Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:
Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?
Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen
Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.
Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.
Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten
Anlagegrenzen A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden: