaben für einen Wiedereinsatz nicht geeignet sind, dürfen für die Versorgung der Versicherten der KKH nicht erneut eingesetzt werden. Hierbei sind die Bestimmungen des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes in der aktuellen Form sowie die Herstellervorgaben einzuhalten. Für die Versorgung dürfen nur solche aufbereiteten Hilfsmittel und Zubehör eingesetzt wer- den, die: • gemäß Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes und/oder Herstelleranga- ben für einen Wiedereinsatz geeignet sind, • nach den Richtlinien zur Aufbereitung von Medizinprodukten des Xxxxxx-Xxxx-Institu- tes (RKI) aufbereitet wurden, • rückstandsfrei, gesundheitlich unbedenklich und optisch einwandfrei sind, • voll funktionstüchtig sind, • nicht älter als 5 Jahre sind, • dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die Aufbereitungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten können in Eigenregie oder externe Dienstleister durchgeführt werden. Die mit der Aufbereitung beauftragten externen Dienst- leister müssen über die fachlichen und technischen Voraussetzungen für die Aufbereitung und Prüfung von Krankenfahrzeugen und Liftern verfügen. Auf Verlangen sind diese der KKH zu benennen.

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Wiedereinsatz von Hilfsmitteln. Gemäß §§ 15 des Rahmenvertrages ist es dem Leistungserbringer freigestellt, ob er bei den in Vergütungspauschalen geregelten Hilfsmitteln neue Hilfsmittel oder wiederaufbereitete Hilfsmittel zur Versorgung einsetzt. Hilfsmittel, die jedoch laut des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes und/o- der oder Herstellerangaben für einen Wiedereinsatz nicht geeignet sind, dürfen für die Versorgung Ver- sorgung der Versicherten der KKH nicht erneut eingesetzt werden. Hierbei sind die Bestimmungen Bestim- mungen des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes in der aktuellen Form sowie so- wie die Herstellervorgaben einzuhalten. Für die Versorgung dürfen nur solche aufbereiteten Hilfsmittel und Zubehör eingesetzt wer- den, die: • gemäß Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes und/oder Herstelleranga- ben für einen Wiedereinsatz geeignet sind, • nach den Richtlinien zur Aufbereitung von Medizinprodukten des Xxxxxx-Xxxx-Institu- tes (RKI) aufbereitet wurden, • rückstandsfrei, gesundheitlich unbedenklich und optisch einwandfrei sind, • voll funktionstüchtig sind, • nicht älter als 5 Jahre sind, • dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die Aufbereitungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten können in Eigenregie oder externe Dienstleister durchgeführt werden. Die mit der Aufbereitung beauftragten externen Dienst- leister müssen über die fachlichen und technischen Voraussetzungen für die Aufbereitung und Prüfung von Krankenfahrzeugen und Liftern Hilfsmittel gegen Dekubitus verfügen. Auf Verlangen sind diese der KKH zu benennen.

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Wiedereinsatz von Hilfsmitteln. Gemäß §§ 15 des Rahmenvertrages ist es dem Leistungserbringer freigestellt, ob er bei den in Vergütungspauschalen geregelten Hilfsmitteln neue Hilfsmittel oder wiederaufbereitete Hilfsmittel zur Versorgung einsetzt. Hilfsmittel, die jedoch laut des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes und/o- der Herstellerangaben für einen Wiedereinsatz nicht geeignet sind, dürfen für die Versorgung der Versicherten der KKH nicht erneut eingesetzt werden. Hierbei sind die Bestimmungen des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes in der aktuellen Form sowie die Herstellervorgaben einzuhalten. Für die Versorgung dürfen nur solche aufbereiteten Hilfsmittel und Zubehör eingesetzt wer- den, die: • gemäß Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes und/oder Herstelleranga- ben für einen Wiedereinsatz geeignet sind, • nach den Richtlinien zur Aufbereitung von Medizinprodukten des Xxxxxx-Xxxx-Institu- tes (RKI) aufbereitet wurden, • rückstandsfrei, gesundheitlich unbedenklich und optisch einwandfrei sind, • voll funktionstüchtig sind, • nicht älter als 5 Jahre sind, • dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die Aufbereitungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten können in Eigenregie oder externe Dienstleister durchgeführt werden. Die mit der Aufbereitung beauftragten externen Dienst- leister müssen über die fachlichen und technischen Voraussetzungen für die Aufbereitung und Prüfung von Krankenfahrzeugen und Liftern Hilfsmittel gegen Dekubitus verfügen. Auf Verlangen sind diese der KKH zu benennen.

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Wiedereinsatz von Hilfsmitteln. Gemäß §15 des Rahmenvertrages ist es dem Leistungserbringer freigestellt, ob er neue Hilfsmittel oder wiederaufbereitete Hilfsmittel zur Versorgung einsetzt. Hilfsmittel, die jedoch laut des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes und/o- der oder Herstellerangaben für einen Wiedereinsatz nicht geeignet sind, dürfen für die Versorgung Ver- sorgung der Versicherten der KKH nicht erneut eingesetzt werden. Hierbei sind die Bestimmungen Bestim- mungen des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes in der aktuellen Form sowie so- wie die Herstellervorgaben einzuhalten. Für die Versorgung dürfen nur solche aufbereiteten Hilfsmittel und Zubehör eingesetzt wer- den, die: • gemäß Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes und/oder Herstelleranga- ben für einen Wiedereinsatz geeignet sind, • nach den Richtlinien zur Aufbereitung von Medizinprodukten des Xxxxxx-Xxxx-Institu- tes (RKI) aufbereitet wurden, • rückstandsfrei, gesundheitlich unbedenklich und optisch einwandfrei sind, • voll funktionstüchtig sind, • nicht älter als 5 Jahre sind, • dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die Aufbereitungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten können in Eigenregie oder externe Dienstleister durchgeführt werden. Die mit der Aufbereitung beauftragten externen Dienst- leister müssen über die fachlichen und technischen Voraussetzungen für die Aufbereitung und Prüfung von Krankenfahrzeugen und Liftern verfügen. Auf Verlangen sind diese der KKH zu benennen.

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Wiedereinsatz von Hilfsmitteln. Gemäß §§ 15 des Rahmenvertrages ist es dem Leistungserbringer freigestellt, ob er neue Hilfsmittel oder wiederaufbereitete Hilfsmittel zur Versorgung einsetzt. Hilfsmittel, die jedoch laut des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes und/o- der Herstellerangaben für einen Wiedereinsatz nicht geeignet sind, dürfen für die Versorgung der Versicherten der KKH nicht erneut eingesetzt werden. Hierbei sind die Bestimmungen des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes in der aktuellen Form sowie die Herstellervorgaben einzuhalten. Für die Versorgung dürfen nur solche aufbereiteten Hilfsmittel und Zubehör eingesetzt wer- den, die: • gemäß Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes und/oder Herstelleranga- ben für einen Wiedereinsatz geeignet sind, • nach den Richtlinien zur Aufbereitung von Medizinprodukten des Xxxxxx-Xxxx-Institu- tes (RKI) aufbereitet wurden, • rückstandsfrei, gesundheitlich unbedenklich und optisch einwandfrei sind, • voll funktionstüchtig sind, • nicht älter als 5 Jahre sind, • dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die Aufbereitungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten können in Eigenregie oder externe Dienstleister durchgeführt werden. Die mit der Aufbereitung beauftragten externen Dienst- leister müssen über die fachlichen und technischen Voraussetzungen für die Aufbereitung und Prüfung von Krankenfahrzeugen und Liftern verfügen. Auf Verlangen sind diese der KKH zu benennen.

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