Nachtarbeit. Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.
Nachtarbeit. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
Nachtarbeit. Als Nachtarbeit im Sinne der Zuschlagsbestimmungen (Nr. 6) gilt die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr, bei Zwei-Schichten-Arbeit die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, bei Drei-Schichten-Arbeit die in der Zeit der Nachtschicht geleistete Arbeit.
Nachtarbeit. 5.5.1. Nachtarbeit ist die Arbeit, die in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr geleistet wird.
5.5.2. Pro Nachtarbeitszeitstunde wird zusätzlich zur Gage ein Zuschlag von 25% ge- zahlt. Soweit es sich um Mehrarbeit handelt, wird zusätzlich der Mehrarbeitszuschlag gezahlt.
5.5.3. Ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund der Lage des Arbeit- sortes oder der Arbeitszeit nicht möglich, so hat der Filmhersteller für den Transport zum und vom Arbeitsort zu sorgen.
Nachtarbeit. Betreuen die TM/TV in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr schlafende Tageskinder gebührt eine Pau- schalabgeltung von € 28,36 pro Kind an Wochentagen oder von € 34,22 pro Kind an Sonn- und Feiertagen. § 22 Sonderbestimmung für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen und der schulischen Tagesbetreuung
1) Kinderfreie Zeiten/Vorbereitungszeit: Pädagogischem Personal1) gebührt eine Vorberei- tungszeit (kinderfreie Zeit) in folgendem Umfang, wo- bei die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kol- lektivvertrages bestehenden günstigeren Regelungen aufrecht bleiben: von 6 bis 10 Wochenstunden 1 Wochenstunde, von mehr als 10 bis 15 Wo- chenstunden .................. 1 1/2 Wochenstunden, von mehr als 15 bis 20 Wo- chenstunden .................. 2 Wochenstunden, von mehr als 20 bis 25 Wo- chenstunden .................. 2 1/2 Wochenstunden, von mehr als 25 bis 30 Wo- chenstunden .................. 3 Wochenstunden, von mehr als 30 bis 35 Wo- chenstunden .................. 3 1/2 Wochenstunden, ab 36 Wochenstunden ....... 4 Wochenstunden Vorbereitungszeit. Über Aufforderung des Arbeitgebers ist die Vorberei- tungszeit am Arbeitsort zu verbringen, wenn hiefür von den Gruppenräumen getrennt, Räumlichkeiten vorgesehen sind. Die Vorbereitung ist zu dokumentie- ren. Für pädagogisches Personal in Sonderkindertagesbe- treuungseinrichtungen und Integrationsgruppen be- trägt die Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) bei Voll- beschäftigung mindestens 7 Wochenstunden.
1) Kindergartenpädagogin, Hortpädagogin, Kinder- krippenpädagogin sowie pädagogisches Personal in der schulischen Tagesbetreuung und in Kindergrup- pen
2) Vorbereitungswoche (Konzeptions- und Rei- nigungswoche): Den Arbeitnehmerinnen gebühren 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr für Konzeption und Reinigung ua. Die Vorbereitung ist zu dokumentieren. Mittels Betriebs- vereinbarung kann die Vorbereitungszeit auf einzelne Tage verteilt werden.
3) Durchrechnung bei Ferien analog zum Pflichtschulbereich: Für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein- richtungen, in denen Kinder während der Zeit der Pflichtschulferien durch einen Zeitraum von mindes- tens 11 Wochen nicht betreut werden, kann die Be- triebsvereinbarung die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeit- raum von 52 Wochen ausdehnen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht überschreiten. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun- den ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgle...
Nachtarbeit. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit im Zeitraum zwischen 24 und 4 Uhr.
Nachtarbeit a) Nachtarbeit ist die zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit.
b) Der Nachtarbeitszuschlag beträgt 50 Prozent für jede Nachtarbeitsstunde. Er entfällt bei Wechselschicht. Er kann in Vereinbarung mit dem Betriebsrat für eine volle Nachtschicht wie folgt verein- bart werden: Für die Zeit von 20.00 bis 24.00 Uhr 35 % Für die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr 65 % Für die Zeit von 4.00 bis 6.00 Uhr 35 %
c) Bei Wechselschicht werden für die Arbeitsstunden wie folgt Zuschläge gezahlt: - ab 20.00 Uhr 15 % - ab 22.00 Uhr 20 % - von 0.00 Uhr bis 4.00 Uhr 35 % - von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr 20 %
Nachtarbeit. Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr geleistete Arbeit. Statt der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr kann betrieblich — aus Verkehrs- oder sonstigen Gründen — eine Änderung von Beginn und Ende festgelegt werden, wobei jedoch die Zeitspanne von 8 Stunden beibehalten werden muss.
Nachtarbeit. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 22 bis 6 Uhr; sie ist auf das Notwendigste zu beschränken.
Nachtarbeit. Vorübergehende Nachtarbeitsstunden oder vorübergehende Nachtarbeitsschichten werden mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Vorbehalten bleiben die Bestimmun- gen des Arbeitsgesetzes und dessen Verordnungen (ArG Art. 17 / ArGV Art. 27).