Zulässige Ungleichbehandlung (Rechtfertigung) Musterklauseln

Zulässige Ungleichbehandlung (Rechtfertigung). Nicht jede Ungleichbehandlung stellt eine unzulässige Benachteiligung dar, sondern nur eine Ungleichbehandlung ohne Rechtfertigung (= Diskriminierung). Bei der mittelbaren Diskriminierung wird die Rechtfertigung in Form des sachlichen Grundes automatisch mitgeprüft. Eine Rechtfertigung einer (sexuellen) Belästigung ist bereits gedanklich ausgeschlossen. Eine Ungleichbehandlung ist zulässig, wenn das Diskriminierungskriterium wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt (§ 8 AGG). Bloße Erwägungen der Zweckmäßigkeit oder „sachliche Gründe“ sind deshalb nicht ausreichend. Beispiel: Zulässig ist es, wenn einem Behinderten gekündigt wird, da er aufgrund seiner Behinderung seine (wesentliche) Arbeitstätigkeit nicht mehr erbringen kann. Beispiel: Unzulässig ist es, wenn ein Zementwerk nur Männer als Arbeiter sucht, da diese „grundsätzlich“ kräftiger seien und die Arbeiter in der Lage sein müssen, 50 KG-Säcke zu tragen. Auch Frauen mit entsprechenden körperlichen Kräften sind dazu in der Lage. Beispiel: Unzulässig ist es, wenn ein Unternehmen zur Wahrung des Betriebsfriedens Bewerbungen von Türken grundsätzlich ablehnt, da die Belegschaft zum Großteil aus Griechen besteht und der Arbeitgeber Streit zwischen den beiden Nationalitäten befürchtet. Eine Ungleichbehandlung kann nicht mit dem Umstand gerechtfertigt werden, dass Kunden bestimmte Erwartungen an die Beschäftigten haben. Ansonsten würden in der Gesellschaft bestehende Vorurteile und Rollenverständnisse zementiert, was dem Gesetzesziel diametral zuwiderliefe. Eine entscheidende berufliche Anforderung kann sich jedoch aus dem Schamgefühl der Kunden oder dem vom Arbeitgeber am Markt verfolgten unternehmerischen Konzept ergeben, wenn eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Authentizität erforderlich ist. Hier muss die vom unternehmerischen Konzept vorgegebene berufliche Anforderung allerdings die eigentliche Aufgabe des Arbeitnehmers betreffen. Beispiel: Zulässig ist es, wenn ein Einzelhandelsgeschäft mit Anprobemöglichkeit für den Verkauf von Damenoberbekleidung (einschließlich Badebekleidung) eine weibliche Verkäuferin sucht. Beispiel: Die Stelle einer Erzieherin in einem Mädcheninternat darf geschlechtsspezifisch ausgeschrieben werden, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Arbeitszeit mit Nachtdienst belegt ist, bei dem auch die Schlafräume, Waschräume und Toiletten der Internatsschülerinnen betreten werden m...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

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