Common use of Zulässiger jährlicher Höchstbetrag Clause in Contracts

Zulässiger jährlicher Höchstbetrag. Für die Anteilklasse P: Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 2.a), 3 und 4 als Vergütung sowie nach Ziffer 6.o) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,125 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, betragen. Für die Anteilklasse G: Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 2.a), 3 und 4 als Vergütung sowie nach Ziffer 6.o) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 0,825 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, betragen.

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Zulässiger jährlicher Höchstbetrag. Für die Anteilklasse P: Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 2.a), 3 und 4 als Vergütung sowie nach Ziffer 6.o) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,125 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in der AbrechnungsperiodeAbrech- nungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, betragen. Für die Anteilklasse G: Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 2.a), 3 und 4 als Vergütung sowie nach Ziffer 6.o) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 0,825 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in der AbrechnungsperiodeAbrech- nungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, betragen.

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Zulässiger jährlicher Höchstbetrag. Für die Anteilklasse P: Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 2.a), 3 und 4 als Vergütung sowie nach Ziffer 6.o) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,125 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, betragen. Für die Anteilklasse G: Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 2.a), 3 und 4 als Vergütung sowie nach Ziffer 6.o) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 0,825 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens in Sondervermögensin der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, betragen.

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Zulässiger jährlicher Höchstbetrag. Für die Anteilklasse P: Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 2.a), 3 und 4 als Vergütung Ver- gütung sowie nach Ziffer 6.o) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,125 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens Sonder- vermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, betragen. Für die Anteilklasse G: Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 2.a), 3 und 4 als Vergütung Ver- gütung sowie nach Ziffer 6.o) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 0,825 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens Sonder- vermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, betragen.

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