Zielsetzung Musterklauseln

Zielsetzung. 1. Die Parteien verpflichten sich, ihre futtermittelrechtlichen Vorschriften anzuglei- chen, um den Handel in diesem Bereich zu erleichtern. 2. Das Verzeichnis der Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen, für die die Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften der Parteien nach Auffassung der Parteien zu vergleichbaren Ergebnissen führen, sowie gegebenenfalls das Verzeichnis der ent- sprechenden Rechtsvorschriften sind in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt. 3. Die Parteien schaffen die Grenzkontrollen für die Erzeugnisse oder Erzeugnis- gruppen gemäss der in Absatz 2 genannten Anlage 1 ab.
Zielsetzung. 1. Korea und die EFTA-Staaten errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens. 2. Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaf- ten beruht, sind: (a) die Liberalisierung und Erleichterung des Warenhandels in Übereinstim- mung mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens5 (nachstehend als «GATT 1994» bezeichnet); (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleis- tungen6 (nachstehend als «GATS» bezeichnet); (c) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere im Zusam- menhang mit den Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien; (d) die Erreichung zusätzlicher, auf Gegenseitigkeit beruhender Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien; (e) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Geis- tigen Eigentums gemäss internationalen Standards; und (f) auf diese Weise, durch den Abbau von Handelshemmnissen und durch die Schaffung eines für die Zunahme der Investitionsströme günstigen Umfelds, einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthan- dels zu leisten. 4 SR 0.632.20 5 SR 0.632.20 Anhang 1A.1 6 SR 0.632.20 Anhang 1B
Zielsetzung. 1. Ziel dieses Abkommens ist es, geeignete Rahmenbedingungen für die Abwick- lung von Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Die Vertragsparteien trachten namentlich danach, ihren gegenseitigen Handel sowie verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Han- dels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Gesetze und Ver- pflichtungen auf harmonische Weise zu entwickeln. 2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die von der KSZE aufgestellten Grundsät- ze ein wesentliches Element für die Erreichung der Zielsetzung dieses Abkommens darstellen.
Zielsetzung. Die Partner streben mit dieser Kooperationsvereinbarung die Umsetzung folgender Ziele an: - Das regionale Bildungsangebot des Bildungsstandortes dient dazu, eine bestmögliche individuelle Förderung von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen, die vorhandenen Personal- und Sachressourcen optimal einzusetzen und eine horizontale und vertikale Vernetzung der Bildungspartner zu initiieren oder zu intensivieren. - Die Schul- und Unterrichtsentwicklung an allen Schulen in der Bildungsregion wird gestärkt und ausgebaut, indem ein angemessenes Beratungs- und Unterstützungssystem auf kommunaler Ebene angeboten bzw. weiterentwickelt wird. - Die bereits vorhandenen Kooperations- und Vernetzungsstrukturen werden auf kommunaler Ebene mit allen Bildungsakteuren systematisch ausgebaut, um den Informationsaustausch, die Planung und Abstimmung zwischen den Bildungsbereichen und den damit verbundenen Aufgaben zu intensivieren und damit zu verbessern.
Zielsetzung. Ziel des Rahmenvertrages ist es, die bedarfsgerechte, kontinuierliche Versorgung der Patienten im Anschluss an die Krankenhausbehandlung zu gewährleisten. Hierzu gehört eine strukturierte und sichere Weitergabe versorgungsrelevanter Informationen.
Zielsetzung. Im Interesse von nachhaltigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, die auf Fairness, Transpa- renz und Vertrauen beruhen, hat die Amundi Austria GmbH (in Folge kurz „Amundi Austria“) in der vorliegenden Best Execution Policy Grundsätze festgelegt, nach denen Handelspartner ausgewählt und Transaktionen mit Finanzinstrumenten für Fonds der Amundi Austria ausgeführt werden.
Zielsetzung. 1.1 Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu er- halten, zu fördern und zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder in einer stationä- ren Pflegeeinrichtung zu ermöglichen. 1.2 Die SAPV ist fachlich kompetent nach den allgemein anerkannten medizini- schen und pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen bedarfsgerecht und wirt- schaftlich zu erbringen. Die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der Pati- entin oder des Patienten sowie die Belange ihrer oder seiner vertrauten Per- sonen stehen im Mittelpunkt der Versorgung. 1.3 Die Spitzenverbände der Krankenkassen werden die Erfahrungen mit der Um- setzung dieser Empfehlungen fortlaufend auswerten und diese erforderlichen- falls weiterentwickeln.
Zielsetzung. Ziel einer Kapitalanlage ist stets die Mehrung oder des Erhalts des Vermögens. Dies kann vor allem dann erzielt werden, wenn bewusst Risiken eingegangen werden, um Renditechancen wahrzunehmen. Im Unterschied zum klassischen Sparen, bei welchem das Vermögen nominal aufgebaut wird und dem Inflationsrisiko unterworfen ist, kann das Vermögen im Kapitalmarkt diesem schleichenden Vermögensverlust entzogen werden. Hierfür ist allerdings notwendig, die Risiken der verschiedenen Anlegerklassen zu tragen und sich dessen vor allem bewusst zu sein.
Zielsetzung. 1. Die EFTA-Staaten und Jordanien errichten eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens. 2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen markt- wirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, liegen (a) in der Förderung harmonischer Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien durch die Ausweitung des gegenseitigen Han- dels, um dadurch in den EFTA-Staaten und Jordanien den wirtschaftlichen Aufschwung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, die Produktivitätssteigerung sowie die finanzielle Stabilität zu begünstigen; (b) in der Sicherstellung gerechter Wettbewerbsbedingungen im Handel zwi- schen den Parteien; 3 SR 0.632.20 (c) in der Leistung eines Beitrags, durch die Beseitigung von Handelshemmnis- sen, zur Wirtschaftsintegration Europa-Mittelmeer und zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels; (d) in der Förderung ausgewogener wirtschaftlicher Beziehungen zwischen den Parteien durch die Mittel der Zusammenarbeit.
Zielsetzung. Zur Verwirklichung des Sicherstellungsauftrages sind in den Versorgungsverträgen nach § 72 Abs. 2 SGB XI die örtlichen Einzugsbereiche der Pflegedienste so festzulegen, daß eine orts- und bürgernahe sowie wirtschaftliche Versorgung durch Vermeidung langer We-ge gewährleistet wird.