Zahnersatz. In Ergänzung zu Ziffer 2.7 der AUB übernehmen wir bei einer unfallbedingten Zerstörung von Brücken, Kronen, Gebissen und Implantaten ebenfalls die Kosten für die Reparatur bis zu einer Höhe von 1.000 EUR. Die versicherte Person hat den Nachweis über die unfallbedingte Zerstörung des Zahnersatzes zu belegen. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, so können Sie den Erstattungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend machen. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, so können Sie sich unmittelbar an uns halten, sofern Sie die Forderung des vermeintlich Ersatzpflichtigen an uns abtreten.
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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung, Unfallversicherung