Stundenlohnarbeiten Musterklauseln

Stundenlohnarbeiten. (1) 1. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
Stundenlohnarbeiten. (§ 2 Abs. 10 und § 15)
Stundenlohnarbeiten. (§ 15 VOB/B)
Stundenlohnarbeiten. Sind im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen oder werden solche nachträglich vereinbart, so ist die angegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf schriftliche Anordnung des AG tatsächlich geleisteten und gemäß Ziff. 22.2 bis 22.4 nachgewiese- nen und im Hinblick auf die erbrachten Leistungen angemessenen Stunden. Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung des AG durchgeführt werden. Ohne ausdrückliche Anordnung besteht kein Anspruch auf ihre Vergütung. Die Stundenlohnzettel müssen folgende Angaben enthalten: − das Datum, − die Bezeichnung der Baustelle, − die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, − die genaue Bezeichnung der Art der Leistung, − die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen, − die Gerätekenngrößen. Die Stundenlohnzettel sind dem Objektüberwacher des AG spätestens an dem auf die Leistung folgenden Arbeitstag vorzulegen und von diesem abzeichnen zu lassen. Mit der Abzeichnung ist keine Anordnung gemäß Ziff. 22.2 verbunden. Der AN kann nur im Stundenlohn abrechnen, wenn eine Anordnung des AG gemäß Ziff. 22.2 vorliegt. Soweit nicht anders ausgeschrieben, müssen im Stundenlohnsatz Lohnnebenkosten, Wegegeld, Auslösung und sonstige Lohnzuschläge (Zuschläge für Überstunden, Feiertagszuschläge etc.) so- wie Kosten für Handwerkszeug und Kleingeräte enthalten sein. Aufsichtsstunden werden nicht besonders vergütet, auch wenn sie durch den AG angeordnet wur- den oder nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erforderlich sind. Der Aufwand ist in den Stundensätzen des AN berücksichtigt. Gegengezeichnete oder als anerkannt geltende Stundenlohnzettel bedeuten kein Anerkenntnis ei- nes Vergütungsanspruchs. Dem AG bleibt es vorbehalten, zu prüfen, ob die Arbeiten vor Beginn angeordnet wurden und nicht schon mit den Preisen für die Vertragsleistungen (einschließlich Ne- benleistungen) abgegolten sind. Stellt sich bei einer späteren Prüfung heraus, dass die nach Stun- denlohn berechneten Arbeiten bereits von den Vertragsleistungen umfasst sind oder zu deren Ne- benleistungen gehören, so werden sie trotz unterschriftlicher Anerkennung der Stundenlohnberichte durch den AG nicht vergütet. Bei etwaiger Doppelzahlung durch den AG besteht eine Rückerstat- tungspflicht des AN;...
Stundenlohnarbeiten. Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach schriftlicher Beauftragung des HU durchgeführt, müssen täglich durch Stundenlohnzettel nachge- wiesen und der Nachweis vom HU gegengezeichnet werden. Andernfalls kann der NU keine Vergütung geltend machen. Wird nach Stun- den vergütet, wird nur die reine Arbeitszeit ohne Pausen vergütet; Fahrtzeiten und –kosten werden nur nach vorheriger schriftlicher Ver- einbarung mit dem HU gesondert vergütet. Wartezeiten werden nur vergütet, wenn sie von HU nachweislich zu vertreten sind.
Stundenlohnarbeiten. 14.1 Stundenlohnarbeiten werden nur dann vergütet, wenn sie vor Beginn der Arbeiten vom AG ausdrücklich angeordnet worden sind und Stundenberichte gem. § 15 Abs. 3 VOB/B, in denen die abgerechneten Stunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet sind, unverzüglich, regelmäßig am nächsten Arbeitstag der Bauleitung des AG zur Bestätigung vorgelegt werden. Abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B steht dem AG eine Frist zur Rückgabe von höchstens 12 Werktagen nach Zugang der Stundenlohnzettel zu. Vergütet wird nur der für die entsprechenden Arbeiten erforderliche Zeitaufwand ohne An- und Abfahrt oder Pausen. Stundenlohnarbeiten sind in der jeweils zeitlich nachfolgenden Abschlagsrechnung aufzunehmen.
Stundenlohnarbeiten. 14.1 Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf schriftliche Anweisung des HU durchgeführt und müssen täglich durch Stundenlohnzettel nachgewiesen werden, die ausschließlich der Bauleiter des HU gegenzeichnet.. Die Höhe der Vergütung für eine Lohnstunde wird zwischen HU und NU besonders vereinbart.
Stundenlohnarbeiten. 14.1 Stundenlohnarbeiten bedürfen der vorherigen gesonderten ausdrücklichen Beauftragung durch den AG. Soweit möglich, ist die voraussichtliche Höhe vorab zu beziffern. Stundenlohnarbeiten sollen soweit wie möglich vermieden werden.
Stundenlohnarbeiten. Stundenlohnarbeiten setzen eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darüber voraus und dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung des AG ausge- führt werden. Die entsprechenden Stundenlohnzettel müssen spätestens am nächsten Arbeitstag nach der Durchführung der örtlichen Bauleitung des AG zur Unterschrift vorgelegt werden. Die nachgewiesenen Lohnstunden werden gemäß den vereinbarten Stundensätzen vergütet. Aufsichtsstunden werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, der AG fordert ausdrücklich eine Aufsicht oder diese ist nach den Unfallverhütungsvorschriften erforder- lich. Stundenlohnarbeiten sind mit den vom AG anerkannten Arbeitsnachweisen gesondert ausgewiesen und kumuliert im Rahmen der Abschlags- rechnungen und Schlussrechnung in Rechnung zu stellen. Der AG behält sich bei sämtlichen Stundenlohnarbeiten vor, festzustellen, ob es sich um vergütungspflichtige Stundenlohnarbeiten oder bereits durch vertraglich vereinbarte Preise abgedeckte Leistungen handelt.
Stundenlohnarbeiten. Arbeiten auf Nachweis Regiearbeiten sind grundsätzlich ausgeschlossen. Wenn solche Arbeiten notwendig werden, sind sie von der Bauleitung genehmi- gen zu lassen und die Berichte täglich zur Unterschrift vorzulegen. An den einzelnen Stundenlohnsätzen ist der anteilsmäßige Auf- sichtsstundenanteil bereits enthalten. Eintragungen über geleistete Regiearbeiten in das Bautagebuch werden durch die Unterschrift des Bauleiters nicht anerkannt. Re- giebuch ist zu führen und zur Bestätigung dem Bauleiter täglich vorzulegen. Bei Regiearbeiten wird der An- und Abtransport der einzelnen Ge- räte und Maschinen nicht vergütet. Diese Kosten sind vielmehr im Einheitspreis bereits enthalten. Für anfallende Leistungen und Ar- beiten in Regie werden folgende Stundensätze verrechnet.