Zielsetzungen und allgemeine Bestimmungen. 1. Die Vertragsparteien kommen darin überein, dass wettbewerbswidrige Geschäfts- praktiken die Erfüllung der in diesem Abkommen festgelegten Zielsetzungen zu behindern vermögen. Dementsprechend trifft oder behält jede Vertragspartei Mass- nahmen bei, die solches Verhalten unterbinden, und handelt mit Rücksicht darauf.
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Zielsetzungen und allgemeine Bestimmungen. 1. Die Vertragsparteien kommen darin überein, dass wettbewerbswidrige Geschäfts- praktiken Ge- schäftspraktiken die Erfüllung der in diesem Abkommen festgelegten Zielsetzungen zu behindern vermögen. Dementsprechend trifft oder behält jede Vertragspartei Mass- nahmen Massnahmen bei, die solches Verhalten unterbinden, und handelt mit Rücksicht daraufdar- auf.
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Zielsetzungen und allgemeine Bestimmungen. 1. Die Vertragsparteien kommen darin überein, dass wettbewerbswidrige Geschäfts- praktiken Geschäftspraktiken die Erfüllung der in diesem Abkommen festgelegten Zielsetzungen Zielsetzun- gen zu behindern vermögen. Dementsprechend trifft oder behält jede Vertragspartei Mass- nahmen Massnahmen bei, die solches Verhalten unterbinden, und handelt mit Rücksicht daraufdar- auf.
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