Zahlungsverzug und Stundung. a) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden für den rückständigen Teil des Kauf- preises Verzugszinsen vom Tage nach der Fälligkeit bis zum Zahlungstag erho- ben. Die Höhe der Zinsen beträgt 8 v. H. über dem jeweiligen Basiszins nach § 288 Abs. 2 i. V. m. § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche des Verkäufers wegen des Verzugs bleiben hiervon unberührt.
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Zahlungsverzug und Stundung. a) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden für den rückständigen Teil des Kauf- preises Kaufpreises Verzugszinsen vom Tage nach der Fälligkeit bis zum Zahlungstag erho- benerhoben. Die Höhe der Zinsen beträgt 8 9 v. H. über dem jeweiligen Basiszins nach § 288 Abs. 2 2. i. V. m. § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche des Verkäufers wegen des Verzugs bleiben bleibt hiervon unberührt.
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Zahlungsverzug und Stundung. a) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden für den rückständigen Teil des Kauf- preises Verzugszinsen Kaufpreises Verzugszin- sen vom Tage nach der Fälligkeit bis zum Zahlungstag erho- benerhoben. Die Höhe der Zinsen beträgt 8 9 v. H. über dem jeweiligen Basiszins nach § 288 Abs. 2 2. i. V. m. § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche des Verkäufers wegen des Verzugs bleiben bleibt hiervon unberührt.
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Zahlungsverzug und Stundung. a) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden für den rückständigen Teil des Kauf- preises Kaufpreises Verzugszinsen vom Tage nach der Fälligkeit bis zum Zahlungstag erho- benerhoben. Die Höhe der Zinsen beträgt 8 v. H. über dem jeweiligen Basiszins nach § 288 Abs. 2 i. V. m. § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche des Verkäufers wegen des Verzugs Ver- zugs bleiben hiervon unberührt.
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Zahlungsverzug und Stundung. a) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden für den rückständigen Teil des Kauf- preises Kaufpreises Verzugszinsen vom Tage nach der Fälligkeit bis zum Zahlungstag erho- benerhoben. Die Höhe der Zinsen beträgt 8 v. H. über dem jeweiligen Basiszins nach § 288 Abs. 2 i. V. m. § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche des Verkäufers wegen des Verzugs bleiben bleibt hiervon unberührt.
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Zahlungsverzug und Stundung. a) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden für den rückständigen Teil des Kauf- preises Kaufpreises Verzugszinsen vom Tage nach der Fälligkeit bis zum Zahlungstag erho- benerhoben. Die Höhe der Zinsen beträgt 8 v. H. über dem jeweiligen Basiszins nach § 288 Abs. 2 i. V. m. § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche des Verkäufers wegen des Verzugs bleiben hiervon unberührt.
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Zahlungsverzug und Stundung. a) a. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden für den rückständigen Teil des Kauf- preises Kaufpreises Verzugszinsen vom Tage nach der Fälligkeit bis zum Zahlungstag erho- benerhoben. Die Höhe der Zinsen beträgt 8 v. H. über dem jeweiligen Basiszins nach § 288 Abs. 2 i. V. m. § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche des Verkäufers wegen des Verzugs bleiben hiervon unberührt.
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