Betriebsvereinbarung Musterklauseln

Betriebsvereinbarung. 129. Begriff der Betriebsvereinbarung § 130. Wirksamkeitsbeginn der Betriebsvereinbarung § 131. Rechtswirkungen von Betriebsvereinbarungen § 132. Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen
Betriebsvereinbarung. Begriff der Betriebsvereinbarung § 129. (1) Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.
Betriebsvereinbarung über den Einsatz der Kommunikationsplattform „Zoom“ abgeschlossen zwischen der Universität Graz vertreten durch den Rektor, Xxxxx Xx. Xxxxx Xxxxxxx einerseits und sowie andererseits
Betriebsvereinbarung. Die diesem Kollektivvertrag unterliegenden Betriebe sind ermächtigt, Betriebsvereinbarungen (Vertragspartner: Geschäftsführung, Betriebsrat) auf dem Gebiet gleitender Arbeitszeit abzuschließen.
Betriebsvereinbarung. Die genaueren Einzelheiten zur Durchführung der Teilzeitarbeit - einschließlich des Gültigkeits- zeitraums der Vereinbarung - werden in einer örtlichen Vereinbarung festgehalten, die als Ko- pie an die Organisationen gesendet wird.
Betriebsvereinbarung. Sofern nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Einvernehmen hergestellt werden muß, sind hierüber Betriebsvereinbarungen abzuschließen. Diese bedürfen der Schriftform.
Betriebsvereinbarung. Assistent*innen im Notfallteam Covid19
Betriebsvereinbarung. Die genaueren Einzelheiten zur Durchführung der Teilzeitarbeit – einschließlich des Gültig- keitszeitraums der Vereinbarung – werden in einer Betriebsvereinbarung festgehalten, die als Kopie an die Organisationen gesendet wird.
Betriebsvereinbarung. Zwischen der Firma […] und dem Betriebsrat der Firma […] wird gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG vereinbart:
Betriebsvereinbarung. Die individuelle Rentenzusage wird vollständig aus den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträgen, die als „Betriebs- prämien“ bezeichnet werden (aus denen die „Betriebsvereinba- rung“ gebildet wird), finanziert.