Erstattungsfähige Aufwendungen Musterklauseln

Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschl. Reparaturen und Wiedereingliederungsmaßnahmen. Als erstattungsfähi- ge Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebüh- renordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen oder soweit der Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Gesondert vereinbarte ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. Brücken, Kronen und Einlagefüllungen (auch bei Versorgung eines Einzel- zahnes), Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische Leistungen. Erstattungsfähig im Rahmen dieser medizinisch notwendigen Heilbehandlung sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Mate- rialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchst- beträge berechnet werden. Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis zugunsten der Versicherungsnehmer oder der versicherten Personen anpassen, soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint und ein unabhängiger Treuhänder die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Im Übrigen gilt die Regelung des § 203 (3) Versicherungsvertragsgesetz. *) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.
Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind im Rahmen einer medizinisch notwendigen zahnärztlichen Heilbehandlung der versicherten Person die hierfür entstandenen Aufwendungen gemäß den nachfolgenden Bedingungen.
Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für - zahnärztliche Leistungen inklusive Sachkosten und Heil- und Kostenplan; - zahntechnische Leistungen sowie Material- und Laborkosten für die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz bzw. kieferorthopädische Behandlung. Als Zahnersatz gelten Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Inlays, implantatgetragener Zahnersatz, Implantate, implantologische Leistungen inklusive hierfür notwendiger Maßnahmen zum Knochenaufbau, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zahnersatz notwendige Anästhesie, radiologische Leistungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie Verblendungen; ferner die Reparatur von Zahnersatz. Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen, die nach den für die GKV geltenden Vergütungsgrundlagen berechnet werden. In Erweiterung von § 5 Nr.1 Sätze 2 und 3 Teil II AVB/KK 2013 sind ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen, die mit einer von den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abweichenden Gebührenhöhe berechnet werden, erstattungsfähig, wenn der Liquidation eine sachlich begründete rechtswirksame Honorarvereinbarung zugrunde liegt. Liquidationen von Ärzten bzw. Zahnärzten für Behandlungen im Ausland sind erstattungsfähig, soweit sie den üblichen Honorarsätzen des Aufenthaltsortes entsprechen.
Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind im Rahmen einer medizinisch notwendigen zahnärztlichen Heilbehandlung der versicherten Person die hierfür entstandenen Aufwendungen gemäß den nachfolgenden Bedingungen. Für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne (außer Weisheitszähne, Milchzähne oder Lückenschluss), sowie für bereits begonnene oder ärztlich angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.
Erstattungsfähige Aufwendungen. Tarif Erstattungssatz Tarif Erstattungssatz BS 70-U 70 % BS 40-U 40 % BS 65-U 65 % BS 35-U 35 % BS 60-U 60 % BS 30-U 30 % BS 55-U 55 % BS 25-U 25 % BS 50-U 50 % BS 20-U 20 % BS 50T-U 50 % BS 15-U 15 % BS 45-U 45 % Der Versicherer ersetzt die erstattungsfähigen Aufwendungen entsprechend den jeweiligen versicherten Prozentsätzen (s.o.). Von den erstattungsfähigen Aufwendungen zahlt der Versicherer 100% des versicherten Prozentsatzes für ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie – einschließlich Arznei-, Ver- band- und Heilmittel. 100% des versicherten Prozentsatzes für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen ohne Beschränkung auf Altersgrenzen sowie für Schutzimpfungen. 100% des versicherten Prozentsatzes für ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker außer Psychotherapie. 100% des versicherten Prozentsatzes für Arznei- und Verbandmittel. Für ambulante Psychotherapie werden erstattungsfähige Aufwendungen je Versicherungsfall zu 100% des versicherten Prozentsatzes für die erste bis zur 30. Therapiesitzung und 80% des versicherten Prozentsatzes ab der 31. Therapiesitzung erstattet. 100% des versicherten Prozentsatzes für Behandlungen wegen unerfüllten Wunsches nach eigenen Kindern (künstliche Befruchtung). 100% des versicherten Prozentsatzes für Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen –, sofern der Versi- cherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuel- len, medizinisch notwendigen Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfügung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen – anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 80% des versicherten Prozentsatzes der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 80 % der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012; – Kompressionsstrümpfe, Stoma-, Tracheostomaartikel, Inkontinenzartikel, Herzschrittmacher, Blindenstock und Blindenhund, Blutzuckermessgeräte, Blutdruckmessger...
Erstattungsfähige Aufwendungen. Im Zusammenhang mit einer ambulanten Operation im vertragli- chen Sinne sind die Aufwendungen für ambulante Nachuntersu- chungen erstattungsfähig, die nach der jeweils geltenden Gebüh- renordnung für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig sind, soweit diese Nachuntersuchungen • von dem Arzt vorgenommen werden, der die ambulante Operati- on durchgeführt hat, • erforderlich sind, um den Behandlungserfolg der ambulanten Operation zu sichern oder zu festigen, und • maximal an 7 Behandlungstagen innerhalb von 14 Tagen nach dieser ambulanten Operation erfolgen. Die Aufwendungen für ärztliche Vergütung sind über die Höchst- sätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hinaus erstattungsfä- hig. Wenn die Aufwendungen aber unangemessen hoch sind, kön- nen wir unsere Leistungen nach Ziffer 2.3.2 auf einen angemesse- nen Betrag herabsetzen.
Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind bei 2.1 ambulanter Heilbehandlung, Vorsorgeuntersuchung, Entbindung und Fehlgeburt die Aufwendungen für ärztliche Leistungen, Arzneien, Heil- und Hilfsmittel, Hebam- menleistungen. 2.2 stationärer Heilbehandlung einschließlich Entbindung und Fehl- geburt die Aufwendungen für: a) allgemeine Krankenhausleistungen sowie für den gesondert berechneten Unterkunftszuschlag bis zur Höhe des Unter- kunftszuschlages für das Zweibettzimmer, b) gesondert berechnete ärztliche Leistungen (privatärztliche Behandlung), c) Leistungen einer freiberuflichen Hebamme, d) medizinisch notwendigen Transport zum bzw. vom geeigne- ten Krankenhaus bis zu 100 km Entfernung. 2.3 zahnärztlicher Heilbehandlung die Aufwendungen für: a) Zahnbehandlung sowie für prophylaktische Leistungen, b) Zahnersatz, Zahnkronen aller Art sowie Zahn- und Kieferre- gulierung einschließlich des zahnärztlichen Honorars für diese Maßnahmen. 2.4 ambulanter Heilbehandlung im Heilbad oder Kurort sowie bei Kur- oder Sanatoriumsbehandlung die Aufwendungen für ärztli- che Leistungen, Arzneien und Heilmittel. Die Leistungseinschrän- kungen gemäß § 5 (1) d) und e) RB/KK 2009 sind insofern aufge- hoben. 2.5 kurzfristigen Auslandsreisen mit einer Dauer von maximal acht Wochen a) die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich verordneten Rücktransports aus dem Ausland in die Bundes- republik Deutschland, wenn am Urlaubsort bzw. in zumutba- rer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsschädi- gung zu befürchten ist, b) im Todesfall die notwendigen Mehrkosten einer Überführung in den Heimatort oder die notwendigen Mehrkosten, die in der Bestattung am ausländischen Sterbeort begründet sind, höchstens bis zu 10.400,00 EUR. T356 12.22 Der Reisebeginn ist nachzuweisen. Mehrkosten im Sinne dieser Bedingungen sind: - im Fall des Krankenrücktransports die durch den Eintritt des Versicherungsfalls für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich ent- stehenden Kosten, - im Todesfall diejenigen Kosten, welche die beim Ableben des Versicherten am Heimatort üblicherweise entstehenden Kos- ten übersteigen. 2.6 Erstattungsfähig sind für Ärzte und Ärztinnen auch die Aufwen- dungen für Hepatitis B-Prophylaxe.
Erstattungsfähige Aufwendungen. Der Versicherer ersetzt die erstattungsfähigen Aufwendungen zu dem für die versicherte Tarifstufe (siehe Abschnitt III) geltenden Erstattungs- prozentsatz.
Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattet werden im Versicherungsfall Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für bei Vertragsabschluss vorhandene Zähne oder vor- handenen dauerhaften Zahnersatz sowie für Maßnahmen der Zahn- und Kieferregulierung bei Kindern. Die Gebühren bei privatärztlichen Rechnungen, einschließlich der in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vorgesehenen Zusatz- und Begleitleistungen (z. B. OP-Mikro- skop, Anwendung eines Lasers), sind im tariflichen Umfang innerhalb der Höchstsätze der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen erstattungsfähig. Für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne sowie für vor Vertragsabschluss begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Er- stattungsfähige Aufwendungen sind Leistungen für
Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschl. Reparaturen und Wiedereingliederungsmaßnahmen sowie dafür erforderli- che zahnärztliche Leistungen. Als erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungs- grundsätzen entsprechen oder soweit der Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Gesondert ver- einbarte ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes ist nicht Gegenstand des Versicherungs- schutzes.