Zugang zu den Ladepunkten Musterklauseln

Zugang zu den Ladepunkten. Die Nutzung der Ladepunkte erfolgt mittels der eCharge+ -App, die der Kunde/die Kundin über den „App Store“ bzw. den „Play Store“ auf seinem Smartphone installiert. Mit Vertragsschluss übermitteln die Stadtwerke dem Kunden/der Kundin zur Anmeldung in der App eine Contract-ID (EMAID), ein Kennwort sowie einen PUK.
Zugang zu den Ladepunkten. Der Kunde/die Kundin erhält mit Herunterladen der eCharge+-App und der Übermittlung der Contract-ID (EMAID) und des Kennworts durch die Stadtwerke die Möglichkeit, sich an den Ladepunkten zu authentifizieren und diese zur Nutzung freizuschalten.‌ Der Kunde/die Kundin hat dafür Sorge zu tragen, dass die von den Stadtwerken übermittelte Contract-ID (EMAID), das Kennwort sowie den PUK vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt sind. Die Berechtigung des Kunden/der Kundin zur Nutzung der Contract-ID (EMAID), des Kennworts und des PUK endet mit dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung.
Zugang zu den Ladepunkten. 2.1. Der Kunde erhält mit Aushändigung der Ladekarte die Möglichkeit, sich an den Ladepunkten zu authentifizieren und diese zur Nutzung freizuschalten. 2.2. Der Kunde teilt dem Mobilitätsanbieter einen Verlust der Ladekarte unverzüglich Versorgungsbetriebe Xxxx. Xxxxxx XxxX, Xxxxxxxx 00, 00000 Xxxx. Xxxxxx, Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx, Fax 00000 000-000 mit. Der Mobilitätsanbieter wird die Ladekarte in die- sem Fall unverzüglich nach Kenntnisnahme für die weitere Verwen- dung sperren. Der Kunde trägt die Kosten der Kartennutzung bis zur Mitteilung des Verlusts an den Mobilitätsanbieter. Der Mobilitätsan- bieter übersendet dem Kunden unverzüglich eine neue Ladekarte. Er stellt den dadurch entstandenen Aufwand pauschal mit 25,00 € in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvoll- ziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder we- sentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 2.3. Die Ladekarte verbleibt im Eigentum des Mobilitätsanbieters. Die Be- rechtigung des Kunden zur Nutzung der Ladekarte entfällt ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Sie ist vom Kunden innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende an den Mobilitätsanbieter zurückzu- geben. Die Rückgabe der Ladekarte erfolgt per Postversand an den Mobilitätsanbieter oder durch Rückgabe im Kundencenter.
Zugang zu den Ladepunkten. Die Nutzung der Ladepunkte erfolgt mittels der Smartphone-App „eCharge+“, die der Kunde über den „App Store“ bzw. den „Play Store“ auf seinem Smartphone installiert. Mit Vertragsschluss übermittelt die SWS dem Kunden zur Anmeldung in der App eine Contract-ID (Kundenlogin) sowie ein Kennwort. Zusätzlich erhält der Kunde zur Nutzung der Ladepunkte eine Ladekarte, welche die SWS ihm mit Vertragsschluss zur Verfügung stellt.

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  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Zugangsdaten ● Der Benutzer ist verpflichtet, die eigenen Zugangsdaten zum pädagogischen Netz und zum persönlichen Office 365 Konto geheim zu halten. Sie dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden. ● Sollten die eigenen Zugangsdaten durch ein Versehen anderen Personen bekannt geworden sein, ist der Benutzer verpflichtet, sofort Maßnahmen zum Schutz der eigenen Zugänge zu ergreifen. Falls noch möglich, sind Zugangspasswörter zu ändern. Ist dieses nicht möglich, ist ein schulischer Administrator zu informieren. ● Sollte der Benutzer in Kenntnis fremder Zugangsdaten gelangen, so ist es untersagt, sich damit Zugang zum fremden Benutzerkonto zu verschaffen. Der Benutzer ist jedoch verpflichtet, den Eigentümer der Zugangsdaten oder einen schulischen Administrator zu informieren. ● Nach Ende der Unterrichtsstunde oder der Arbeitssitzung an einem schulischen Rechner bzw. Mobilgerät meldet sich der Benutzer von Office 365 und vom pädagogischen Netz ab (ausloggen).

  • Ausspeisepunkt Ein Punkt innerhalb eines Marktgebietes, an dem Gas durch einen Transportkunden aus einem Netz eines Netzbetreibers zur Belieferung von Letztverbrauchern oder zum Zwecke der Einspeicherung entnommen werden kann bzw. an Marktgebietsgrenzen oder Grenzübergängen übertragen werden kann. Als Ausspeisepunkt gilt im Fernleitungsnetz auch die Zusammenfassung mehrerer Ausspeisepunkte zu einer Zone gemäß § 11 Abs. 2 GasNZV.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.