Zinsen und zinsähnliche Erträge Musterklauseln

Zinsen und zinsähnliche Erträge. Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig9. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden. Die depotführende Stelle nimmt nur bei Vorlage einer entsprechenden NV-Bescheinigung vom Steu- erabzug Abstand oder vergütet diesen. Im Übrigen erhält der Anleger eine Steuerbescheinigung über die Vornahme des Steuerabzugs. Vor dem 1. Xxxx 2013 dem Fonds zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet oder thesau- riert werden, sind mit Ausnahme von Dividenden nach dem Gesetz über deutsche Immobilien- Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (nachfolgend „REITG“) bei Körperschaften grund- sätzlich steuerfrei10. Aufgrund der Neuregelung zur Besteuerung von Streubesitzdividenden sind nach dem 28. Februar 2013 dem Fonds aus der Direktanlage zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften bei Körperschaften steuerpflichtig. Von Einzel- unternehmern sind Dividenden – mit Ausnahme der Dividenden nach dem REITG – zu 60 % zu ver- steuern (Teileinkünfteverfahren). Inländische Dividenden unterliegen dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 % zuzüglich Solidari- tätszuschlag). Ausländische Dividenden unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Die auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere dann keinen Steu- erabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist oder die ausländi-
Zinsen und zinsähnliche Erträge. Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig.9 Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden. Die depotführende Stelle nimmt nur bei Vorlage einer entsprechenden NV-Bescheinigung vom Steuerabzug Abstand oder vergütet diesen. Im Übrigen erhält der Anleger eine Steuerbescheinigung über die Vornahme des Steuerabzugs. Vor dem 1.Xxxx 2013 dem Fonds zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet oder thesauriert werden, sind mit Ausnahme von Dividenden nach dem Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (nachfolgend „REITG“) bei Körperschaften grundsätzlich steuerfrei10. Aufgrund der Neuregelung zur Besteuerung von Streubesitzdividenden sind nach dem 28. Februar 2013 dem Fonds aus der Direktanlage zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften bei Körperschaften steuerpflichtig. Von Einzelunternehmern sind Dividenden – mit Ausnahme der Dividenden nach dem REITG - zu 60 Prozent zu versteuern (Teileinkünfteverfahren). Inländische Dividenden unterliegen dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Ausländische Dividenden unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Die auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere dann keinen Steuerabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist oder die ausländischen Dividenden Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies der auszahlenden Stelle vom Gläubiger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck erklärt wird. Von bestimmten Körperschaften11 muss der auszahlenden Stelle für den Nachweis der unbeschränkten Steuerpflicht eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamtes vorliegen. Dies sind nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts sowie juristische Personen des privaten Rechts, die keine Kapitalgesellschaften, keine Genossenschaften oder Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit sind.
Zinsen und zinsähnliche Erträge. Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden. Befinden sich die Anteile im Betriebsvermögen, ist eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung des Steuerabzugs nur durch Vorlage einer entsprechenden NV- Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anleger eine Steuerbescheinigung über den Steuerabzug. Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermö- gen ausgeschüttet oder thesauriert werden, sind bei Körperschaften steuerfrei6. Von Ein- zelunternehmern werden diese Erträge zu 60 % versteuert (Teileinkünfteverfahren). Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermögens, werden diese auf Ebene des Sondervermögens vorge- tragen. Diese können auf Ebene des Sondervermögens mit künftigen gleichartigen positi- ven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurech- nung der negativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommensteuer bzw. Körper- schaftsteuer erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäfts- jahr des Sondervermögens endet, bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Son- dervermögens erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge auf Ebene des Sonder- vermögens verrechnet worden sind. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommens- teuer bzw. Körperschaftsteuer des Anlegers ist nicht möglich.
Zinsen und zinsähnliche Erträge. Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig.4) Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden.

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