Zulassung zum Handel Musterklauseln

Zulassung zum Handel. Die Emittentin kann die Wertpapiere an einer oder mehreren Börsen oder multilateralen Han- delssystemen oder geregelten oder unregulierten Märkten, z.B. an der Frankfurter Wertpapier- börse, der Stuttgarter Wertpapierbörse oder der Luxemburger Wertpapierbörse, einführen oder zulassen. Die Emittentin kann auch Wertpapiere ausgeben, die nicht zum Handel zugelassen oder an keinem Markt notiert sind.
Zulassung zum Handel. [Die Emittentin wird beantragen, dass die Schuldverschreibungen an [der folgenden Börse] [den folgenden Börsen] in den [regulierten Markt] [bzw.] [Freiverkehr] einbezogen werden: ●.] [Entfällt. Eine Börseneinführung der Schuldverschreibungen ist nicht vor- gesehen.] [Nach Kenntnis der Emittentin sind Wertpapiere der gleichen Wert- papierkategorie wie die Schuldverschreibungen bereits zum Handel an [der folgenden Börse] [den folgenden Börsen] zugelassen: ●.]
Zulassung zum Handel. Es ist nicht beabsichtigt, die Schuldverschreibungen zum Handel im regulierten Markt einer Börse zuzulassen oder sie in den Freiverkehr einzubeziehen.
Zulassung zum Handel. Die DREI AG beabsichtigt nach Abschluss des Angebots, das Gegenstand dieses Prospekts ist, die Einbeziehung ihrer Aktien in den Freiverkehr an einer deutschen Wertpapierbörse zu bewirken. Die Gesellschaft geht davon aus, dass im Zusammenhang mit dem Umtauschangebot Kosten in Höhe von bis zu etwa EUR 5,1 Mio. (einschließlich an die Abwicklungsstelle zu zahlende Gebühren und Kosten in Höhe von bis zu etwa EUR 1,7 Mio.) anfallen werden. Den Anlegern werden keine Kosten in Rechnung gestellt. Unter der Annahme, dass die Sachkapitalerhöhung vollständig durchgeführt wird (und eine etwaige zwischenzeitliche Barkapitalerhöhung außer Betracht lassend), wird das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 79.772.690,00 und die Kapitalrücklage der Gesellschaft um EUR 717.954.211,20, in Summe um insgesamt EUR 797.726.901,20 erhöht. Der Gesellschaft werden aus dem Angebot keine Emissionserlöse zufließen, da die Neuen Aktien gegen Sacheinlage durch Einbringung der Zielanteile in die Gesellschaft ausgegeben werden. Die COMMERZBANK steht in ihrer Funktion als Sole Advisor und Technical Agent (Abwicklungsstelle) im Zusammenhang mit dem Angebot der Neuen Aktien in einem vertraglichen Verhältnis zur Gesellschaft. Die COMMERZBANK ist gemäß dem Abwicklungsvertrag mit der Abwicklung des Umtauschangebots beauftragt, wird von den Anteilsinhabern zur Zeichnung der Angebotsaktien und zum Abschluss des Übertragungs- und eines Einbringungsvertrages im Zuge des Umtauschangebots bevollmächtigt und berät die Emittentin bei der Abwicklung (siehe zu den Einzelheiten Abschnitt 4.2.1 „Abwicklungsstelle“). Nach erfolgreicher Durchführung des Umtauschangebots wird die COMMERZBANK eine Vergütung erhalten. Darüber hinaus steht die COMMERZBANK als Paying Agent (Zahlstelle) für die Aktien der Gesellschaft in einem vertraglichen Verhältnis zur Gesellschaft. Aufgrund dieser vertraglichen Beziehungen hat die COMMERZBANK ein finanzielles Interesse am Erfolg des Angebots. Die COMMERZBANK und ihre jeweiligen verbundenen Unternehmen oder Personen, die im Namen der COMMERZBANK handeln, haben möglicherweise im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit der DREI Gruppe Transaktionen durchgeführt und verschiedene Geschäftsbank-, Investmentbanking-, Finanzberatungs- und Kredittransaktionen und -dienstleistungen erbracht oder werden dies zukünftig tun, für die sie übliche Gebühren und Provisionen erhalten haben oder werden. Sie können auch Kauf- oder Verkaufspositionen halten und auf eigene Rechnung oder auf Re...
Zulassung zum Handel. Die Emittentin hat die Wertpapiere an einer oder mehreren Börsen oder multilateralen Handels- systemen oder geregelten oder unregulierten Märkten, z.B. an der Frankfurter Wertpapierbörse oder der Stuttgarter Wertpapierbörse, eingeführt oder zugelassen.
Zulassung zum Handel. Die Emittentin wird beantragen, dass die Schuldverschreibungen an der folgenden Börse in den Freiverkehr einbezogen werden: - Freiverkehr der Börse Stuttgart Abschnitt D –
Zulassung zum Handel. Die Emittentin wird beantragen, dass die Zertifikate an den folgenden Börsen in den Freiverkehr einbezogen werden: - Freiverkehr der Börse Stuttgart - Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse
Zulassung zum Handel. Die Zulassung der Wertpapiere zum Geregelten Freiverkehr der Wiener Börse wird beantragt.
Zulassung zum Handel. Die Zulassung des Programms zum Amtlichen Handel der Wiener Börse wird beantragt. In den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen wird angegeben, ob die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im Amtlichen Handel der Wiener Börse oder in die Einbeziehung in den von der Wiener Börse als MTF geführten Vienna MTF beantragt wird. Die Emittentin kann ferner Wertpapiere ausgeben, für die keine Börseneinführung und/oder Einbeziehung in ein MTF vorgesehen ist. Die Wertpapiere können börsetäglich börslich (soweit sie zum Handel an einer Börse zugelassen sind) und außerbörslich fortlaufend gehandelt werden.
Zulassung zum Handel. Diese Angabe entfällt. Eine Beantragung der Zulassung der Genussscheine zum Handel an einem regulierten Markt oder einem gleichwertigen Markt im In- und Ausland ist nicht geplant.