Xxxxxx und zinsähnliche Erträge Musterklauseln

Xxxxxx und zinsähnliche Erträge. Zinsen und zinsähnliche Erträge des Invest- mentvermögens sind beim Anleger grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausge- schüttet werden. Ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge des Investmentvermögens unterliegen teilweise der Zinsabschlagsteuer zuzüglich 5,5% Solidaritätszu- schlag. Bei der Zinsabschlagsteuer handelt es sich lediglich um eine Steuervorauszahlung, die auf die endgültige Einkommensteuerschuld des Anlegers angerechnet werden kann. Sie erfasst aber nicht die gesamte steuerpflichtige Ausschüttung bzw. sämtliche thesaurierte Erträge des Investmentver- mögens, sondern insbesondere die Zinserträge. Zinsabschlagsteuerfrei bleiben in- und ausländi- sche Dividenden, Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, Gewinne aus Terminge- schäften sowie Einkünfte, für die die Bundesrepu- blik Deutschland nach Doppelbesteuerungsab- kommen kein Besteuerungsrecht hat. Einzelheiten über die auf ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge des Investmentvermögens entfallende Zinsabschlagsteuer sind dem Jahres- bericht sowie den Bekanntmachungen der Be- steuerungsgrundlagen zu entnehmen. Verwahrt der Anleger die Anteile eines aus- schüttenden oder teilthesaurierenden Invest- mentvermögens in einem inländischen Depot bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem anderen Kreditinstitut (Depotfall), so nimmt das depotfüh- rende Kreditinstitut als Zahlstelle vom Zins- abschlagsteuerabzug Abstand, wenn vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein in ausrei- chender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheini- gung, die vom Finanzamt für die Dauer von drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung un- gekürzt gutgeschrieben. Handelt es sich um ein thesaurierendes Invest- mentvermögen, so wird der Zinsabschlag auf die thesaurierten zinsabschlagsteuerpflichtigen Erträ- ge des Investmentvermögens in Höhe von 30% durch die Kapitalanlagegesellschaft selbst abge- führt. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis ermä- ßigt sich insoweit um die Zinsabschlagsteuer zum Ablauf des Geschäftsjahres. Befinden sich die An- teile im Depot bei einem inländischen Kreditinsti- tut, so wird dem Anleger, der seinem depotfüh- renden Kreditinstitut einen in ausreichender Höhe ausgestellten Freistellungsauftrag oder eine NV- Bescheinigung vor Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens ...
Xxxxxx und zinsähnliche Erträge. Zinsen und zinsähnliche Erträge des Invest- mentvermögens sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob die- se Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden. Ausschüttungen oder Thesaurierungen unter- liegen grundsätzlich der Zinsabschlagsteuer. Bei der Zinsabschlagsteuer handelt es sich lediglich um eine Steuervorauszahlung, die auf die end- gültige Steuerschuld des Anlegers angerechnet werden kann. Sie erfasst aber nicht die gesamte steuerpflichtige Ausschüttung bzw. sämtliche the- saurierten Erträge des Investmentvermögens,
Xxxxxx und zinsähnliche Erträge. Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim An- leger grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt unab- hängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden. Ausgeschüttete oder thesaurierte Zinsen und zinsähnliche Erträge des Investmentvermögens unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25% (zu- züglich Solidaritätszuschlag). Der einbehaltene Steuerabzug ist eine Vorauszahlung auf die späte- re Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuer- pflicht. Handelt es sich um ein thesaurierendes Invest- mentvermögen, so wird der Steuerabzug auf the- saurierte Zinsen und zinsähnliche Erträge des In- vestmentvermögens in Höhe von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag) durch die Kapitalanlagege- sellschaft selbst abgeführt. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis ermäßigt sich insoweit um den Steuerabzug zum Ablauf des Geschäftsjahres. Befinden sich die Anteile im Betriebsvermö- gen, ist eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung des Steuerabzugs nur durch Vorlage einer entsprechenden NV-Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anleger eine Steu- erbescheinigung über den Steuerabzug, sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden.

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  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?