Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Musterklauseln

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Auftraggeber hat die sich aus dem AGG ergebenden Pflichten auch gegenüber dem Mitarbeiter des Personaldienstleister einzuhalten. Zudem hat der Auftraggeber die Mitarbeiter darüber zu informieren, bei welcher Stelle im Unternehmen des Auftraggebers sie sich beschweren können. Der Personaldienstleister verpflichtet sich seinerseits zur Einhaltung der Pflichten aus dem AGG, sofern sich dies im Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich des Personaldienstleisters bewegt.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.04.2013 (BGBl. I S. 610)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). 1. Die Firma persona part überlässt Mitarbeiter, die über die Inhalte des AGG informiert und auf dessen Einhaltung verpflichtet wurden.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). AN und AG verpflichten sich, das AGG einzuhalten und die für den Auftrag bestimmten Personen gleichermaßen zu verpflichten. Sollten durch Mitarbeiter des AN Vorschriften des AGG zu Lasten von Beschäftigten des AG verletzt werden, behält sich der AG vor, den AN in Regress zu nehmen.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). 1. Wir überlassen Arbeitnehmer, die über die Inhalte des AGG informiert und auf dessen Einhal- tung verpflichtet wurden.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Nach § 7 AGG dürfen Beschäftigte, insbesondere also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nicht wegen eines in § 1 AGG geschützten Grundes benachteiligt werden. Das AGG soll Diskriminierungen aus Gründen ▪ der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ▪ des Geschlechts, ▪ der Religion oder Weltanschauung, ▪ einer Behinderung, ▪ des Alters oder ▪ der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen. Im arbeitsrechtlichen Bereich spielt das AGG insbesondere eine Rolle für ▪ die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu Erwerbstätigkeit sowie für den beruflichen Aufstieg, ▪ die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen. Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot führen dazu, dass entsprechende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag unwirksam sind (§ 7 Abs. 2 AGG). Darüber hinaus steht dem Mitarbeiter ein Beschwerderecht zu (§ 13 AGG), wenn es im laufenden Beschäftigungsverhältnis zu Benachteiligungen kommt. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 15 Abs. 1 AGG). Enthält ein Arbeitsvertrag Bestimmungen, die gegen die Diskriminierungsverbote aus dem AGG verstoßen, kann der Arbeitnehmer deshalb die für ihn günstigste Leistung beanspruchen.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Berater von CWP sind von Rechtsexperten zum Thema Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und zu dessen Auswirkungen auf die HR-Praxis informiert worden.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, die aus Anlass der versicherten beruflichen Tätigkeit der Versicherten wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Für Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen Versicherungsschutz, soweit diese Ansprüche aus einer Verletzung von Vorschriften zum Schutz vor Benachteiligungen resultieren, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)