Erwerb von Investmentanteilen Musterklauseln

Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Ge- sellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rück- nahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berech- nen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesell- schaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesell- schaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, einer EU-Verwaltungsge- sellschaft oder einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, ein- schließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf- schläge und Rücknahmeabschläge offen zu le- gen, die dem Wertpapierindex-OGAW-Sonder- vermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Er- werb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Ge- sellschaft verwaltet werden, mit der die Gesell- schaft durch eine wesentliche unmittelbare o- der mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Aus- gabeaufschläge und Rücknahmeabschläge be- rechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Wertpapierindex-OGAW- Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-) Verwaltungsge- sellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche un- mittelbare oder mittelbare Beteiligung verbun- den ist oder einer ausländischen Investment- Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungs- gesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Augsabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapita-l) Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 10.Die Abrechnungsperiode im Sinne dieser Verwaltungs- und sonstigen Kosten entspricht dem Geschäftsjahr des Sondervermögens.
Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknah- meabschläge offen zu legen, die dem Fonds im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Absatz 4 der „Besonderen Anlagebedingungen“ berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeab- schläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Fonds von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft oder einer ande- ren Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbun- den ist, als Verwaltungsvergütung für die im Fonds gehaltenen Anteile berechnet wurde. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorgenannten Vergütungen um Höchstsätze handelt. Die tatsächlich erhobe- nen Vergütungen sowie der Ausgabeaufschlag werden im Abschnitt „ODDO BHF Green Bond“ angegeben. Die Ge- sellschaft behält sich jedoch vor, die Vergütung bis zu dem maximalen Vergütungssatz anzuheben. Ein Höchstbetrag für den Ersatz von vorstehend unter Absatz 5 genannten Aufwendungen und vorstehend unter Ab- satz 6 genannten Transaktionskosten hat die Gesellschaft nicht vereinbart. Die zu erwartenden Transaktionskosten betragen bis zu 0,01 Prozent des Fondsvermögens. Dieser geschätzte Betrag kann bei nachgewiesenen Mehrkosten überschritten werden. Die Höhe der von dem Fonds zu tragenden Transaktionskosten hängt von der Anzahl der tat- sächlich durchgeführten Transaktionen während des Geschäftsjahres ab. Die zu erwartenden Aufwendungen betra- gen bis zu 0,07Prozent des Fondsvermögens. Dieser geschätzte Betrag kann bei nachgewiesenen Mehrkosten über- schritten werden. Der Fonds wird nur die tatsächlichen Aufwendungen und Transaktionskosten tragen, selbst wenn diese den Höchstbetrag unterschreiten oder überschreiten. Die tatsächlich belasteten Aufwendungen und Transakti- onskosten sind dem Jahresbericht zu entnehmen. Ein wesentlicher Teil der aus dem Fonds an die Gesellschaft geleisteten Vergütung sowie ein Teil des Ausgabeauf- schlags – sofern er erhoben wird – kann als Vergütung an...
Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW- Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 Kapitalanlagegesetzbuches berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im OGAW- Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halb- jahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Son- dervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von An- teilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine we- sentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die ande- re Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu le- gen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-) Verwaltungsge- sellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittel- bare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem TGV im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rück- nahme von Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittel- bare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem TGV von der Gesellschaft selbst, von einer anderen inländischen Verwaltungsgesellschaft oder Investment- gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittel- bare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer EU- oder ausländischen Verwaltungsgesell- schaft oder Investmentgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im TGV gehaltenen Anteile berech- net wurde. Soweit die Gesellschaft für bestimmte Anleger auf deren Veranlassung hin den Antrag auf Steuererstattung stellt, ist sie berechtigt, eine angemessene Aufwandsentschädigung zu berechnen.
Erwerb von Investmentanteilen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeauf- schläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmit- telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesell- schaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-) Ver- waltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine we- sentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Erwerb von Investmentanteilen. Vor jeder Anlage in die Xxxxxxxx Xxxxxxxxx Opportunities Funds sollen die Anleger die Wesentlichen Anlegerinformationen erhalten und lesen. Sofern Sie Ihre Anlage durch einen Anlagevermittler getätigt haben bzw. erklärt haben, dass Sie von einem Anlagevermittler betreut werden möchten, ist dieser Anlagevermittler dafür verantwortlich, Ihnen die Wesentlichen Anlegerinformationen auch für weitere Anlagen zur Verfügung zu stellen. Sollten Anleger eine Anlage in unsere Fonds beabsichtigen, müssen Anleger zuvor ihren Vermittler kontaktieren, um die Wesentlichen Anlegerinformationen zu erhalten. Darüber hinaus sind die Wesentlichen Anlegerinformationen auf der Website xxx.xxxxxxxxxxxx.xxx erhältlich. Sofern Sie Ihre Anleger durch einen Anlagevermittler getätigt haben bzw. die Betreuung durch einen Anlagevermittler gewünscht haben, betrachten wir Sie für alle künftigen Anlagen als einen von diesem registrierten Anlagevermittler betreuten Kunden, sofern Sie uns nicht ausdrücklich mitteilen, dass Sie nicht länger durch einen Anlagevermittler betreut werden möchten. Bitte beachten Sie, dass wir Sie nur bei einer entsprechenden Mitteilung als direkten Kunden behandeln und Ihnen die betreffenden Wesentlichen Anlegerinformationen vor einer Anlage zur Verfügung stellen können. Die Xxxxxxxx Xxxxxxxxx International Services S.à r.l. Niederlassung Deutschland fungiert als Empfangsbotin der Xxxxxxxx Xxxxxxxxx Opportunities Funds, die sämtliche Aufträge (Kauf-, Verkaufs- und Umtauschgeschäfte) an die Xxxxxxxx Xxxxxxxxx Opportunities Funds weiterleitet. Xxxxxxxx Xxxxxxxxx International Services S.à r.l. Niederlassung Deutschland steht den Anlegern als Informationsstelle nach dem Kapitalanlagegesetzbuch zur Verfügung. Sie ist berechtigt, in Deutschland und Österreich mit Anlagevermittlern und Finanzberatern Vertriebsverträge wegen der Investmentanteile der Gesellschaft abzuschließen. Diese Anlagevermittler und Banken sind selbstständig tätig und erbringen dem Anleger eine eigene Leistung. Auch wenn sie Provisionszahlungen erhalten, sind die Anlagevermittler und Banken weder Erfüllungsgehilfen der Xxxxxxxx Xxxxxxxxx Opportunities Funds noch der Xxxxxxxx Xxxxxxxxx International Services S.à r.l. Niederlassung Deutschland noch einer anderen Gesellschaft der Xxxxxxxx Xxxxxxxxx Gruppe, noch vertreten sie diese in sonstiger Weise. Eine Haftung für die Anlagevermittler und Banken wird deshalb von diesen Gesellschaften nicht übernommen. Aufträge von Banken und Institutionen müssen bis...

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  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen