Nachtarbeit Musterklauseln

Nachtarbeit. Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.
Nachtarbeit. 5.5.1. Nachtarbeit ist die Arbeit, die in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr geleistet wird.
Nachtarbeit. Als Nachtarbeit im Sinne der Zuschlagsbestimmungen (Nr. 6) gilt die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr, bei Zwei-Schichten-Arbeit die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, bei Drei-Schichten-Arbeit die in der Zeit der Nachtschicht geleistete Arbeit.
Nachtarbeit. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit im Zeitraum zwischen 24 und 4 Uhr.
Nachtarbeit. Betreuen die TM/TV in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr schlafende Tageskinder gebührt eine Pau- schalabgeltung von € 28,36 pro Kind an Wochentagen oder von € 34,22 pro Kind an Sonn- und Feiertagen. § 22 Sonderbestimmung für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen und der schulischen Tagesbetreuung
Nachtarbeit. Vorübergehende Nachtarbeitsstunden oder vorübergehende Nachtarbeitsschichten werden mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Vorbehalten bleiben die Bestimmun- gen des Arbeitsgesetzes und dessen Verordnungen (ArG Art. 17 / ArGV Art. 27).
Nachtarbeit. (1) Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 22 bis 6 Uhr; sie ist auf das Notwendigste zu beschränken.
Nachtarbeit. 1. Nachtarbeit ist die zwischen 21 Uhr und 6 Uhr geleistete Arbeit.
Nachtarbeit. Nachtarbeit ist zuschlagspflichtig. Nachtarbeit ist die Arbeit, die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr geleistet wird.
Nachtarbeit. Betreuen die Tagesmütter in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr schlafende Tageskinder, gebührt eine Pauschalabgeltung von € 29,13 pro Kind an Wochen- tagen oder von € 35,14 pro Kind an Sonn- und Feierta- gen. § 22 Sonderbestimmung für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen und der schulischen Tagesbetreuung