Common use of Zahnbehandlung und Zahnersatz Clause in Contracts

Zahnbehandlung und Zahnersatz. Bei einer zahnärztlichen Heilbehandlung sind Aufwendungen für folgende Maßnahmen erstattungsfähig: – Parodontosebehandlung (z.B. auch mittels Periochip) – Wurzelbehandlung, einschließlich Wurzelspitzenresektion – Kunststofffüllungen (Kompositfüllungen) – Aufbissbehelfe und Schienen – Inlays und Onlays – Zahnersatz (Kronen und Brücken mit Verblendungen, prothetische Leistungen, Veneers sowie Implantate) – funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Gna- thologie) – Reparaturen von bestehendem Zahnersatz – vorbereitende diagnostische, therapeutische und chirurgische Leis- tungen (z.B. Knochenaufbau im Rahmen einer Implantatversorgung, Strahlendiagnostik wie Röntgen oder Dentale Volumentomografie). Diese Leistungen werden erstattet, sofern sie im Rahmen einer nach diesem Tarif versicherten Maßnahme durchgeführt werden. – anästhetische Leistungen und Maßnahmen zur Schmerzausschal- tung, sofern diese im Rahmen einer nach diesem Tarif versicherten Maßnahme durchgeführt werden – Heil- und Kostenplan. Die nach Leistung der GKV verbleibenden erstattungsfähigen Auf- wendungen werden zum versicherten Prozentsatz erstattet: aus Tarif ZahnPRIVAT Premium zu 90 % aus Tarif ZahnPRIVAT Optimal zu 70 % aus Tarif ZahnPRIVAT Kompakt zu 50 %. Abweichender Erstattungssatz im Rahmen der Regelversorgung: Eine Erstattung erfolgt zu 100 % reduziert um die Leistung der GKV. Voraussetzung dafür ist, dass – die Maßnahme von der GKV bezuschusst wird und ausschließlich im Rahmen der Regelversorgung gemäß § 56 Absatz 1 SGB V erfolgt und dass – die Gesamtmaßnahme keine privatzahnärztlichen Teile bzw. nach der GOZ berechneten Vergütungsbestandteile aufweist. Für alle Leistungsbestandteile für Zahnersatz und Zahnbehandlung gelten in den ersten vier Jahren die unter Ziffer 4. genannten Erstattungsgrenzen.

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