Zahnersatz. a) Regelversorgung - es sich um eine Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 1 SGB V handelt und die Rechnung kei ne nach der GOZ berechneten Vergütungsan teile enthält und - die versicherte Person für die letzten zehn Ka lenderjahre vor Beginn der Behandlung die re gelmäßige Teilnahme an Vorsorgeuntersu chungen (z.B. durch Führen eines Bonushef tes) nachweisen kann. Der Erstattungssatz reduziert sich auf 95%, wenn der Nachweis für weniger als zehn, mindestens aber für fünf Jahre erbracht werden kann und auf 85%, wenn der Nachweis für weniger als fünf Jahre erfolgt.
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Samples: Inter Zahnzusatzversicherung Allgemeine Vertragsbedingungen, Inter Zahnzusatzversicherung Allgemeine Vertragsbedingungen
Zahnersatz. a) Regelversorgung gen für Zahnersatz, sofern - es sich um eine Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 1 SGB V handelt und die Rechnung kei ne nach der GOZ berechneten Vergütungsan teile enthält und - die versicherte Person für die letzten zehn Ka lenderjahre vor Beginn der Behandlung die re gelmäßige Teilnahme an Vorsorgeuntersu chungen (z.B. durch Führen eines Bonushef tes) nachweisen kann. Der Erstattungssatz reduziert sich auf 95%, wenn der Nachweis für weniger als zehn, mindestens aber für fünf Jahre erbracht werden kann und auf 85%, wenn der Nachweis für weniger als fünf Jahre erfolgt.
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Samples: Inter Zahnzusatzversicherung Allgemeine Vertragsbedingungen, Inter Zahnzusatzversicherung Allgemeine Vertragsbedingungen
Zahnersatz. a) Regelversorgung - es sich um eine Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 1 SGB V handelt und die Rechnung kei kei- ne nach der GOZ berechneten Vergütungsan Vergütungsan- teile enthält und - die versicherte Person für die letzten zehn Ka Ka- lenderjahre vor Beginn der Behandlung die re re- gelmäßige Teilnahme an Vorsorgeuntersu Vorsorgeuntersu- chungen (z.B. durch Führen eines Bonushef Bonushef- tes) nachweisen kann. Der Erstattungssatz reduziert sich auf 95%, wenn der Nachweis für weniger als zehn, mindestens aber für fünf Jahre erbracht werden kann und auf 85%, wenn der Nachweis für weniger als fünf Jahre erfolgt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Krankheitskostenzusatzversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Krankheitskostenzusatzversicherung
Zahnersatz. a) Regelversorgung gen für Zahnersatz, sofern - es sich um eine Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 1 SGB V handelt und die Rechnung kei ne nach der GOZ berechneten Vergütungsan teile enthält und - die versicherte Person für die letzten zehn Ka lenderjahre vor Beginn der Behandlung die re gelmäßige Teilnahme an Vorsorgeuntersu chungen (z.B. durch Führen eines Bonushef tes) nachweisen kann. Der Erstattungssatz reduziert sich auf 95%, wenn der Nachweis für weniger als zehn, mindestens aber für fünf Jahre erbracht werden kann und auf 85%, wenn der Nachweis für weniger als fünf Jahre erfolgt.
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