Nachtarbeit Musterklauseln

Nachtarbeit. Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.
Nachtarbeit. 5.5.1. Nachtarbeit ist die Arbeit, die in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr geleistet wird.
Nachtarbeit. Als Nachtarbeit im Sinne der Zuschlagsbestimmungen (Nr. 6) gilt die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr, bei Zwei-Schichten-Arbeit die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, bei Drei-Schichten-Arbeit die in der Zeit der Nachtschicht geleistete Arbeit.
Nachtarbeit. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit im Zeitraum zwischen 24 und 4 Uhr.
Nachtarbeit. Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr geleistete Arbeit. Statt der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr kann betrieblich — aus Verkehrs- oder sonstigen Gründen — eine Änderung von Beginn und Ende festgelegt werden, wobei jedoch die Zeitspanne von 8 Stunden beibehalten werden muss.
Nachtarbeit. Betreuen die TM/TV in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr schlafende Tageskinder gebührt eine Pau- schalabgeltung von € 28,36 pro Kind an Wochentagen oder von € 34,22 pro Kind an Sonn- und Feiertagen. § 22 Sonderbestimmung für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen und der schulischen Tagesbetreuung
Nachtarbeit. (1) Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 22 bis 6 Uhr; sie ist auf das Notwendigste zu beschränken.
Nachtarbeit. Vorübergehende Nachtarbeitsstunden oder vorübergehende Nachtarbeitsschichten werden mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Vorbehalten bleiben die Bestimmun- gen des Arbeitsgesetzes und dessen Verordnungen (ArG Art. 17 / ArGV Art. 27).
Nachtarbeit. 1. Nachtarbeit ist die zwischen 21 Uhr und 6 Uhr geleistete Arbeit.
Nachtarbeit. Bei Nachtarbeit der Angestellten im Innendienst ist ein Zuschlag von 25 % von 1/162 des Monatsbezuges (einschließlich aller Zu- lagen) für jede Nachtarbeitsstunde zu zahlen. Als Nachtarbeits- stunden gelten die Arbeitsstunden von 21 bis 6 Uhr. Erfüllt die Nachtarbeit zugleich die Voraussetzungen für den Mehrarbeits- zuschlag oder den Sonn- und Feiertagszuschlag, sind diese zu- sätzlich zu zahlen.