Betriebsvereinbarung Musterklauseln

Betriebsvereinbarung. 129. Begriff der Betriebsvereinbarung § 130. Wirksamkeitsbeginn der Betriebsvereinbarung § 131. Rechtswirkungen von Betriebsvereinbarungen § 132. Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarung. Begriff der Betriebsvereinbarung § 129. (1) Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.
Betriebsvereinbarung. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats werden in der Regel durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung gewahrt. Eine Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse des Betriebs einwirkt (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Sie ist „Gesetz des Betriebs“. Arbeitgeber und Betriebsrat können aber auch eine bloße Regelungsabrede schließen. Diese ist ein verbindlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der keine unmittelbare Wirkung für die Arbeitnehmer hat. Für die Regelungsabrede gelten auch keine Formvorschriften. Es steht den Betriebspartnern offen, ob sie eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit in Form einer Betriebsvereinbarung oder als Regelungsabrede regeln. Allerdings haben Betriebsrat und Arbeitgeber ein Recht darauf, über mitbestimmte Angelegenheiten eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Es gibt mitbestimmte, teilmitbestimmte und freiwillige Betriebsvereinbarungen. Mitbestimmt sind diejenigen Betriebsvereinbarungen, die im Streitfall von einer Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) erzwungen werden können (sog. „echte“ Mitbestimmung). Daneben gibt es teilmitbestimmte Betriebsvereinbarungen, wenn ihr Inhalt teilweise einem Mitbestimmungsrecht unterliegt und deshalb diesbezüglich im Streitfall durch eine Einigungsstelle erzwingbar ist. Der Arbeitnehmer kann auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht verzichten (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Dies gilt selbst für einen (gerichtlichen) Vergleich. Haben die Parteien keine Kündigungsfristen vereinbart, können Betriebsvereinbarungen mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden (§ 77 Abs. 5 BetrVG). Im Falle der „echten“ Mitbestimmung wirkt die Betriebsvereinbarung jedoch so lange nach, bis sie durch eine neue Regelung ersetzt wird (§ 77 Abs. 6 BetrVG). Betriebsvereinbarungen sind durch den Arbeitgeber an geeigneter Stelle auszulegen, damit die Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sich über den Inhalt zu informieren (§ 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG).
Betriebsvereinbarung. Die genaueren Einzelheiten zur Durchführung der Teilzeitarbeit - einschließlich des Gültigkeits- zeitraums der Vereinbarung - werden in einer örtlichen Vereinbarung festgehalten, die als Ko- pie an die Organisationen gesendet wird.
Betriebsvereinbarung. Die diesem Kollektivvertrag unterliegenden Betriebe sind ermächtigt, Betriebsvereinbarungen (Vertragspartner: Geschäftsführung, Betriebsrat) auf dem Gebiet gleitender Arbeitszeit abzuschließen.
Betriebsvereinbarung. Sofern nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Einvernehmen hergestellt werden muß, sind hierüber Betriebsvereinbarungen abzuschließen. Diese bedürfen der Schriftform.
Betriebsvereinbarung. Assistent*innen im Notfallteam Covid19
Betriebsvereinbarung. Die „Raiffeisen“ Bausparkasse ist ermächtigt, auf gehalts- und dienstrechtlichem Gebiet eine Betriebs- vereinbarung abzuschließen. Ansprüche aus einem diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnis sind, soweit nicht aus- drücklich in diesem Kollektivvertrag oder im Gesetz eine kürzere Verfallsfrist bzw. andere Zeitpunkte für die Geltendmachung festgelegt sind, bei sonstigem Verfall bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Dienstverhältnisses schriftlich geltend zu machen.
Betriebsvereinbarung. Mobiles Arbeiten
Betriebsvereinbarung. Die individuelle Rentenzusage wird vollständig aus den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträgen, die als „Betriebs- prämien“ bezeichnet werden (aus denen die „Betriebsvereinba- rung“ gebildet wird), finanziert.