Xxxx - Gleichgewichte Musterklauseln

Xxxx - Gleichgewichte. Bei den Nash-Gleichgewichten handelt sich um Spiele, die in nicht-kooperativen Spielen bzw. Situationen einen gewissen Zustand eines strategischen Gleichgewichts herstellen. In diesem Zustand ist es keinem Spieler möglich für sich einen Vorteil zu erzielen ohne dass ein weiterer Spieler auch gleichzeitig von der Strategie abweicht. Ein gutes und einfaches Koordinationsspiel dafür ist das Brückenbeispiel. Auf einer Brücke ist nur Platz für ein einziges Auto. Problematischerweise treffen sich die Protagonisten Xxxx und Grete jeden Tag zur gleichen Zeit an den gegenüberliegenden Enden der Brücke. Aufgrund des Platzmangels und der Möglichkeit, dass nur einer der beiden Lenker über die Brücke fahren kann, ergeben sich vier verschiedene Möglichkeiten, die für die einzelnen Hauptdarsteller verschieden gewichtet sind: >>(Halt/Halt), (Fahren/Fahren), (Fahren/Halt) und (Halt/Fahren)<<323. Grete 1 / 1 3 / 4 4 / 3 0 / 0 halten fahren Diese Tabelle verdeutlicht die Vorteile bzw. Nachteile ganz gut, die die Personen Grete und Hans haben, wenn sie eine der vier Möglichkeiten in Betracht ziehen. Im ersten Quadrat324 stellt sich die Situation so dar, dass Xxxx, wie aber auch Grete, vor der Brücke stehen bleiben. Diese Situation ist zwar für beide Protagonisten nicht sehr sinnvoll, jedoch besser als die Situation im letzten Quadrat325, wo beide auf die Brücke fahren und sich mitten auf der Brücke gegenüber stehen ohne weiter zu kommen. Dieses hat den Nachteil, dass mindestens einer der beiden nach einem wohl vorprogrammierten Streit326 zurücksetzen muss. 323 XXXXXXXXX, Xxxxxx; „Spiel, Vertrag und Gerechtigkeit“; Seite 15. 324 Quadrat links oben. 325 Quadrat rechts unten. 326 Da sich beide Personen ja sehen, keinerlei Zeit verlieren wollen und davon ausgehen, dass eh der andere den Vorrang gibt, wird es wohl oder übel zum Streit kommen. Die Quadrate zwei und drei spiegeln den besten Lösungsweg für die beiden Protagonisten wider, wobei der eine besser für Grete ist327 der andere besser für Hans328. Beide Lösungsvorschläge bringen für beide Akteure einen Vorteil mit sich. Auf der einen Seite den Vorteil der Ordnung, auf der anderen Seite den Vorteil für beide bei der schnelleren Abwicklung des „Problems“. Das heißt also, egal welche der beiden Lösungswege man wählt, ein jeder zieht einen Vorteil daraus, es unterscheidet sich nur die Höhe des Vorteils. Würde sich mit der Zeit eine gewisse Strategie der beiden herausfiltern lassen, egal wie diese auch ausschauen mag329, so ist e...

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus der Liefervereinbarung und aus unerlaubter Handlung, sind ausge- schlossen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten ausgeschlossen, wenn der Scha- den bei zumutbarer und ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre. 2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahr- lässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehba- ren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 3. Ferner haftet Stress & Strength nicht für den durch Nutzung von Stress & Strength Software generierten Datenoutput, insbesondere hinsichtlich dessen fachlicher Richtigkeit oder falls dieser unter Mitwirkung von Fremdsoftware entstanden ist. 4. Soweit dem Kunde nach dieser Ziff. VIII. Schadensersatzansprü- che zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelans- prüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. VI. Bei Schadenser- satzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die ge- setzlichen Verjährungsvorschriften.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.