Erstattungsfähige Aufwendungen Musterklauseln

Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschl. Reparaturen und Wiedereingliederungsmaßnahmen. Als erstattungsfähi- ge Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebüh- renordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen oder soweit der Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Gesondert vereinbarte ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. Brücken, Kronen und Inlays (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes), Einglie- derung von Aufbissbehelfen und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische Leistungen. Erstattungsfähig im Rahmen dieser medizinisch notwendigen Heilbehandlung sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Mate- rialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbe- träge berechnet werden. Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis zugunsten der Versicherungsnehmer oder der ver- sicherten Personen anpassen, soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint und ein un- abhängiger Treuhänder die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Im Übrigen gilt die Regelung des § 203 (3) Versicherungsvertragsgesetz. *) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.
Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind bei
Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind im Rahmen einer medizinisch notwendigen zahnärztlichen Heilbehandlung der versicherten Person die hierfür entstandenen Aufwendungen gemäß den nachfolgenden Bedingungen.
Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für - zahnärztliche Leistungen inklusive Sachkosten und Heil- und Kostenplan; - zahntechnische Leistungen sowie Material- und Laborkosten für die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz bzw. kieferorthopädische Behandlung. Als Zahnersatz gelten Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Inlays, implantatgetragener Zahnersatz, Implantate, implantologische Leistungen inklusive hierfür notwendiger Maßnahmen zum Knochenaufbau, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zahnersatz notwendige Anästhesie, radiologische Leistungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie Verblendungen; ferner die Reparatur von Zahnersatz. Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen, die nach den für die GKV geltenden Vergütungsgrundlagen berechnet werden. In Erweiterung von § 5 Nr.1 Sätze 2 und 3 Teil II AVB/KK 2013 sind ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen, die mit einer von den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abweichenden Gebührenhöhe berechnet werden, erstattungsfähig, wenn der Liquidation eine sachlich begründete rechtswirksame Honorarvereinbarung zugrunde liegt. Liquidationen von Ärzten bzw. Zahnärzten für Behandlungen im Ausland sind erstattungsfähig, soweit sie den üblichen Honorarsätzen des Aufenthaltsortes entsprechen.
Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschl. Reparaturen und Wiedereingliederungsmaßnahmen sowie dafür erforderli- che zahnärztliche Leistungen. Als erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungs- grundsätzen entsprechen oder soweit der Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Gesondert ver- einbarte ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes ist nicht Gegenstand des Versicherungs- schutzes.
Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind im Rahmen einer medizinisch notwendigen zahnärztlichen Heilbehandlung der versicherten Person die hierfür entstandenen Aufwendungen gemäß den nachfolgenden Bedingungen. Für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne (außer Weisheitszähne, Milchzähne oder Lückenschluss), sowie für bereits begonnene oder ärztliche angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.
Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ambulante Psychothe- rapie ab der 51. Sitzung je →versicherte Person und Versiche- rungsjahr, sofern diese weiteren Sitzungen von der Beihilfe als bei- hilfefähig anerkannt worden sind. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig sind. Die Aufwendungen für ärztliche Vergütung sind bis zu den Höchst- sätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstattungsfähig. Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil der versicherte Höchstsatz überschritten worden ist (Ausnahme Ziffer 2.2.2.4). Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Behandlungen durch Heilpraktiker, die nach dem jeweils aktuellen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) berechnungsfähig sind. Die Aufwendungen für die Vergütung von Heilpraktikern sind bis zu den Höchstbeträgen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) erstattungsfähig. Wir sind nicht leistungspflichtig für Auf- wendungen, die verbleiben, weil der versicherte Höchstbetrag überschritten worden ist. Die Aufwendungen für die Vergütung von Psychologischen Psy- chotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten sind bis zu den Höchstsätzen erstattungsfähig, die sich aus der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kin- der- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ergeben. Wir sind nicht leis- tungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil der versicher- te Höchstsatz überschritten worden ist. Bei einer medizinisch notwendigen ambulanten Behandlung - mit Ausnahme von zahnärztlichen Leistungen (siehe dazu Ziffer 2.2.3) - gilt:
Erstattungsfähige Aufwendungen. Der Versicherer ersetzt die erstattungsfähigen Aufwendungen zu dem für die versicherte Tarifstufe (siehe Abschnitt III) geltenden Erstattungs- prozentsatz.
Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschließlich Reparaturen und Wiedereingliederungsmaßnahmen sowie die dafür erforderlichen zahnärztlichen Leistungen. Als erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die hiermit geltend gemachten Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden GOZ bzw. GOÄ liegen und deren Bemessungsgrundsät- zen entsprechen, und von der GKV nicht oder nur teilweise erstattete Rechnungsbeträge, soweit der Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Eine gesondert vereinbarte ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Rah- men eines stationären Aufenthaltes ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.
Erstattungsfähige Aufwendungen. Erstattet werden im Versicherungsfall Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für bei Vertragsabschluss vorhandene Zähne oder vor- handenen dauerhaften Zahnersatz sowie für Maßnahmen der Zahn- und Kieferregulierung bei Kindern. Die Gebühren bei privatärztlichen Rechnungen, einschließlich der in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vorgesehenen Zusatz- und Begleitleistungen (z. B. OP-Mikro- skop, Anwendung eines Lasers), sind im tariflichen Umfang innerhalb der Höchstsätze der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen erstattungsfähig. Für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne sowie für vor Vertragsabschluss begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Er- stattungsfähige Aufwendungen sind Leistungen für