Höhe der Leistungen. 2.2.2.1 Wir ersetzen für im Rahmen und bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erbrachte zahnärztliche Leistungen sowie für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien 45% der erstattungsfähigen Aufwendungen, zusammen mit den Leistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers jedoch nicht mehr als 90%.
2.2.2.2 Wird ausschließlich die Regelversorgung der GKV in Anspruch genommen, oder ist der medizinisch notwendige Zahnersatz nachweislich und ausschließlich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen, werden 100% der nach Abzug der Leistungen der GKV oder eines anderen Kostenträgers verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt.
Höhe der Leistungen. Die Höhe der Leistungen ist insgesamt auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt.
Höhe der Leistungen. Wir ersetzen für im Rahmen und bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erbrachte zahnärztliche Leistungen sowie für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien 100% der erstattungsfähigen Aufwendungen, abzüglich den Leistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers. Wir ersetzen 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnprophylaktische Leistungen je versicherte Person bis zu einem Betrag von maximal 85 € je Versicherungsjahr.
Höhe der Leistungen a) Die unter Ziffer 17.1 aufgeführten Kosten werden bis zur im Versicherungsschein vereinbarten Höhe gezahlt, maximal jedoch bis 30.000 Euro.
b) Die unter Ziffer 17.1.c) aufgeführten Flugrückholungskosten werden bis maximal 5.000 Euro erstattet.
c) Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflich- tige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch.
d) Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht.
e) Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einer dynamischen Erhöhung von Lei- stung und Beitrag nicht teil.
Höhe der Leistungen. Wir ersetzen 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, abzüglich den Leistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers. Bei Einlagefüllungen (Inlays) ersetzen wir 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, abzüglich den Leistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers. Wird ausschließlich die Regelversorgung der GKV in Anspruch genommen, oder ist der medizinisch notwendige Zahnersatz nachweislich und ausschließlich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen, ersetzen wir 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, abzüglich den Leistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers.
Höhe der Leistungen. Die unter Ziffer 2.8.1 AUB und Ziffer 14.1 der BBR zur Unfallversicherung Premium aufgeführten Kosten werden bis zur Höhe von 100.000 EUR gezahlt. Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch. Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht.
Höhe der Leistungen. 2.2.1 Die Höhe der Leistungen ist insgesamt auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt.
2.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, erset- zen wir nur die restlichen Kosten.
Höhe der Leistungen. Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zu Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Bestehen für die versicherte Person bei der Continentale Sachversicherung AG mehrere Unfallversicherungen, kön- nen die Leistungen nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.
Höhe der Leistungen. Die Höhe der Leistungen ist insgesamt auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt. Ziffer 3 findet keine Anwendung.
Höhe der Leistungen. Es gilt eine Versicherungssumme von 5.000 EUR. Die Höhe der Leistung errechnet sich aus dieser Versicherungssumme nach den Leistungsprozent- sätzen, die gemäß Ziffer 4.2.3 den verletzten Kno- chen zugeordnet sind.