Wiedereinstellung bei Rentenentzug. Der Arbeitnehmer, der vor seinem Ausscheiden wegen Gewährung einer Rente infolge vermin- derter Erwerbsunfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten bereits die Voraussetzungen einer Kündigungsbeschränkung nach § 45.5 erfüllt hatte, ist nach rechtskräfti- gem Entzug seiner Rente auf seinen Antrag unverzüglich wieder einzustellen. § 45.7
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Wiedereinstellung bei Rentenentzug. Der Arbeitnehmer, der vor seinem Ausscheiden wegen Gewährung einer Rente infolge vermin- derter verminderter Erwerbsunfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten bereits die Voraussetzungen Voraus- setzungen einer Kündigungsbeschränkung nach § 45.5 erfüllt hatte, ist nach rechtskräfti- gem rechtskräftigem Entzug seiner Rente auf seinen Antrag unverzüglich wieder einzustellen. § 45.7.
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Wiedereinstellung bei Rentenentzug. Der Arbeitnehmer, der vor seinem Ausscheiden wegen Gewährung einer Rente infolge vermin- derter Erwerbsunfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten bereits die Voraussetzungen einer Kündigungsbeschränkung nach § 45.5 erfüllt hatte, ist nach rechtskräfti- gem Entzug seiner Rente auf seinen Antrag unverzüglich wieder einzustellen. § 45.7.
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Wiedereinstellung bei Rentenentzug. Der Arbeitnehmer, der vor seinem Ausscheiden wegen Gewährung einer Rente infolge vermin- derter ver- minderter Erwerbsunfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten bereits die Voraussetzungen einer Kündigungsbeschränkung nach § 45.5 erfüllt hatte, ist nach rechtskräfti- gem rechtskräftigem Entzug seiner Rente auf seinen Antrag unverzüglich wieder einzustelleneinzustel- len. § 45.7
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Wiedereinstellung bei Rentenentzug. Der Arbeitnehmer, der die vor seinem ihrem Ausscheiden wegen Gewährung einer Rente infolge vermin- derter verminderter Erwerbsunfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten bereits die Voraussetzungen Vo- raussetzungen einer Kündigungsbeschränkung nach § 45.5 8 erfüllt hattehatten, ist sind nach rechtskräfti- gem Entzug seiner der Rente auf seinen ihren Antrag unverzüglich wieder einzustellen. § 45.710
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