Xxxxxxx und Termine. 9.1 Absolute oder relative Fixgeschäfte bezüglich der Leistungspflichten von PERI liegen nur vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. 9.2 Lieferfristen oder sonstige Termine sind für PERI nur verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als „verbindlich“ gekennzeichnet sind. 9.3 Lieferfristen beginnen erst nach Klärung der Ausführungsdetails zu laufen. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung aller insoweit erforderlichen Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Mieters voraus. 9.4 Der Mieter kann vier Wochen nach Überschreiten einer unverbindlichen Frist PERI in Textform auffordern, innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu liefern. Erst mit Zugang dieser Aufforderung kommt PERI in Verzug. Sollte PERI mit der Leistung in Verzug geraten, so kann der Xxxxxx erst nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. 9.5 Die Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt, dass PERI selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch PERI verschuldet. 9.6 Behinderungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und nicht durch PERI zu vertretende Behinderungen, wie z.B. Arbeitsniederlegung, Streik, Aussperrung, staatliche Verbote, Energie- und Transportschwierigkeiten und Betriebsstörungen, verlängern die Fristen und verschieben die Termine entsprechend um die Zeit ihres Andauerns zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt auch, wenn ein solcher Fall beim Vor- oder Unterlieferanten von PERI eintritt. Die genannten Umstände sind von PERI auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. PERI wird dem Mieter den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung sechs Wochen oder länger, können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. 9.7 Ein etwaiger Verzugsschaden ist bei leichter Fahrlässigkeit auf 0,5 % des Vertragspreises der rückständigen Leistung für jede volle Verzugswoche höchstens jedoch auf 5 % des Vertragspreises beschränkt. 9.8 Vertragspreis im Sinne der Ziff. C.9.8 ist der Mietpreis für drei Monate oder – sofern diese kürzer ist – die mit dem Mieter festgelegte fixe Mietdauer. Im Übrigen gelten die allgemeinen Haftungsgrenzen aus Ziff. C.15.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Xxxxxxx und Termine. 9.1 Absolute oder relative Fixgeschäfte bezüglich der Leistungspflichten von PERI liegen nur vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
9.2 Lieferfristen oder sonstige 8.1 Fristen und Termine sind für PERI uns nur verbindlich, wenn sie die Verbindlichkeit ausdrücklich im einzelnen Vertrag ausdrücklich als „verbindlich“ gekennzeichnet sindschriftlich vereinbart wurde. Ansonsten sind jegliche Terminangaben nur Schätzungen und es gelten die jeweils von uns unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Leistung oder Lieferung, Erschwernissen usw. veranschlagten angemessenen Fristen und Termine. Vereinbarte Fristen und Termine gehen von den für den Werftbereich geltenden tariflichen Arbeitszeiten aus.
9.3 Lieferfristen beginnen erst nach Klärung 8.2 Voraussetzung für rechtzeitige Lieferung der Ausführungsdetails zu laufen. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt Leistung ist – auch sofern eine Leistungsfrist/ein Termin vereinbart ist – die vollständige und rechtzeitige Erfüllung aller insoweit erforderlichen Vertrags- Mitwirkungsobliegenheiten und Mitwirkungspflichten -pflichten des Mieters voraus.
9.4 Der Mieter kann vier Wochen nach Überschreiten einer unverbindlichen Frist PERI in Textform auffordern, innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu liefern. Erst mit Zugang dieser Aufforderung kommt PERI in Verzug. Sollte PERI mit der Leistung in Verzug geraten, so kann der Xxxxxx erst nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
9.5 Die Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt, dass PERI selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch PERI verschuldet.
9.6 Behinderungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und nicht durch PERI zu vertretende BehinderungenKunden, wie z.B. Arbeitsniederlegung(i) die rechtzeitige Beibringung von Unterlagen, StreikInformationen oder Genehmigungen, Aussperrung(ii) die rechtzeitige Bereitstellung des Schiffes in bearbeitungsfähigem Zustand und Klärung aller kaufmännischen (einschließlich der Preisvereinbarungen) und technischen Fragen sowie (iii) der Eingang fälliger Zahlungen bei uns. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich um die Dauer der Verzögerung des Eingangs fälliger Zahlungen, staatliche Verboteselbst wenn wir keine Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte geltend gemacht haben, Energie- der unterlassenen Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten und Transportschwierigkeiten –pflichten und Betriebsstörungen, verlängern den sonstigen im Vertrag vereinbarten Umständen.
8.3 Bei Änderungen oder Ergänzungen des Liefer- oder Leistungsumfangs ändern sich die Fristen und verschieben die Termine entsprechend um dem damit verbundenen zeitlichen Mehraufwand. Gleiches gilt auch für unvorhergesehene Bedingungen und Auflagen der Klassifikationsgesellschaft und/oder der Behörden.
8.4 Höhere Gewalt und sonstige Umstände, die Zeit ihres Andauerns zuzüglich einer angemessenen Anlauffristaußerhalb unseres Einflussbereiches liegen, wie z.B. Arbeitskämpfe, Maschinenausfälle, Engpässe in der Rohstoffversorgung, hoheitliche Maßnahmen, Insolvenz oder Insolvenzantragstellung eines Unterauftragnehmers oder Lieferanten und Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von unseren Verpflichtungen aus dem Vertrag. Dies gilt auchauch für Maßnahmen die aufgrund des internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen („ISPS-Code“) getroffen werden.
8.5 Kommt die Werft mit der Fertigstellung des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes in Verzug, wenn kann der Auftraggeber, sofern ihm nachweisbar ein solcher Fall beim Vor- oder Unterlieferanten von PERI eintritt. Die genannten Umstände sind von PERI auch dann nicht zu vertretenSchaden entstanden ist, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. PERI wird dem Mieter den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung sechs Wochen oder längerunbeschadet des Rechts, können beide Vertragspartner bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.
9.7 Ein etwaiger Verzugsschaden ist zurückzutreten, bei leichter Fahrlässigkeit auf Aufrechterhaltung des Vertrages eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Vertragspreises der rückständigen Leistung für jede volle Verzugswoche pro vollendeter Woche des Verzuges, höchstens jedoch auf 5 % des Vertragspreises beschränktVertragspreises, unter Ausschluss weitergehender Schadensersatzansprüche und Rechte geltend machen. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn der Verzug auf grobem Verschulden (Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) oder Verletzung sonstiger vertragswesentlicher Pflichten beruht.
9.8 Vertragspreis im Sinne der Ziff. C.9.8 ist der Mietpreis für drei Monate oder – sofern diese kürzer ist – die mit dem Mieter festgelegte fixe Mietdauer. Im Übrigen gelten die allgemeinen Haftungsgrenzen aus Ziff. C.15.
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Xxxxxxx und Termine. 9.1 Absolute oder relative Fixgeschäfte bezüglich der Leistungspflichten von PERI liegen nur vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
9.2 Lieferfristen oder sonstige 8.1 Von WALKING BRANDS angegebene Fristen und Termine sind für PERI nur verbindlich, wenn sie sofern diese mit dem Auftraggeber ausdrücklich als verbindliche Fristen/Termine vereinbart wur- den. WALKING BRANDS ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Auftragsfertigstellung möglichst genau einzuhalten. WALKING BRANDS haftet nicht für Versäumnisse und Liefer- schwierigkeiten der im Vertrag ausdrücklich als „verbindlich“ gekennzeichnet sindRahmen der Auftragsabwicklung vergebenen Fremdleistungen. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftrag- geber zu den von WALKING BRANDS angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, führen nicht zum Verzug von WAL- KING BRANDS. Daraus resultierende Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.
9.3 Lieferfristen beginnen erst nach Klärung 8.2 Der Lauf von vereinbarten Leistungsfristen beginnt mit dem Datum der Ausführungsdetails zu laufenschriftlichen An- nahmeerklärung oder Bestätigung seitens WALKING BRANDS. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung aller insoweit erforderlichen Vertrags- und vereinbarten Leistungs- fristen verlängern sich angemessen, sofern Aufträge vom Auftraggeber geändert oder er- gänzt werden oder wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten des Mieters vorausnicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig nachkommt.
9.4 Der Mieter kann vier Wochen nach Überschreiten einer unverbindlichen 8.3 Die Nichteinhaltung von Xxxxxxxx berechtigt den Auftraggebern erst dann zur Gel- tendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er WALKING BRANDS eine Nachfrist von mindestens vierzehn (14) Tagen gewährt hat. Diese Frist PERI in Textform auffordern, innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu liefern. Erst beginnt mit dem Zugang dieser Aufforderung kommt PERI in Verzug. Sollte PERI mit eines entsprechenden Mahnschreibens bei WALKING BRANDS.
8.4 Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände befreien WALKING BRANDS für die Dauer ihrer Auswirkungen und - sofern sie zur Unmöglichkeit der Leistung in Verzug geraten, so kann der Xxxxxx erst nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktretenführen - vollständig von ihrer Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt un- ter diesen Umständen ebenfalls nicht als verwirkt.
9.5 Die Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt, dass PERI selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch PERI verschuldet.
9.6 Behinderungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und nicht durch PERI zu vertretende Behinderungen, wie z.B. Arbeitsniederlegung, Streik, Aussperrung, staatliche Verbote, Energie- und Transportschwierigkeiten und Betriebsstörungen, verlängern die Fristen und verschieben die Termine entsprechend um die Zeit ihres Andauerns zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt auch, wenn ein solcher Fall beim Vor- oder Unterlieferanten von PERI eintritt. Die genannten Umstände sind von PERI auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. PERI wird dem Mieter den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung sechs Wochen oder länger, können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
9.7 Ein etwaiger Verzugsschaden ist bei leichter Fahrlässigkeit auf 0,5 % des Vertragspreises der rückständigen Leistung für jede volle Verzugswoche höchstens jedoch auf 5 % des Vertragspreises beschränkt.
9.8 Vertragspreis im Sinne der Ziff. C.9.8 ist der Mietpreis für drei Monate oder – sofern diese kürzer ist – die mit dem Mieter festgelegte fixe Mietdauer. Im Übrigen gelten die allgemeinen Haftungsgrenzen aus Ziff. C.15.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Xxxxxxx und Termine. 9.1 Absolute oder relative Fixgeschäfte bezüglich 9.1. Es gilt der Leistungspflichten von PERI liegen nur vorTerminplan gemäß den in Ziffer 2 genannten Vertragsgrundlagen. Für dessen Einhaltung und Kontrolle ist der AN verantwortlich. Der AN hat für eine reibungslose Koordination seiner Leistungen und der Leistungen seiner Unterbeauftragten zu sorgen und seine Tätigkeit danach auszurichten. Insbesondere hat der AN dafür zu sorgen, wenn dies ausdrücklich dass die Planungsunterlagen dem AG zum vereinbarten Termin termingerecht vorliegen. Mangels Terminplan sind die Arbeiten unverzüglich auszuführen. Bei sich abzeichnenden Terminverzögerungen wird der AN den AG hierüber unverzüglich schriftlich vereinbart wirdmit Nennung der Gründe, des neuen Termins und der für die weitestgehende Abkürzung der Verzögerung ergriffenen Maßnahmen informieren.
9.2 Lieferfristen oder sonstige Termine sind für PERI nur verbindlich9.2. Wird eine Vertragsstrafe vereinbart, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als „verbindlich“ gekennzeichnet sind.
9.3 Lieferfristen beginnen erst nach Klärung der Ausführungsdetails zu laufen. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt gilt Folgendes: Der AN ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, sofern er die Erfüllung aller insoweit erforderlichen Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Mieters voraus.
9.4 Der Mieter kann vier Wochen nach Überschreiten einer unverbindlichen Frist PERI in Textform auffordern, innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu liefern. Erst mit Zugang dieser Aufforderung kommt PERI in Verzug. Sollte PERI mit der Leistung in Verzug geraten, so kann der Xxxxxx erst nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
9.5 Die Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt, dass PERI selbst richtig und rechtzeitig beliefert wirdvereinbarten Vertragsfristen nicht einhält, es sei denn, er hat die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch PERI verschuldet.
9.6 Behinderungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und nicht durch PERI zu vertretende Behinderungen, wie z.B. Arbeitsniederlegung, Streik, Aussperrung, staatliche Verbote, Energie- und Transportschwierigkeiten und Betriebsstörungen, verlängern die Fristen und verschieben die Termine entsprechend um die Zeit ihres Andauerns zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt auch, wenn ein solcher Fall beim Vor- oder Unterlieferanten von PERI eintritt. Die genannten Umstände sind von PERI auch dann Verzögerung nicht zu vertreten. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Werktag (Montag bis Samstag) des Verzugs 0,1% der Bruttoauftragssumme gemäß der Bestellung/Beauftragung, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. PERI wird dem Mieter den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung sechs Wochen oder länger, können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
9.7 Ein etwaiger Verzugsschaden ist bei leichter Fahrlässigkeit auf 0,5 % des Vertragspreises der rückständigen Leistung für jede volle Verzugswoche höchstens jedoch auf 5 5% des Vertragspreises beschränkt.
9.8 Vertragspreis im Sinne der ZiffBruttoauftragssumme. C.9.8 ist der Mietpreis Die Vertragsstrafe gilt, sofern sich die Vertragsfristen verschieben, auch für drei Monate oder – sofern diese kürzer ist – die mit dem Mieter festgelegte fixe Mietdauerneuen Vertragsfristen. Im Übrigen gelten Verzugsfall ist daher die allgemeinen Haftungsgrenzen aus ZiffNichteinhaltung einer neuen Vertragsfrist vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei der Verschiebung einer besonderen Vereinbarung bedarf. C.15.Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen des Verzugs mit den Vertragsfristen bleiben unberührt, die Vertragsstrafe wird jedoch auf die Schadensersatzansprüche angerechnet. Sofern auch Zwischenfristen als Vertragsfristen vereinbart sind, gilt ergänzend: Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung einer Zwischenfrist ist der Teil der Bruttoauftragssumme, der den bis zu diesem jeweiligen Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung einer Zwischenfrist werden zunächst auf eine etwaige Vertragsstrafe für eine spätere Zwischenfrist und sodann auf eine etwaige Vertragsstrafe nach dieser Ziffer 9.2 angerechnet. Zudem ist eine bereits gezahlte Vertragsstrafe dem AN wieder zurückzuzahlen, sofern und soweit (1) der Fertigstellungstermin durch den AN doch noch eingehalten wird und sofern und soweit
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Samples: Besondere Vertragsbedingungen Der Evonik Industries Ag Für Bau Planungsleistungen (Avp Bau)
Xxxxxxx und Termine. 9.1 Absolute oder relative Fixgeschäfte bezüglich der Leistungspflichten von PERI liegen nur vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
9.2 Lieferfristen oder sonstige 8.1 Fristen und Termine sind für PERI uns nur verbindlich, wenn sie die Verbindlichkeit ausdrücklich im einzelnen Vertrag ausdrücklich als „verbindlich“ gekennzeichnet sindschriftlich vereinbart wurde. Ansonsten sind jegliche Terminangaben nur Schätzungen und es gelten die jeweils von uns unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Leistung oder Lieferung, Erschwernissen usw. veranschlagten angemessenen Fristen und Termine. Vereinbarte Fristen und Termine gehen von den für den Werftbereich geltenden tariflichen Arbeitszeiten aus.
9.3 Lieferfristen beginnen erst nach Klärung 8.2 Voraussetzung für rechtzeitige Lieferung der Ausführungsdetails zu laufen. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt Leistung ist – auch sofern eine Leistungs- frist/ein Termin vereinbart ist – die vollständige und rechtzeitige Erfüllung aller insoweit erforderlichen Vertrags- Mitwir- kungsobliegenheiten und Mitwirkungspflichten -pflichten des Mieters voraus.
9.4 Der Mieter kann vier Wochen nach Überschreiten einer unverbindlichen Frist PERI in Textform auffordern, innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu liefern. Erst mit Zugang dieser Aufforderung kommt PERI in Verzug. Sollte PERI mit der Leistung in Verzug geraten, so kann der Xxxxxx erst nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
9.5 Die Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt, dass PERI selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch PERI verschuldet.
9.6 Behinderungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und nicht durch PERI zu vertretende BehinderungenKunden, wie z.B. Arbeitsniederlegung(i) die rechtzeitige Beibringung von Unterlagen, StreikInformationen oder Genehmigungen, Aussperrung(ii) die rechtzeitige Bereitstellung des Schiffes in bearbeitungsfähigem Zustand und Klärung aller kaufmännischen (einschließlich der Preisvereinbarungen) und technischen Fragen sowie (iii) der Eingang fälliger Zahlungen bei uns. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich um die Dauer der Verzögerung des Eingangs fälliger Zahlungen, staatliche Verboteselbst wenn wir keine Zurückbehaltungs- oder Leistungsver- weigerungsrechte geltend gemacht haben, Energie- der unterlassenen Erfüllung der Mitwirkungsob- liegenheiten und Transportschwierigkeiten –pflichten und Betriebsstörungen, verlängern den sonstigen im Vertrag vereinbarten Umständen.
8.3 Bei Änderungen oder Ergänzungen des Liefer- oder Leistungsumfangs ändern sich die Fristen und verschieben die Termine entsprechend um dem damit verbundenen zeitlichen Mehraufwand. Glei- ches gilt auch für unvorhergesehene Bedingungen und Auflagen der Klassifikationsgesell- schaft und/oder der Behörden.
8.4 Höhere Gewalt und sonstige Umstände, die Zeit ihres Andauerns zuzüglich einer angemessenen Anlauffristaußerhalb unseres Einflussbereiches liegen, wie z.B. Arbeitskämpfe, Maschinenausfälle, Engpässe in der Rohstoffversorgung, hoheitliche Maßnahmen, Insolvenz oder Insolvenzantragstellung eines Unterauftragnehmers oder Liefe- ranten und Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetre- ten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von unseren Verpflichtungen aus dem Vertrag. Dies gilt auchauch für Maßnahmen die aufgrund des internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen („ISPS-Code“) getroffen werden.
8.5 Kommt die Werft mit der Fertigstellung des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes in Verzug, wenn kann der Auftraggeber, sofern ihm nachweisbar ein solcher Fall beim Vor- oder Unterlieferanten von PERI eintritt. Die genannten Umstände sind von PERI auch dann nicht zu vertretenSchaden entstanden ist, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. PERI wird dem Mieter den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung sechs Wochen oder längerunbe- schadet des Rechts, können beide Vertragspartner bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.
9.7 Ein etwaiger Verzugsschaden ist zurückzu- treten, bei leichter Fahrlässigkeit auf Aufrechterhaltung des Vertrages eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Vertragspreises der rückständigen Leistung für jede volle Verzugswoche pro vollendeter Woche des Verzuges, höchstens jedoch auf 5 % des Vertragspreises beschränktVer- tragspreises, unter Ausschluss weitergehender Schadensersatzansprüche und Rechte gel- tend machen. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn der Verzug auf grobem Verschulden (Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit) oder Verletzung sonstiger vertragswesentlicher Pflichten be- ruht.
9.8 Vertragspreis im Sinne der Ziff. C.9.8 ist der Mietpreis für drei Monate oder – sofern diese kürzer ist – die mit dem Mieter festgelegte fixe Mietdauer. Im Übrigen gelten die allgemeinen Haftungsgrenzen aus Ziff. C.15.
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Samples: General Terms and Conditions for Dock and Repair Services