Zahlungsverzug und Stundung. a) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden für den rückständigen Teil des Kauf- preises Verzugszinsen vom Tage nach der Fälligkeit bis zum Zahlungstag erho- ben. Die Höhe der Zinsen beträgt 8 v. H. über dem jeweiligen Basiszins nach § 288 Abs. 2 i. V. m. § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche des Verkäufers wegen des Verzugs bleiben hiervon unberührt. b) Eine Forderung von mehr als 2.500 EUR kann in begründeten Ausnahmefällen bis zu drei Monate nach Ende der Zahlungsfrist gestundet werden. Stundungsanträge sind zwei Wochen vor Ablauf der Zahlungsfrist schriftlich bei der Holzverkaufsstel- le einzureichen. Die Stundung muss vom Waldbesitzer bewilligt und schriftlich vereinbart werden. Gestundete Forderungen sind für den vereinbarten Stundungszeitraum mit 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszins nach § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
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Zahlungsverzug und Stundung. a) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden für den rückständigen Teil des Kauf- preises Kaufpreises Verzugszinsen vom Tage nach der Fälligkeit bis zum Zahlungstag erho- benerhoben. Die Höhe der Zinsen beträgt 8 v. H. über dem jeweiligen Basiszins nach § 288 Abs. 2 i. V. m. § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche des Verkäufers wegen des Verzugs Ver- zugs bleiben hiervon unberührt.
b) Eine Forderung von mehr als 2.500 5.000 EUR kann in begründeten Ausnahmefällen bis zu drei Monate nach Ende der Zahlungsfrist gestundet werden. Stundungsanträge sind zwei Wochen Wo- chen vor Ablauf der Zahlungsfrist schriftlich bei der Holzverkaufsstel- le Holzverkaufsstelle einzureichen. Die Stundung muss vom Waldbesitzer bewilligt und schriftlich vereinbart werden. Gestundete Forderungen sind für den vereinbarten Stundungszeitraum mit 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszins nach § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
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Zahlungsverzug und Stundung. a) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden für den rückständigen Teil des Kauf- preises Verzugszinsen Kaufpreises Verzugszin- sen vom Tage nach der Fälligkeit bis zum Zahlungstag erho- benerhoben. Die Höhe der Zinsen beträgt 8 9 v. H. über dem jeweiligen Basiszins nach § 288 Abs. 2 2. i. V. m. § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche des Verkäufers wegen des Verzugs bleiben bleibt hiervon unberührt.
b) Eine Forderung von mehr als 2.500 EUR 0.000 € kann in begründeten Ausnahmefällen bis zu drei Monate nach Ende der Zahlungsfrist gestundet werden. Stundungsanträge sind zwei Wochen vor Ablauf der Zahlungsfrist schriftlich bei der Holzverkaufsstel- le einzureichen. Die Stundung muss vom Waldbesitzer wird nur gegen eine ausrechende Sicherheits- leistung bewilligt und muss schriftlich vereinbart werden. Gestundete Forderungen sind für den vereinbarten ver- einbarten Stundungszeitraum mit 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszins Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
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Zahlungsverzug und Stundung. a) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden für den rückständigen Teil des Kauf- preises Kaufpreises Verzugszinsen vom Tage nach der Fälligkeit bis zum Zahlungstag erho- benerhoben. Die Höhe der Zinsen beträgt 8 v. H. über dem jeweiligen Basiszins nach § 288 Abs. 2 i. V. m. § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche des Verkäufers wegen des Verzugs bleiben bleibt hiervon unberührt.
b) Eine Forderung von mehr als 2.500 EUR kann in begründeten Ausnahmefällen bis zu drei Monate nach Ende der Zahlungsfrist gestundet werden. Stundungsanträge sind zwei Wochen vor Ablauf der Zahlungsfrist schriftlich bei der Holzverkaufsstel- le kommunalen Holzverkaufsstelle einzureichen. Die Stundung muss vom wird im Einvernehmen mit dem betroffenen Waldbesitzer erteilt. Die Stundung wird nur gegen eine ausreichende Sicherheitsleistung bewilligt und muss schriftlich vereinbart werden. Gestundete Forderungen sind für den vereinbarten Stundungszeitraum mit 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszins nach § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
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Zahlungsverzug und Stundung. a) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden für den rückständigen Teil des Kauf- preises Kaufpreises Verzugszinsen vom Tage nach der Fälligkeit bis zum Zahlungstag erho- benerhoben. Die Höhe der Zinsen beträgt 8 v. H. über dem jeweiligen Basiszins nach § 288 Abs. 2 i. V. m. § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche des Verkäufers wegen des Verzugs bleiben hiervon unberührt.
b) Eine Forderung von mehr als 2.500 EUR kann in begründeten Ausnahmefällen bis zu drei Monate nach Ende der Zahlungsfrist gestundet werden. Stundungsanträge sind zwei Wochen vor Ablauf der Zahlungsfrist schriftlich bei der Holzverkaufsstel- le Holzverkaufsstelle einzureichen. Die Stundung muss vom Waldbesitzer bewilligt und schriftlich vereinbart werden. Gestundete Forderungen sind für den vereinbarten Stundungszeitraum mit 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszins nach § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
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Zahlungsverzug und Stundung. a) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden für den rückständigen Teil des Kauf- preises Kaufpreises Verzugszinsen vom Tage nach der Fälligkeit bis zum Zahlungstag erho- benerhoben. Die Höhe der Zinsen beträgt 8 9 v. H. über dem jeweiligen Basiszins nach § 288 Abs. 2 2. i. V. m. § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche des Verkäufers wegen des Verzugs bleiben bleibt hiervon unberührt.
b) Eine Forderung von mehr als 2.500 EUR 0.000 € kann in begründeten Ausnahmefällen bis zu drei Monate nach Ende der Zahlungsfrist gestundet werden. Stundungsanträge sind zwei Wochen vor Ablauf der Zahlungsfrist schriftlich bei der Holzverkaufsstel- le einzureichen. Die Stundung muss vom Waldbesitzer wird nur gegen eine ausreichende Sicherheitsleistung bewilligt und muss schriftlich vereinbart werden. Gestundete Forderungen sind für den vereinbarten Stundungszeitraum mit 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszins Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
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