Xxxxxxxxx, Stornierung, Rücktritt, Nichtantritt der Reise Musterklauseln

Xxxxxxxxx, Stornierung, Rücktritt, Nichtantritt der Reise. 1. Erklärung des Rücktritts 2. Anfechtung wegen Irrtums 3. Nichtantritt einer Flugstrecke 4. Kombination von Einzeltickets
Xxxxxxxxx, Stornierung, Rücktritt, Nichtantritt der Reise. 1. Erklärung des Rücktritts: Der Rücktritt von der Reise ist gegenüber dem jeweiligen Reiseveranstalter bzw. Anbieter, der Ihnen bei Buchung angezeigt wird, zu erklären. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. 2. Anfechtung wegen Irrtums : Falls Sie Ihre Buchung wegen eines Irrtums Ihrerseits rückgängig machen möchten (z. B. wegen Tippfehler), sind Sie gesetzlich grundsätzlich verpflichtet, Expedia den Vertrauensschaden zu ersetzen, d. h. diejenigen Vermögensnachteile, die durch das Vertrauen auf die Gültigkeit der Buchung entstanden sind. 3. Nichtantritt einer Flugstrecke: Bitte beachten Sie die Bestimmungen des entsprechenden Luftfahrtunternehmens hinsichtlich von Informationen, wann eine Flugstrecke ggf. bei Nichtantritt storniert wird (z. B. Rückflug bei Nichtantritt des Hinflugs). Diese werden Ihnen bei der Buchung angezeigt. 4. Kombination von Einzeltickets : Expedia kann dem Kunden die Möglichkeit einräumen, anstelle eines Hin- und Rückflugtickets zwei Einzelflüge miteinander zu verbinden und gemeinsam zu buchen. Ko mbinierte Einzelflüge führen zu einer größeren Auswahl an Flugmöglichkeiten, sind oft preiswerter, und es können Flüge derselben Fluggesellschaft oder verschiedener Fluggesellschaften kombiniert werden. Im Gegensatz zu Hin- und Rückflugtickets unterliegt jedes Einzelticket seinen eigenen Regeln, Beschränkungen und Gebühren. Soweit einer der kombinierten Einzelflüge von einer Flugänderung betroffen ist (z. B. eine Stornierung oder eine Veränderung der Flugzeit), die dazu führt, dass der Kunde auch den anderen gebuchten Einzelflug ändern muss, ist der Kunde für alle daraus resultierenden Gebühren (der Fluggesellschaft und von Expedia) verantwortlich und auch dafür, den jeweils anderen Einzelflug zu ändern.
Xxxxxxxxx, Stornierung, Rücktritt, Nichtantritt der Reise. 1. Erklärung des Rücktritts:Der Rücktritt von der Reise ist gegenüber Expedia und dem jeweiligen. Anbieter, der Ihnen bei Buchung angezeigt wird, zu erklären. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. 2. Anfechtung wegen Irrtums:Falls Sie Ihre Buchung wegen eines Irrtums Ihrerseits rückgängig machen möchten (z. B. wegen Tippfehler), sind Sie gesetzlich grundsätzlich verpflichtet, Expedia und dem jeweiligen Anbieter den Vertrauensschaden zu ersetzen, d.
Xxxxxxxxx, Stornierung, Rücktritt, Nichtantritt der Reise. 1. Erklärung des Rücktritts: Der Rücktritt von der Reise ist gegenüber dem jeweiligen Reiseveranstalter bzw. Anbieter, der Ihnen bei Buchung angezeigt wird, zu erklären. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. 2. Anfechtung wegen Irrtums: Falls Sie Ihre Buchung wegen eines Irrtums Ihrerseits rückgängig machen möchten (z. B. wegen Tippfehler), sind Sie gesetzlich grundsätzlich verpflichtet, uns den Vertrauensschaden zu ersetzen, d. h. diejenigen Vermögensnachteile, die durch das Vertrauen auf die Gültigkeit der Buchung entstanden sind. 3. Nichtantritt einer Flugstrecke: Bitte beachten Sie die Bestimmungen des entsprechenden Luftfahrtunternehmens hinsichtlich von Informationen, wann eine Flugstrecke ggf. bei Nichtantritt storniert wird (z. B. Rückflug bei Nichtantritt des Hinflugs). Diese werden Ihnen bei der Buchung angezeigt.
Xxxxxxxxx, Stornierung, Rücktritt, Nichtantritt der Reise. 1. Erklärung des Rücktritts: Der Rücktritt von der Reise ist gegenüber dem jeweiligen Reiseveranstalter bzw. Anbieter, der Ihnen bei Buchung angezeigt wird, zu erklären. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. 2. Anfechtung wegen Irrtums: Falls Sie Ihre Buchung wegen eines Irrtums Ihrerseits rückgängig machen möchten (z. B. wegen Tippfehler), sind Sie gesetzlich grundsätzlich verpflichtet, uns den Vertrauensschaden zu ersetzen, d. h. diejenigen Vermögensnachteile, die durch das Vertrauen auf die Gültigkeit der Buchung entstanden sind. 3. Nichtantritt einer Flugstrecke: Bitte beachten Sie die Bestimmungen des entsprechenden Luftfahrtunternehmens hinsichtlich von Informationen, wann eine Flugstrecke ggf. bei Nichtantritt storniert wird (z. B. Rückflug bei Nichtantritt des Hinflugs). Diese werden Ihnen bei der Buchung angezeigt. 4. Kombination von Einzeltickets: Wir können dem Kunden die Möglichkeit einräumen, anstelle eines Hin- und Rückflugtickets zwei Einzelflüge miteinander zu verbinden und gemeinsam zu buchen. Kombinierte Einzelflüge führen zu einer größeren Auswahl an Flugmöglichkeiten, sind oft preiswerter, und es können Flüge derselben Fluggesellschaft oder verschiedener Fluggesellschaften kombiniert werden. Im Gegensatz zu Hin- und Rückflugtickets unterliegt jedes Einzelticket seinen eigenen Regeln, Beschränkungen und Gebühren. Soweit einer der kombinierten Einzelflüge von einer Flugänderung betroffen ist (z. B. eine Stornierung oder eine Veränderung der Flugzeit), die dazu führt, dass der Kunde auch den anderen gebuchten Einzelflug ändern muss, ist der Kunde für alle daraus resultierenden Gebühren (der Fluggesellschaft und von uns) verantwortlich und auch dafür, den jeweils anderen Einzelflug zu ändern.

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  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 6.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 6.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 6.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung D.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflich­ ten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Dabei richten wir uns nach der Schwere Ihres Verschuldens. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versiche­ rungsschutz bestehen. Wurden Sie, der Halter oder der Eigentümer als Fahrzeugin­ sasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, durch den Scha­ densfall verletzt? Dann halten wir Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer im Hinblick auf den erlittenen Personen­ schaden die Verletzung der Pflicht aus D.1.5 Satz 2 nicht entgegen. D.2.2 Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, so­ weit die Pflichtverletzung weder den Eintritt des Schadens noch den Umfang unserer Leistungspflicht verursacht hat. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.