Stundenlohnarbeiten Musterklauseln

Stundenlohnarbeiten. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
Stundenlohnarbeiten. 18.1 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vor ihrer Ausführung schriftlich vereinbart worden sind. 18.2 Der AN hat über Stundenarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel bei dem AG oder der örtlichen Bauleitung einzureichen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Diese müssen folgende Angaben zusätzlich zu den geleisteten Arbeitsstunden und dem vergüteten Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, Vorhaltung von Einrichtung und Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, Fracht-, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ausweisen: - Nennung des Veranlassers der Stundenarbeiten (Name, Fachbereich), - das Datum, - die Bezeichnung der Baustelle bzw. des Bauwerks, - die Art der Leistung, - die Namen und Vornamen der Arbeitskräfte und deren Funktion (z.B. Meister, Bauleiter, etc.) - die für die Ausführung der Leistungen benötigten Materialien und Maschinen, - die geleisteten Arbeitsstunden (ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Samstags- und Feiertagsarbeit), Aufsichtsstunden werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, diese sind vom AG angeordnet oder objektiv notwendig, z.B. aufgrund gesetzlicher Unfallverhütungsvorschriften. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG; die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.
Stundenlohnarbeiten. (§ 15) 23.1 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Auftraggeber schriftlich angeordnet werden. 23.2 Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzu- reichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 - das Datum, - die Bezeichnung der Baustelle, - die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, - die Art der Leistung, - die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, - die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und - die Gerätekenngrößen enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stun- denlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 23.3 Sind Stundenlohnarbeiten mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen.
Stundenlohnarbeiten. Sind im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen oder werden solche nachträglich vereinbart, so ist die angegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf schriftliche Anordnung des AG tatsächlich geleisteten und gemäß Ziff. 22.2 bis 22.4 nachgewiese- nen und im Hinblick auf die erbrachten Leistungen angemessenen Stunden. Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung des AG durchgeführt werden. Ohne ausdrückliche Anordnung besteht kein Anspruch auf ihre Vergütung. Die Stundenlohnzettel müssen folgende Angaben enthalten: − das Datum, − die Bezeichnung der Baustelle, − die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, − die genaue Bezeichnung der Art der Leistung, − die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen, − die Gerätekenngrößen. Die Stundenlohnzettel sind dem Objektüberwacher des AG spätestens an dem auf die Leistung folgenden Arbeitstag vorzulegen und von diesem abzeichnen zu lassen. Mit der Abzeichnung ist keine Anordnung gemäß Ziff. 22.2 verbunden. Der AN kann nur im Stundenlohn abrechnen, wenn eine Anordnung des AG gemäß Ziff. 22.2 vorliegt. Soweit nicht anders ausgeschrieben, müssen im Stundenlohnsatz Lohnnebenkosten, Wegegeld, Auslösung und sonstige Lohnzuschläge (Zuschläge für Überstunden, Feiertagszuschläge etc.) so- wie Kosten für Handwerkszeug und Kleingeräte enthalten sein. Aufsichtsstunden werden nicht besonders vergütet, auch wenn sie durch den AG angeordnet wur- den oder nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erforderlich sind. Der Aufwand ist in den Stundensätzen des AN berücksichtigt. Gegengezeichnete oder als anerkannt geltende Stundenlohnzettel bedeuten kein Anerkenntnis ei- nes Vergütungsanspruchs. Dem AG bleibt es vorbehalten, zu prüfen, ob die Arbeiten vor Beginn angeordnet wurden und nicht schon mit den Preisen für die Vertragsleistungen (einschließlich Ne- benleistungen) abgegolten sind. Stellt sich bei einer späteren Prüfung heraus, dass die nach Stun- denlohn berechneten Arbeiten bereits von den Vertragsleistungen umfasst sind oder zu deren Ne- benleistungen gehören, so werden sie trotz unterschriftlicher Anerkennung der Stundenlohnberichte durch den AG nicht vergütet. Bei etwaiger Doppelzahlung durch den AG besteht eine Rückerstat- tungspflicht des AN;...
Stundenlohnarbeiten. (§2 Abs.10, § 15)
Stundenlohnarbeiten. 13.1 Der NU hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B zusätzlich folgende Angaben enthalten: a) das Datum b) die Bezeichnung der Baustelle c) die Art der Leistung d) die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe e) die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und f) die Gerätekenngrößen. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Soweit im Stundenlohn abgerechnete Arbeiten ihrer Art nach anderen Vertragsleistungen, die nach Einheitspreisen oder einem Pauschalpreis abzurechnen sind, zugeordnet werden können, sind sie in Rechnungen bei diesen anderen Vertragsleistungen übersichtlich aufzuführen. 13.2 Stellt sich heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits in anderen Vertragsleistungen enthalten sind oder zu nicht besonders zu vergütenden Nebenleistungen gehören, kann der NU hierfür keine zusätzliche Vergütung verlangen. 13.3 Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. Sieht der Vertrag Stundenlohnarbeiten nicht vor, ergibt sich eine nachträgliche Vereinbarung darüber nicht allein aus der Unterzeichnung von Stundenlohnnachweisen. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln und die damit verbundene Anerkennungswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen.
Stundenlohnarbeiten. NP.20.50.100_PL- Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ZVB Bau) 17.1. Wynagrodzenie za prace rozliczane na podstawie stawek godzinowych będzie wypła- cane pod warunkiem jego ustalenia jeszcze przed przystąpieniem do ich wykonywania. 17.1 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn aus- drücklich vereinbart worden sind. 17.2. Wykazy przepracowanych godzin należy przekazywać kierownikowi projektu ZD zgod- nie z wytycznymi ZD w dniu następującym po realizacji danego świadczenia lub też w odstę- pach tygodniowych. Wykazy te winny zawierać przedmiot danego świadczenia wraz z określe- niem jego rodzaju, miejsca i czasu realizacji oraz pełne nazwiska i określenia zawodu zaan- gażowanych pracowników ZB. Koszty pracow- ników nadzoru zostaną zwrócone tylko w przy- padku pisemnego ustalenia tegoż przez strony.
Stundenlohnarbeiten. (§ 15 VOB/B)
Stundenlohnarbeiten. Stundenlohnarbeiten setzen eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darüber voraus und dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung des AG ausge- führt werden. Die entsprechenden Stundenlohnzettel müssen spätestens am nächsten Arbeitstag nach der Durchführung der örtlichen Bauleitung des AG zur Unterschrift vorgelegt werden. Die nachgewiesenen Lohnstunden werden gemäß den vereinbarten Stundensätzen vergütet. Aufsichtsstunden werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, der AG fordert ausdrücklich eine Aufsicht oder diese ist nach den Unfallverhütungsvorschriften erforder- lich. Stundenlohnarbeiten sind mit den vom AG anerkannten Arbeitsnachweisen gesondert ausgewiesen und kumuliert im Rahmen der Abschlags- rechnungen und Schlussrechnung in Rechnung zu stellen. Der AG behält sich bei sämtlichen Stundenlohnarbeiten vor, festzustellen, ob es sich um vergütungspflichtige Stundenlohnarbeiten oder bereits durch vertraglich vereinbarte Preise abgedeckte Leistungen handelt.
Stundenlohnarbeiten. (§ 15 VOB/B) 17.1 Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten: - das Datum, - die Bezeichnung der Baustelle, - die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, - die Art der Leistung, - die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- und Gehaltsgruppe, - die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenden Erschwernissen, Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten! ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Verlag GmbH & Co KG 60.600/044.4 Zusätzliche Vertragsbedingungen - Mai 2016 - - die Gerätekenngrößen. 17.2 Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 17.3 Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.