Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens- gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net- toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil- wert“). Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis- ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih- nachtsfeiertag und Silvester abgesehen. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für den gesamten Fonds nach § 168 Abs. 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Für jede einzelne Anteilklasse ist der Ertragsausgleich zu berechnen.
Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahme- preises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft unter Kon- trolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zu dem Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstän- de abzüglich der Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert). Die Teilung des so ermittelten Nettoinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils ("Anteilwert"). Der Wert für die Anteile des Sondervermögens wird an allen Börsentagen ermittelt, die Bankarbeitstage in Frank- furt am Main sind. An gesetzlichen Feiertagen im Gel- tungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesell- schaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wer- tes absehen. Von einer Anteilpreisermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deut- schen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, Silvester abgesehen.
Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile der einzelnen Anteilklassen ermittelt die Gesellschaft unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermö- gensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert). Die Teilung des so ermittelten Nettoinventar- wertes durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteilwert“). Der Inventarwert ei- ner Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertverände- rung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert des Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Division des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Der Wert für die Anteile des Fonds wird an allen deutschen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich in Deutschland, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Ermittlung des Anteilwertes wird derzeit an Neujahr, Rosenmontag, Karfreitag, Ostermontag, Xxx- xxxxxxxx, Xxxxxxx Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Allerheiligen, Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag und Silvester abgesehen.
Ausgabe- und Rücknahmepreis. Der Ausgabepreis für einen Anleger entspricht der Summe aus seiner gezeichneten Kommanditeinlage (Pflichteinlage) und dem Ausgabeaufschlag. Die gezeichnete Kommanditeinlage beträgt für jeden Anleger mindestens 10.000 Euro. Höhere Summen müssen ohne Rest durch 1.000 Euro teilbar sein. Nach Abschluss der Platzierungsphase des Emissionskapitals werden keine weiteren Kommanditanteile ausgegeben, sodass Angaben zur Berechnung sowie Angaben über Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung des Ausgabepreises der Anteile entfallen. Eine Rücknahme von Anteilen ist nicht möglich, sodass Angaben zur Berechnung sowie Angaben über Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung des Ausgabepreises der Anteile entfallen.
Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert). Die Teilung des so ermittelten Nettoinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Anteilwert. Der Wert für die Anteile des Fonds wird an allen deutschen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen in Deutschland, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Ermittlung des Anteilwerts wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag und Silvester abgesehen.
Ausgabe- und Rücknahmepreis. Der Ausgabepreis eines Fondsanteils ist höchstens gleich dem offiziellen Ausgabepreis, wie er von der Fondsgesellschaft nach Fondsvertrag festgelegt wird, zuzüglich allfälliger marktüblicher Vermittlungskom- missionen (soweit sie im offiziellen Ausgabepreis nicht bereits berücksichtigt sind) sowie Steuern und Gebühren. Der Rücknahmepreis eines Fondsanteils ist min- destens gleich dem offiziellen Rücknahmepreis, wie er von der Fondsgesellschaft nach Fondsvertrag festgelegt wird, abzüglich allfälliger Steuern und Ge- bühren. Fremdwährungen werden zum Devisenverkaufskurs bzw. Devisenankaufskurs in die für Ihre Versicherung vereinbarte Währung umgerechnet. Existiert an einem bestimmten Datum kein offizieller Ausgabepreis, so ist der nächste vorhandene offizielle Ausgabepreis massgebend.
Ausgabe- und Rücknahmepreis. 9.1. Zur Errechnung des Ausgabe- und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Verwahrstelle den Wert der jedem Fonds und jeder Anteilklasse zuzurechnenden Vermögenswerte abzüglich der ihr zuzurechnenden Verbindlichkeiten zu dem im jeweils gültigen Verkaufsprospekt genannten Zeitpunkt in der im jeweils gültigen Verkaufsprospekt festgelegten Währung und teilt diesen Betrag durch die Anzahl der umlaufenden Anteile dieser Klasse („Nettovermögenswert pro Anteil“). Der Gesamtnettovermögenswert des Gamax Funds wird in EURO bestimmt.
Ausgabe- und Rücknahmepreis. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse des Anlagefonds ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Vermö- gens des Anlagefonds zukommenden Quote, vermindert um allfällige Ver- bindlichkeiten des Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der ent- sprechenden Klasse. Er wird auf die kleinste gängige Einheit der Rech- nungseinheit gerundet. Entsprechend § 16 Ziff. 7 des Fondsvertrags wird der im Zusammenhang mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen massgebende Nettoinven- tarwert nach der «Swinging Single Pricing»-Methode (nachfolgend «SSP- Methode») berechnet. Bei der SSP-Methode werden bei der Berechnung des Nettoinventarwertes die durch die Zeichnungen und Rücknahmen verursachten Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben) sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen mit- berücksichtigt. Der sich infolge von Zeichnungen und Rücknahmen erge- bende Nettokapitalfluss ergibt das für die Portfolioanpassung notwendige Volumen. Die durch Zeichnungen und Rücknahmen am Handelstag verur- sachten Nebenkosten sind von jenen Anlegern zu tragen, welche diese Zeichnungen bzw. Rücknahmen beantragen. Übersteigen an einem be- stimmten Bewertungstag die Zeichnungen die Rücknahmen, so zählt die Fondsleitung zum errechneten Nettoinventarwert die durch die Zeichnungen und Rücknahmen verursachten Nebenkosten hinzu (dies entspricht dem «modifizierten Nettoinventarwert»). Übersteigen an einem bestimmten Be- wertungstag die Rücknahmen die Zeichnungen, so zieht die Fondsleitung vom errechneten Nettoinventarwert die durch die Zeichnungen und Rück- nahmen verursachten Nebenkosten ab (dies entspricht dem «modifizierten Nettoinventarwert»). Der bei den Zeichnungen bzw. Rücknahmen anfal- lende Zu- bzw. Abschlag zum Nettoinventarwert für die Nebenkosten (nach- folgend «Swing Factor») erfolgt jeweils pauschal bezogen auf einem Durch- schnittswert aus einer Vorperiode von maximal einem Jahr. Der Ausgabepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich aus dem am Bewer- tungstag berechneten Nettoinventarwert, zuzüglich der Ausgabekommis- sion. Hinsichtlich der Bewertung sei auf §16 des Fondsvertrages verwie- sen. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der Tabelle am Ende des Prospekts ersichtlich. Der Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse ergibt s...
Ausgabe- und Rücknahmepreis. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 5% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Der Rücknahmeabschlag beträgt bis zu 3% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Rücknahmeabschlag zu berechnen. Der Rücknahmeabschlag steht dem Sondervermögen zu. Anleger können grundsätzlich täglich das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile ausüben, vorbehaltlich der Einhaltung etwaiger Mindesthalte- und Rückgabefristen sowie Rück- nahmeaussetzungen gemäß § 12 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“.
Ausgabe- und Rücknahmepreis. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 5% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Der Rücknahmeabschlag beträgt bis zu 3% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Rücknahmeabschlag zu berechnen. Der Rücknahmeabschlag steht dem Sondervermögen zu.