Common use of Zinsen und zinsähnliche Erträge Clause in Contracts

Zinsen und zinsähnliche Erträge. Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig.4) Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung des Steuerabzugs ist nur durch Vorlage einer entsprechenden NV-Bescheinigung möglich. Ansonsten erhält der Anleger eine Steuerbescheinigung über die Vornahme des Steuerabzugs. In- und ausländische Dividenden Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet oder thesauriert werden, sind mit Ausnahme von Dividenden nach dem REITG bei Körperschaften grundsätzlich steuerfrei5). Von Einzelunternehmern sind diese Erträge zu 60 % zu versteuern (Teileinkünfteverfahren). Inländische Dividenden unterliegen dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag). Ausländische Dividenden unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag). Die auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere dann keinen Steuerabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist (wobei von Körperschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamtes vorliegen muss) oder die ausländischen Dividenden Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies der auszahlenden Stelle vom Gläubiger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck erklärt wird.

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Samples: fondsdocs.edisoft.de

Zinsen und zinsähnliche Erträge. Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig.4) steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung des Steuerabzugs ist Die depotführende Stelle nimmt nur durch bei Vorlage einer entsprechenden NV-Bescheinigung möglichvom Steuerabzug Abstand oder vergütet diesen. Ansonsten Im Übrigen erhält der Anleger eine Steuerbescheinigung über die Vornahme des Steuerabzugs. In- und ausländische Dividenden Vor dem 1.Xxxx 2013 dem Fonds zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet oder thesauriert werden, sind mit Ausnahme von Dividenden nach dem REITG Gesetz über deutsche Immobilien- Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (nachfolgend „REITG“) bei Körperschaften grundsätzlich steuerfrei5)steuerfrei. Aufgrund der Neuregelung zur Besteuerung von Streubesitzdividenden sind nach dem 28. Februar 2013 dem Fonds aus der Direktanlage zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften bei Körperschaften steuerpflichtig. Von Einzelunternehmern sind diese Erträge Dividenden – mit Ausnahme der Dividenden nach dem REITG - zu 60 % Prozent zu versteuern (Teileinkünfteverfahren). Inländische Dividenden unterliegen dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 % Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Ausländische Dividenden unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 % Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Die auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere dann keinen Steuerabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist (wobei von Körperschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamtes vorliegen muss) oder die ausländischen Dividenden Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies der auszahlenden Stelle vom Gläubiger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck erklärt wird. Von bestimmten Körperschaften muss der auszahlenden Stelle für den Nachweis der unbeschränkten Steuerpflicht eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamtes vorliegen. Dies sind nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts sowie juristische Personen des privaten Rechts, die keine Kapitalgesellschaften, keine Genossenschaften oder Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit sind. Bei gewerbesteuerpflichtigen Anlegern sind die zum Teil einkommensteuerfreien bzw. körperschaftsteuerfreien Dividendenerträge für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags wieder hinzuzurechnen, nicht aber wieder zu kürzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung können Dividenden von ausländischen Kapitalgesellschaften als so genannte Schachteldividenden nur dann steuerfrei sein, wenn der Anleger eine (Kapital-) Gesellschaft i.S.d. DBAs ist und auf ihn durchgerechnet eine genügend hohe (Schachtel-) Beteiligung entfällt. Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Fonds, werden diese steuerlich auf Ebene des Fonds vorgetragen. Diese können auf Ebene des Fonds mit künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der negativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger bei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Fonds endet, bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Fonds erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge auf Ebene des Fonds verrechnet werden. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer des Anlegers ist nicht möglich.

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Samples: www.a-fk.de

Zinsen und zinsähnliche Erträge. Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig.4) steuerpflichtig.9 Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung des Steuerabzugs ist Die depotführende Stelle nimmt nur durch bei Vorlage einer entsprechenden NV-Bescheinigung möglichvom Steuerabzug Abstand oder vergütet diesen. Ansonsten Im Übrigen erhält der Anleger eine Steuerbescheinigung über die Vornahme des Steuerabzugs. In- und ausländische Dividenden Vor dem 1.Xxxx 2013 dem Fonds zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet oder thesauriert werden, sind mit Ausnahme von Dividenden nach dem REITG Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (nachfolgend „REITG“) bei Körperschaften grundsätzlich steuerfrei5)steuerfrei10. Aufgrund der Neuregelung zur Besteuerung von Streubesitzdividenden sind nach dem 28. Februar 2013 dem Fonds aus der Direktanlage zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften bei Körperschaften steuerpflichtig. Von Einzelunternehmern sind diese Erträge Dividenden – mit Ausnahme der Dividenden nach dem REITG - zu 60 % Prozent zu versteuern (Teileinkünfteverfahren). Inländische Dividenden unterliegen dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 % Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Ausländische Dividenden unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 % Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Die auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere dann keinen Steuerabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist (wobei von Körperschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamtes vorliegen muss) oder die ausländischen Dividenden Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies der auszahlenden Stelle vom Gläubiger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck erklärt wird. Von bestimmten Körperschaften11 muss der auszahlenden Stelle für den Nachweis der unbeschränkten Steuerpflicht eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamtes vorliegen. Dies sind nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts sowie juristische Personen des privaten Rechts, die keine Kapitalgesellschaften, keine Genossenschaften oder Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit sind.

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Samples: www.sparkasse-saarbruecken.de

Zinsen und zinsähnliche Erträge. Zinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig.4) steuerpflichtig.9 Dies gilt unabhängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug bzw. eine Vergütung des Steuerabzugs ist Die depotführende Stelle nimmt nur durch bei Vorlage einer entsprechenden NV-Bescheinigung möglichvom Steuerabzug Abstand oder vergütet diesen. Ansonsten Im Übrigen erhält der Anleger eine Steuerbescheinigung über die Vornahme des Steuerabzugs. In- und ausländische Dividenden Vor dem 1.Xxxx 2013 dem Fonds zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften, die auf Anteile im Betriebsvermögen ausgeschüttet oder thesauriert werden, sind mit Ausnahme von Dividenden nach dem REITG Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (nachfolgend „REITG“) bei Körperschaften grundsätzlich steuerfrei5)steuerfrei10. Aufgrund der Neuregelung zur Besteuerung von Streubesitzdividenden sind nach dem 28. Februar 2013 dem Fonds aus der Direktanlage zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften bei Körperschaften steuerpflichtig. Von Einzelunternehmern sind diese Erträge Dividenden – mit Ausnahme der Dividenden nach dem REITG - zu 60 % Prozent zu versteuern (Teileinkünfteverfahren). Inländische Dividenden unterliegen dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 % Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Ausländische Dividenden unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer 25 % Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag). Die auszahlende Stelle nimmt jedoch insbesondere dann keinen Steuerabzug vor, wenn der Anleger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist (wobei von Körperschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamtes vorliegen muss) oder die ausländischen Dividenden Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und dies der auszahlenden Stelle vom Gläubiger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck erklärt wird.der

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Samples: www.helaba-invest.de