Zugang von Nachrichten Musterklauseln

Zugang von Nachrichten. 6.1 Eine Nachricht des Absenders ist dem Empfänger im Wege der Nachrichtenübermittlung zugegangen, wenn sie bei der Kommunikationseinrichtung des Empfängers - ggf. bei der Kommunikationseinrichtung eines beauftragten Dritten (z. B. Provider) - eingegangen ist und bei der Kommunikationseinrichtung des Absenders eine automatische Empfangsbe- stätigung durch die Kommunikationseinrichtung des Empfängers erfolgt ist. 6.2 Eine Nachricht ist dem Empfänger im Wege des Nachrichtenabrufes zugegangen, wenn sie in dem dafür vorgesehenen Teil der Kommunikationseinrichtung des Absenders zum Abruf bereitgestellt und von dem Empfänger dort abgerufen worden ist und bei der Kom- munikationseinrichtung des Absenders eine automatische Abrufbestätigung durch die Kommunikationseinrichtung des Empfängers erfolgt ist. 6.3 Beiden Parteien bleibt vorbehalten, den Zugang einer Nachricht im Wege der Nachrich- tenübermittlung oder des Nachrichtenabrufes auch auf anderem Wege nachzuweisen.1 6.4 Der Empfänger einer Nachricht hat zu gewährleisten, dass die Empfangsbestätigung spä- testens bis 12:00 Uhr des auf den Empfang der zu bestätigenden Nachricht folgenden Ar- beitstages an den Absender gesendet wird, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist. Arbeitstage sind alle Tage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und der an dem Bestimmungsort der Nachricht geltenden öffentlichen oder gesetzlichen Feier- tage. 6.5 Erhält der Absender innerhalb der Frist nach Ziffer 6.4 keine Empfangsbestätigung, kann er, nach entsprechender vorheriger Information des Empfängers, die Nachricht nach Ab- lauf dieser Frist als nichtig behandeln oder den Empfänger auffordern, die Nachricht nochmals innerhalb der Frist nach Ziffer 6.4 zu bestätigen. Bleibt auch die zweite Emp- fangsbestätigung erfolglos, wird die Nachricht nach Ablauf der Frist und Benachrichtigung des Empfängers endgültig als nichtig behandelt. 6.6 Geht die Nachricht oder Empfangsbestätigung außerhalb der allgemeinen Geschäftszei- ten des Empfängers zu, gilt sie mit dem Beginn der Geschäftszeit des nächstfolgenden Arbeitstages beim Empfänger als zugegangen. 6.7 Zusätzlich zu den in den Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bestätigungen kann der Absender mit der Nachrichtenübermittlung eine gesonderte Empfangsbestätigung vom Empfänger und der Empfänger mit dem Nachrichtenabruf eine gesonderte Abrufbestätigung vom Ab- sender verlangen. Die gesonderte Bestätigung muss bis zum Schluss der Geschäftszeit des der Nachrichtenübermittlung ode...
Zugang von Nachrichten. 7.1 Bei der Nachrichtenübermittlung ist eine Nachricht dem Empfänger zugegangen, wenn sie bei dessen Kommunikationseinrichtung eingegangen und bei der Kommunikationseinrichtung des Senders eine Empfangsbestätigung von der Kommunikationseinrichtung des Empfängers eingetroffen ist. Beim Nachrichtenabruf ist eine Nachricht dem Empfänger zugegangen, wenn sie in dem dafür vorgesehenen Teil der Kommunikationseinrichtung des Senders zum Abruf bereitgestellt, vom Empfänger dort abgerufen worden und bei der Kommunikationseinrichtung des Senders eine Abrufbestätigung von der Kommunikationseinrichtung des Empfängers eingegangen ist. 7.2 Werden Mehrwertdienste eingeschaltet, ist die Nachricht dem Empfänger zugegangen, wenn sie in der Mailbox des Mehrwertdienstes des Empfängers eingegangen und beim Sender eine Bestätigung durch den Mehrwertdienst erfolgt ist. 7.3 Zusätzlich zu den in 7.1 und 7.2 genannten Bestätigungen können im Implementierungshandbuch gesonderte Empfangsbestätigungen definiert sein, die vom Empfänger der Nachricht nach dem Empfang an den Sender zu verschicken sind. Ist dies der Fall, gilt eine Nachricht erst dann als übermittelt, wenn dem Versender die Empfangsbestätigung zugegangen ist.

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  • Weitergabe von Nachrichten Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Bank solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Bank dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über - gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, - freiwillige Kauf- und Umtauschangebote, - Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die Information bei der Bank nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • EDI-Nachricht Als EDI-Nachricht wird eine Gruppe von Segmenten bezeichnet, die nach einer vereinbarten Norm strukturiert, in ein rechnerlesbares Format gebracht wird und sich automatisch und eindeutig verarbeiten lässt.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?