Zahlungsverkehrssysteme und Teilnahmebegriff Musterklauseln

Zahlungsverkehrssysteme und Teilnahmebegriff. (1) Einlagenkreditinstitute können an folgenden Zahlungsverkehrssystemen der Bank direkt teilnehmen: im Individualzahlungsverkehr - TARGET2- Bundesbank Hierfür gelten vorrangig die „Geschäftsbedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM-Xxxxxx in TARGET2-Bundesbank (TARGET2-BBk)“ bzw. bei internetbasiertem Zu- gang die „Besondere Geschäftsbedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM- Xxxxxx in TARGET2-Bundesbank (TARGET2-BBk) im Rahmen des internetbasierten Zugangs“ und ergänzend diese Geschäftsbedingungen. - Hausbankverfahren-Individual (HBV-Individual) im Massenzahlungsverkehr - Elektronischer Massenzahlungsverkehr (EMZ) - Scheckabwicklungsdienst des EMZ - SEPA-Clearer des EMZ (SCL)
Zahlungsverkehrssysteme und Teilnahmebegriff. (1) Einlagenkreditinstitute können an folgenden Zahlungsverkehrssystemen der Bank direkt teilnehmen: im Individualzahlungsverkehr - TARGET- Bundesbank Hierfür gelten vorrangig die „Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an TARGET-Bun- desbank (TARGET-BBk)“ und ergänzend diese Geschäftsbedingungen. - Hausbankverfahren-Individual (HBV-Individual) im Massenzahlungsverkehr - Elektronischer Massenzahlungsverkehr (EMZ) - Scheckabwicklungsdienst des EMZ - SEPA-Clearer des EMZ (SCL)