Common use of Xxxxxxx-Monats- und –Jahreskarten Clause in Contracts

Xxxxxxx-Monats- und –Jahreskarten. Zeitkarten im Xxxxxxx- und Ausbildungsverkehr werden als ver- bundweite Monatskarten und Jahreskarten ausgegeben. Dar- über hinaus kann optional in einer Kommune oder einem Land- kreis eine Monats- bzw. Jahreskarte angeboten werden, die nicht erweiterbar ist. Diese gilt dann in der entsprechenden Kommune (bzw. Tarifzone) bzw. im entsprechenden Landkreis (bzw. allen dem Landkreis zugeordneten Tarifzonen). Zur Benutzung von Monats- und Jahreskarten im Xxxxxxx-und Ausbildungsverkehr sind berechtigt: 1. schulpflichtige Personen bis einschließlich 14 Jahre 2. ab 15 Jahre bis einschließlich 25 Jahre: a) Xxxxxxx und Studenten öffentlicher, staatlich geneh- migter oder staatlich anerkannter privater − allgemeinbildender Schulen (Hauptschulen, Real- schulen, Sonderschulen, Oberschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Abendgymnasien und Kollegs) − berufsbildender Schulen (Berufsschulen, Berufs- fachschulen, Berufsaufbauschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und Fachgymnasien - ausgenom- men Bundeswehrfachschulen -) − Einrichtungen des zweiten Bildungsweges − Akademien, Hochschulen, Universitäten, Bildungs- werk Niedersächsischer Volkshochschulen GmbH (ausgenommen Bundeswehruniversitäten, Bundes- wehrhochschulen, Verwaltungsakademien, Volks- hochschulen und Landvolkshochschulen). b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bil- dungseinrichtungen besuchen, die nicht unter a) fallen, sofern sie aufgrund des Besuches dieser Schulen von der Berufsschulpflicht befreit sind o- der sofern der Besuch dieser Schulen nach dem Ba- föG förderungsfähig ist. c) Personen, die an Einrichtungen der Erwachsenen- bildung geschlossene Kurse zum nachträglichen Er- werb des Haupt- oder Realschulabschlusses oder der Hochschulreife an sogenannten Tages- oder Abendhauptschulen, Tages- oder Abendrealschulen oder Abendoberschulen besuchen, sofern es Voll- zeitmaßnahmen sind. d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhält- nis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in ei- nem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Perso- nen, die in einer Einrichtung außerhalb der be- trieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden. e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufs- vorbereitungslehrgang besuchen. f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während o- der im Anschluss an eine staatlich geregelte Aus- bildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für die Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist. g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrganges die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwär- ter des einfachen oder mittleren Dienstes erst er- werben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostener- satz von der Verwaltung erhalten. h) Teilnehmer an Freiwilligendiensten (FSJ, FÖJ, BFD)) unter Vorlage einer Bescheinigung des Trä- gers der jeweiligen Dienste, die längstens ein Jahr gilt. Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitkarten im Xxxxxxx- und Ausbildungsverkehr muss gegenüber dem Verkehrsunterneh- men entweder durch 1) einen Xxxxxxx-oder Studentenausweis mit Lichtbild, Name und Gültigkeit oder 2) eine VRB-Kundenkarte mit Lichtbild nachgewiesen wer- den, die folgendermaßen erworben werden kann: - Personen von 6 bis 14 Jahren erhalten die Kundenkarte direkt (Altersnachweis durch Vorlage eines Kinderauswei- ses, Kinderreisepasses, Krankenkassenkarte mit Lichtbild oder eines vergleichbaren Dokuments) - Personen ab 15 Jahren bis einschließlich 25 Jahre erhal- ten die Kundenkarte nach Vorlage eines von der Schule bzw. vom Ausbildungsbetrieb ausgefüllten Berechtigungs- nachweises. Kundenkarten werden für längstens ein Schuljahr bzw. bis zur Beendigung der Ausbildung ausgegeben. Die Kundenkarte ver- liert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht in den folgenden Schuljah- ren gegen Vorlage eines neuen Berechtigungsnachweises ver- längert wird. Als Ersatz für eine Kundenkarte kann als Überbrückung für die Ferienzeit eine gültige Sammel-Schülerzeitkarte (SSZK) vorge- legt werden. Die SSZK des vergangenen Schuljahres dient als Kundenkarte in den Sommerferien. Ebenso gilt ein abgelaufe- ner Schülerausweis des aktuell vergangenen Schuljahres wäh- rend der Sommerferien als anerkannter Nachweis. Während der ersten zwei Wochen des neuen Schuljahres werden SSZK, Kun- denkarte oder Schülerausweis des aktuell vergangenen Schul- jahres als Nachweis zum Kauf einer Xxxxxxx-Monatskarte aner- kannt (verbundweite Karenzzeit). Die Zeitkarten im Xxxxxxx- und Ausbildungsverkehr lauten auf die Person des Inhabers und sind nicht übertragbar. Die Kunden sind verpflichtet, die für das Ausstellen erforderlichen perso- nenbezogenen Angaben zu machen. Die unterschriebene Zeit- karte (Wertabschnitt) stellt nur gemeinsam mit 1) Xxxxxxx-oder Studentenausweis mit Lichtbild, Name und Gültigkeit oder 2) VRB-Kundenkarte den gültigen Fahrausweis im Sinne der Allgemeinen Beförde- rungsbedingungen dar. Vor Fahrtantritt ist im dafür vorgesehenen Bereich in Druck- buchstaben der Vor- und Zuname des Inhabers einzutragen.

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Samples: Tarifbestimmungen, Tarifbestimmungen, Tarifbestimmungen

Xxxxxxx-Monats- und –Jahreskarten. Zeitkarten im Xxxxxxx- und Ausbildungsverkehr werden als ver- bundweite Monatskarten und Jahreskarten ausgegeben. Dar- über hinaus kann optional in einer Kommune oder einem Land- kreis eine Monats- bzw. Jahreskarte angeboten werden, die nicht erweiterbar ist. Diese gilt dann in der entsprechenden Kommune (bzw. Tarifzone) bzw. im entsprechenden Landkreis (bzw. allen dem Landkreis zugeordneten Tarifzonen). Zur Benutzung von Monats- und Jahreskarten im Xxxxxxx-und Ausbildungsverkehr sind berechtigt: 1. schulpflichtige Personen bis einschließlich 14 Jahre 2. ab 15 Jahre bis einschließlich 25 Jahre: a) Xxxxxxx und Studenten öffentlicher, staatlich geneh- migter oder staatlich anerkannter privater − allgemeinbildender Schulen (Hauptschulen, Real- schulen, Sonderschulen, Oberschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Abendgymnasien und Kollegs) − berufsbildender Schulen (Berufsschulen, Berufs- fachschulen, Berufsaufbauschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und Fachgymnasien - ausgenom- men Bundeswehrfachschulen -) − Einrichtungen des zweiten Bildungsweges in Voll- zeitmaßnahme − Akademien, Hochschulen, Universitäten, Bildungs- werk Niedersächsischer Volkshochschulen GmbH (ausgenommen Bundeswehruniversitäten, Bundes- wehrhochschulen, Verwaltungsakademien, Volks- hochschulen und Landvolkshochschulen)) in Voll- zeitmaßnahme. b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bil- dungseinrichtungen besuchen, die nicht unter a) fallen, sofern sie aufgrund des Besuches dieser Schulen von der Berufsschulpflicht befreit sind o- der sofern der Besuch dieser Schulen nach dem Ba- föG förderungsfähig istist und es Vollzeitmaßnahmen sind. c) Personen, die an Einrichtungen der Erwachsenen- bildung geschlossene Kurse zum nachträglichen Er- werb des Haupt- oder Realschulabschlusses oder der Hochschulreife an sogenannten Tages- oder Abendhauptschulen, Tages- oder Abendrealschulen oder Abendoberschulen besuchen, sofern es Voll- zeitmaßnahmen sind. d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhält- nis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in ei- nem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Perso- nen, die in einer Einrichtung außerhalb der be- trieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden. e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufs- vorbereitungslehrgang besuchen. f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während o- der im Anschluss an eine staatlich geregelte Aus- bildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für die Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist. g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrganges die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwär- ter des einfachen oder mittleren Dienstes erst er- werben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostener- satz von der Verwaltung erhalten. h) Teilnehmer an Freiwilligendiensten (FSJ, FÖJ, BFD)) unter Vorlage einer Bescheinigung des Trä- gers der jeweiligen Dienste, die längstens ein Jahr gilt. Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitkarten im Xxxxxxx- und Ausbildungsverkehr muss gegenüber dem Verkehrsunterneh- men nachgewiesen werden entweder durch 1) einen Xxxxxxx-Schülerausweis einer allgemeinbildenden oder Studentenausweis be- rufsbildenden Schulen mit Lichtbild, Name und Gültigkeit oder 2) eine einer VRB-Kundenkarte mit Lichtbild nachgewiesen wer- denLichtbild, die folgendermaßen folgenderma- ßen erworben werden kann: - Personen von 6 bis 14 Jahren erhalten die Kundenkarte direkt (Altersnachweis durch Vorlage eines Kinderauswei- ses, Kinderreisepasses, Krankenkassenkarte mit Lichtbild oder eines vergleichbaren Dokuments) - Personen ab 15 Jahren bis einschließlich 25 Jahre erhal- ten erhalten die Kundenkarte nach Vorlage eines von der Schule bzw. vom Ausbildungsbetrieb ausgefüllten Berechtigungs- nachweisesAntrags für eine Kundenkarte. Kundenkarten werden für längstens ein Schuljahr bzw. bis zur Beendigung der Ausbildung ausgegeben. Die Kundenkarte ver- liert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht in den folgenden Schuljah- ren gegen Vorlage eines neuen Berechtigungsnachweises ver- längert Antrags für eine Kundenkarte verlängert wird. Als Ersatz für eine Kundenkarte kann als Überbrückung für die Ferienzeit eine gültige Sammel-Schülerzeitkarte (SSZK) vorge- legt werden. Die SSZK des vergangenen Schuljahres dient als Kundenkarte in den Sommerferien. Ebenso gilt ein abgelaufe- ner Schülerausweis des aktuell vergangenen Schuljahres wäh- rend der Sommerferien als anerkannter Nachweis. Während der ersten zwei Wochen des neuen Schuljahres werden SSZK, Kun- denkarte oder Schülerausweis des aktuell vergangenen Schul- jahres als Nachweis zum Kauf einer Xxxxxxx-Monatskarte aner- kannt (verbundweite Karenzzeit). Die Zeitkarten im Xxxxxxx- und Ausbildungsverkehr lauten auf die Person des Inhabers und sind nicht übertragbar. Die Kunden sind verpflichtet, die für das Ausstellen erforderlichen perso- nenbezogenen Angaben zu machen. Die unterschriebene Zeit- karte (Wertabschnitt) stellt nur gemeinsam mit 1) Xxxxxxx-Schülerausweis einer allgemeinbildenden oder Studentenausweis berufsbil- denden Schule mit Lichtbild, Name und Gültigkeit oder 2) VRB-Kundenkarte mit Lichtbild den gültigen Fahrausweis im Sinne der Allgemeinen Beförde- rungsbedingungen dar. Vor Fahrtantritt ist im dafür vorgesehenen Bereich in Druck- buchstaben der Vor- und Zuname des Inhabers einzutragen.

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Samples: Tarifbestimmungen

Xxxxxxx-Monats- und –Jahreskarten. Zeitkarten im Xxxxxxx- und Ausbildungsverkehr werden als ver- bundweite Monatskarten und Jahreskarten ausgegeben. Dar- über hinaus kann optional in einer Kommune oder einem Land- kreis eine Monats- bzw. Jahreskarte angeboten werden, die nicht erweiterbar ist. Diese gilt dann in der entsprechenden Kommune (bzw. Tarifzone) bzw. im entsprechenden Landkreis (bzw. allen dem Landkreis zugeordneten Tarifzonen). Zur Benutzung von Monats- und Jahreskarten im Xxxxxxx-und Ausbildungsverkehr sind berechtigt: 1. schulpflichtige Personen bis einschließlich 14 Jahre 2. ab 15 Jahre bis einschließlich 25 Jahre: a) Xxxxxxx und Studenten öffentlicher, staatlich geneh- migter oder staatlich anerkannter privater − allgemeinbildender Schulen (Hauptschulen, Real- schulen, Sonderschulen, Oberschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Abendgymnasien und Kollegs) − berufsbildender Schulen (Berufsschulen, Berufs- fachschulen, Berufsaufbauschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und Fachgymnasien - ausgenom- men Bundeswehrfachschulen -) − Einrichtungen des zweiten Bildungsweges in Voll- zeitmaßnahme − Akademien, Hochschulen, Universitäten, Bildungs- werk Niedersächsischer Volkshochschulen GmbH (ausgenommen Bundeswehruniversitäten, Bundes- wehrhochschulen, Verwaltungsakademien, Volks- hochschulen und Landvolkshochschulen)) in Voll- zeitmaßnahme. b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bil- dungseinrichtungen besuchen, die nicht unter a) fallen, sofern sie aufgrund des Besuches dieser Schulen von der Berufsschulpflicht befreit sind o- der sofern der Besuch dieser Schulen nach dem Ba- föG förderungsfähig istist und es Vollzeitmaßnahmen sind. c) Personen, die an Einrichtungen der Erwachsenen- bildung geschlossene Kurse zum nachträglichen Er- werb des Haupt- oder Realschulabschlusses oder der Hochschulreife an sogenannten Tages- oder Abendhauptschulen, Tages- oder Abendrealschulen oder Abendoberschulen besuchen, sofern es Voll- zeitmaßnahmen sind. d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhält- nis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in ei- nem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Perso- nen, die in einer Einrichtung außerhalb der be- trieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden. e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufs- vorbereitungslehrgang besuchen. f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während o- der im Anschluss an eine staatlich geregelte Aus- bildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für die Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist. g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrganges die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwär- ter des einfachen oder mittleren Dienstes erst er- werben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostener- satz von der Verwaltung erhalten. h) Teilnehmer an Freiwilligendiensten (FSJ, FÖJ, BFD)) unter Vorlage einer Bescheinigung des Trä- gers der jeweiligen Dienste, die längstens ein Jahr gilt. Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitkarten im Xxxxxxx- und Ausbildungsverkehr muss gegenüber dem Verkehrsunterneh- men nachgewiesen werden entweder durch 1) einen Xxxxxxx-Schülerausweis einer allgemeinbildenden oder Studentenausweis be- rufsbildenden Schule mit Lichtbild, Name und Gültigkeit oder 2) eine einer VRB-Kundenkarte mit Lichtbild nachgewiesen wer- denLichtbild, die folgendermaßen folgenderma- ßen erworben werden kann: - Personen von 6 bis 14 Jahren erhalten die Kundenkarte direkt (Altersnachweis durch Vorlage eines Kinderauswei- ses, Kinderreisepasses, Krankenkassenkarte mit Lichtbild oder eines vergleichbaren Dokuments) - Personen ab 15 Jahren bis einschließlich 25 Jahre erhal- ten erhalten die Kundenkarte nach Vorlage eines von der Schule bzw. vom Ausbildungsbetrieb ausgefüllten Berechtigungs- nachweisesAntrags für eine Kundenkarte. Kundenkarten werden für längstens ein Schuljahr bzw. bis zur Beendigung der Ausbildung ausgegeben. Die Kundenkarte ver- liert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht in den folgenden Schuljah- ren gegen Vorlage eines neuen Berechtigungsnachweises ver- längert Antrags für eine Kundenkarte verlängert wird. Als Ersatz für eine Kundenkarte kann als Überbrückung für die Ferienzeit eine gültige Sammel-Schülerzeitkarte (SSZK) vorge- legt werden. Die SSZK des vergangenen Schuljahres dient als Kundenkarte in den Sommerferien. Ebenso gilt ein abgelaufe- ner Schülerausweis des aktuell vergangenen Schuljahres wäh- rend der Sommerferien als anerkannter Nachweis. Während der ersten zwei Wochen des neuen Schuljahres werden SSZK, Kun- denkarte oder Schülerausweis des aktuell vergangenen Schul- jahres als Nachweis zum Kauf einer Xxxxxxx-Monatskarte aner- kannt (verbundweite Karenzzeit). Die Zeitkarten im Xxxxxxx- und Ausbildungsverkehr lauten auf die Person des Inhabers und sind nicht übertragbar. Die Kunden sind verpflichtet, die für das Ausstellen erforderlichen perso- nenbezogenen Angaben zu machen. Die unterschriebene Zeit- karte (Wertabschnitt) stellt nur gemeinsam mit 1) Xxxxxxx-Schülerausweis einer allgemeinbildenden oder Studentenausweis berufsbil- denden Schule mit Lichtbild, Name und Gültigkeit oder 2) VRB-Kundenkarte mit Lichtbild den gültigen Fahrausweis im Sinne der Allgemeinen Beförde- rungsbedingungen dar. Vor Fahrtantritt ist im dafür vorgesehenen Bereich in Druck- buchstaben der Vor- und Zuname des Inhabers einzutragen.

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Samples: Tarifbestimmungen

Xxxxxxx-Monats- und –Jahreskarten. Zeitkarten im Xxxxxxx- und Ausbildungsverkehr werden als ver- bundweite verbundweite Monatskarten und Jahreskarten ausgegeben. Dar- über Darüber hinaus kann optional in einer Kommune oder einem Land- kreis Landkreis eine Monats- bzw. Jahreskarte angeboten werden, die nicht erweiterbar ist. Diese gilt dann in der entsprechenden Kommune (bzw. Tarifzone) bzw. im entsprechenden Landkreis (bzw. allen dem Landkreis zugeordneten Tarifzonen). Zur Benutzung von Monats- und Jahreskarten im Xxxxxxx-Xxxxxxx- und Ausbildungsverkehr sind berechtigt: 1. schulpflichtige Personen bis einschließlich 14 Jahre 2. ab 15 Jahre bis einschließlich 25 Jahre: a) Xxxxxxx und Studenten öffentlicher, staatlich geneh- migter genehmigter oder staatlich anerkannter privater − allgemeinbildender Schulen (Hauptschulen, Real- schulenRealschulen, Sonderschulen, Oberschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Abendgymnasien und Kollegs) − berufsbildender Schulen (Berufsschulen, Berufs- fachschulenBerufsfachschulen, Berufsaufbauschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und Fachgymnasien - ausgenom- men ausgenommen Bundeswehrfachschulen -) − Einrichtungen des zweiten Bildungsweges in Vollzeitmaßnahme − Akademien, Hochschulen, Universitäten, Bildungs- werk Bildungswerk Niedersächsischer Volkshochschulen GmbH (ausgenommen Bundeswehruniversitäten, Bundes- wehrhochschulen, Verwaltungsakademien, Volks- hochschulen Volkshochschulen und Landvolkshochschulen)) in Vollzeitmaßnahme. b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bil- dungseinrichtungen Bildungseinrichtungen besuchen, die nicht unter a) fallen, sofern sie aufgrund des Besuches dieser Schulen von der Berufsschulpflicht befreit sind o- der oder sofern der Besuch dieser Schulen nach dem Ba- föG BaföG förderungsfähig istist und es Vollzeitmaßnahmen sind. c) Personen, die an Einrichtungen der Erwachsenen- bildung Erwachsenenbildung geschlossene Kurse zum nachträglichen Er- werb Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses oder der Hochschulreife an sogenannten Tages- oder Abendhauptschulen, Tages- oder Abendrealschulen oder Abendoberschulen besuchen, sofern es Voll- zeitmaßnahmen Vollzeitmaßnahmen sind. d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhält- nis Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in ei- nem einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Perso- nenPersonen, die in einer Einrichtung außerhalb der be- trieblichen betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden. e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufs- vorbereitungslehrgang Berufsvorbereitungslehrgang besuchen. f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während o- der oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Aus- bildung Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für die Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist. g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrganges die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwär- ter Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst er- werben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostener- satz Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten. h) Teilnehmer an Freiwilligendiensten (FSJ, FÖJ, BFD)) unter Vorlage einer Bescheinigung des Trä- gers Trägers der jeweiligen Dienste, die längstens ein Jahr gilt. Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitkarten im Xxxxxxx- und Ausbildungsverkehr muss gegenüber dem Verkehrsunterneh- men Verkehrsunternehmen nachgewiesen werden entweder durch 1) einen Xxxxxxx-Schülerausweis einer allgemeinbildenden oder Studentenausweis berufsbildenden Schulen mit Lichtbild, Name und Gültigkeit oder 2) eine einer VRB-Kundenkarte mit Lichtbild nachgewiesen wer- denLichtbild, die folgendermaßen erworben werden kann: - Personen von 6 bis 14 Jahren erhalten die Kundenkarte direkt (Altersnachweis durch Vorlage eines Kinderauswei- sesKinderausweises, Kinderreisepasses, Krankenkassenkarte mit Lichtbild oder eines vergleichbaren Dokuments) - Personen ab 15 Jahren bis einschließlich 25 Jahre erhal- ten erhalten die Kundenkarte nach Vorlage eines von der Schule bzw. vom Ausbildungsbetrieb ausgefüllten Berechtigungs- nachweisesAntrags für eine Kundenkarte. Kundenkarten werden für längstens ein Schuljahr bzw. bis zur Beendigung der Ausbildung ausgegeben. Die Kundenkarte ver- liert verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht in den folgenden Schuljah- ren Schuljahren gegen Vorlage eines neuen Berechtigungsnachweises ver- längert Antrags für eine Kundenkarte verlängert wird. Als Ersatz für eine Kundenkarte kann als Überbrückung für die Ferienzeit eine gültige Sammel-Schülerzeitkarte (SSZK) vorge- legt vorgelegt werden. Die SSZK des vergangenen Schuljahres dient als Kundenkarte in den Sommerferien. Ebenso gilt ein abgelaufe- ner abgelaufener Schülerausweis des aktuell vergangenen Schuljahres wäh- rend während der Sommerferien als anerkannter Nachweis. Während der ersten zwei Wochen des neuen Schuljahres werden SSZK, Kun- denkarte Kundenkarte oder Schülerausweis des aktuell vergangenen Schul- jahres Schuljahres als Nachweis zum Kauf einer Xxxxxxx-Monatskarte aner- kannt anerkannt (verbundweite Karenzzeit). Die Zeitkarten im Xxxxxxx- und Ausbildungsverkehr lauten auf die Person des Inhabers und sind nicht übertragbar. Die Kunden sind verpflichtet, die für das Ausstellen erforderlichen perso- nenbezogenen personenbezogenen Angaben zu machen. Die unterschriebene Zeit- karte Zeitkarte (Wertabschnitt) stellt nur gemeinsam mit 1) Xxxxxxx-Schülerausweis einer allgemeinbildenden oder Studentenausweis berufsbildenden Schule mit Lichtbild, Name und Gültigkeit oder 2) VRB-Kundenkarte mit Lichtbild den gültigen Fahrausweis im Sinne der Allgemeinen Beförde- rungsbedingungen Beförderungsbedingungen dar. Vor Fahrtantritt ist im dafür vorgesehenen Bereich in Druck- buchstaben Druckbuchstaben der Vor- und Zuname des Inhabers einzutragen.

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Samples: Tarifbestimmungen

Xxxxxxx-Monats- und –Jahreskarten. Zeitkarten im Xxxxxxx- und Ausbildungsverkehr werden als ver- bundweite Monatskarten und Jahreskarten ausgegeben. Dar- über hinaus kann optional in einer Kommune oder einem Land- kreis eine Monats- bzw. Jahreskarte angeboten werden, die nicht erweiterbar ist. Diese gilt dann in der entsprechenden Kommune (bzw. Tarifzone) bzw. im entsprechenden Landkreis (bzw. allen dem Landkreis zugeordneten Tarifzonen). Zur Benutzung von Monats- und Jahreskarten im Xxxxxxx-und Ausbildungsverkehr sind berechtigt: 1. schulpflichtige Personen bis einschließlich 14 Jahrezur Vollendung des 15. Le- bensjahres; 2. ab 15 Jahre bis einschließlich 25 Jahre:nach Vollendung des 15. Lebensjahres a) Xxxxxxx und Studenten öffentlicher, staatlich geneh- migter ge- nehmigter oder staatlich anerkannter privater - allgemeinbildender Schulen (HauptschulenSchulen, Real- schulen- berufsbildender Schulen, Sonderschulen, Oberschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Abendgymnasien und Kollegs) − berufsbildender Schulen (Berufsschulen, Berufs- fachschulen, Berufsaufbauschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und Fachgymnasien - ausgenom- men Bundeswehrfachschulen -) − Einrichtungen des zweiten Bildungsweges − AkademienBildungsweges, - Hochschulen, Universitäten, Bildungs- werk Niedersächsischer Volkshochschulen GmbH (ausgenommen Bundeswehruniversitäten, Bundes- wehrhochschulen, Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volks- hochschulen und Landvolkshochschulen).hochschulen, Landvolkhochschulen; b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bil- dungseinrichtungen besuchendungseinrichtungen, die nicht unter a) Buchstabe a fallen, besuchen, sofern sie aufgrund auf Grund des Besuches Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind o- der oder sofern der Besuch Be- such dieser Schulen und sonstigen privaten Bil- dungseinrichtungen nach dem Ba- föG Bundesausbildungs- förderungsgesetz förderungsfähig ist.; c) Personen, die an Einrichtungen einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Erwachsenen- bildung geschlossene Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Er- werb Erwerb des Haupt- Hauptschul- oder Realschulabschlusses oder der Hochschulreife an sogenannten Tages- oder Abendhauptschulen, Tages- oder Abendrealschulen oder Abendoberschulen Real- schulabschlusses besuchen, sofern es Voll- zeitmaßnahmen sind.; d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhält- nis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in ei- nem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Perso- nen, die in einer Einrichtung außerhalb der be- trieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 43 Abs. 3 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 36 Abs. 3 2 der HandwerksordnungHand- werksordnung, ausgebildet werden.; e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufs- vorbereitungslehrgang besuchen.; f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während o- der im Anschluss an eine staatlich geregelte Aus- bildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für die Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen Bestim- mungen vorgesehen ist.; g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrganges Verwaltungslehrgangs die Qualifikation Qua- lifikation für die Zulassung als Beamtenanwär- ter Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst er- werben erwer- ben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostener- satz Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten.; h) Teilnehmer an Freiwilligendiensten (FSJ, FÖJ, BFD)) unter Vorlage einer Bescheinigung des Trä- gers einem freiwilligen sozialen Jahr o- der jeweiligen Dienste, die längstens ein an einem freiwilligen ökologischen Jahr giltoder vergleichbaren sozialen Diensten. Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitkarten im Xxxxxxx- und Ausbildungsverkehr muss gegenüber dem Verkehrsunterneh- men nachgewiesen werden entweder durch 1) einen Xxxxxxx-Schülerausweis einer allgemeinbildenden oder Studentenausweis be- rufsbildenden Schule mit Lichtbild, Name und Gültigkeit oder 2) eine einer VRB-Kundenkarte mit Lichtbild nachgewiesen wer- denLichtbild, die folgendermaßen folgenderma- ßen erworben werden kann: - Personen von 6 bis 14 Jahren erhalten die Kundenkarte direkt (Altersnachweis durch Vorlage eines Kinderauswei- ses, Kinderreisepasses, Krankenkassenkarte mit Lichtbild oder eines vergleichbaren Dokuments) - Personen ab 15 Jahren bis einschließlich 25 Jahre erhal- ten erhalten die Kundenkarte nach Vorlage eines von der Schule bzw. vom Ausbildungsbetrieb ausgefüllten Berechtigungs- nachweisesAntrags für eine Kundenkarte. Kundenkarten werden für längstens ein Schuljahr bzw. bis zur Beendigung der Ausbildung ausgegeben. Die Kundenkarte ver- liert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht in den folgenden Schuljah- ren gegen Vorlage eines neuen Berechtigungsnachweises ver- längert Antrags für eine Kundenkarte verlängert wird. Als Ersatz für eine Kundenkarte kann als Überbrückung für die Ferienzeit eine gültige Sammel-Schülerzeitkarte (SSZK) vorge- legt werden. Die SSZK des vergangenen Schuljahres dient als Kundenkarte in den Sommerferien. Ebenso gilt ein abgelaufe- ner Schülerausweis des aktuell vergangenen Schuljahres wäh- rend der Sommerferien als anerkannter Nachweis. Während der ersten zwei Wochen des neuen Schuljahres werden SSZK, Kun- denkarte oder Schülerausweis des aktuell vergangenen Schul- jahres als Nachweis zum Kauf einer Xxxxxxx-Monatskarte aner- kannt (verbundweite Karenzzeit). Die Zeitkarten im Xxxxxxx- und Ausbildungsverkehr lauten auf die Person des Inhabers und sind nicht übertragbar. Die Kunden sind verpflichtet, die für das Ausstellen erforderlichen perso- nenbezogenen Angaben zu machen. Die unterschriebene Zeit- karte (Wertabschnitt) stellt nur gemeinsam mit 1) Xxxxxxx-Schülerausweis einer allgemeinbildenden oder Studentenausweis berufsbil- denden Schule mit Lichtbild, Name und Gültigkeit oder 2) VRB-Kundenkarte mit Lichtbild den gültigen Fahrausweis im Sinne der Allgemeinen Beförde- rungsbedingungen dar. Vor Fahrtantritt ist im dafür vorgesehenen Bereich in Druck- buchstaben der Vor- und Zuname des Inhabers einzutragen.

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Samples: Tarifbestimmungen