Zum Vertrag Musterklauseln

Zum Vertrag. Aus welchen Dokumenten setzt sich der Versicherungsvertrag zusammen? Bestandteil des Versicherungsvertrages sind der Versicherungsantrag,

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  • Rücktritt vom Vertrag 12.1. Der AG kann jederzeit ohne Setzung einer Nachfrist den sofortigen Rücktritt von diesem Vertrag und/oder vom Vertrag eines parallel laufen- den Bauvorhabens erklären, bei Vorliegen des Rücktrittsgrundes wegen Absprache, bei grobem Verstoß gegen einzelne Bestimmungen die- ses Vertrages, bei Terminüberschreitungen von mehr als 6 Werktagen (Leistungsumfang gemäß Angebot) bei Zwischenterminen, wenn der AN den Terminverzug nach schriftlicher Aufforderung nicht binnen der darauffolgenden 6 Werktage aufholt, wenn die Arbeiten oder Leistungen nicht sach- und fachgemäß und/oder unter Verwendung von unzulässigen Material oder abweichend von der im LV (Angebot samt Unter- lagen) verlangten Herstellungsart hergestellt werden, wenn der AN einer schriftlichen Aufforderung zum Arbeitsbeginn oder zur Umsetzung von Forcierungsmaßnahmen nicht Folge leistet, falls der AN den Abschluss der vom AG geforderten Betriebshaftpflichtversicherung nicht nachweist, wenn der Auftragsvergabe an den AN durch den BH/HU - auch im Nachhinein - nicht zugestimmt wird bzw. eine gegebene Zustimmung zurückgezogen wird, wenn eine Einschränkung bzw. ein Nichtvorliegen der erforderlichen Gewerbeberechtigungen vorliegt. 12.2. Unbeschadet sonstiger Rücktrittsrechte kann der AG mittels eingeschriebenen Briefes den Rücktritt vom Vertrag auch dann erklären, wenn der Bauvertrag des AG mit dem BH/HU ganz oder teilweise aufgelöst wird oder wenn, aus welchen Gründen immer, kein Bedarf für die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen mehr gegeben ist. Kommt es, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Kündigung oder Been- digung des Vertrages zwischen dem BH/HU und dem AG, verpflichtet sich der AN, unter der Bedingung, dass der BH/HU die weiteren Leistungen bezahlt, seiner Vertragsverpflichtung weiterhin nachzukommen und diesen Vertrag zu den gleichen Konditionen im Auftrag des BH/HU fortzuführen. Über den Umfang der bereits getätigten Leistungen ist das Einvernehmen herzustellen. 12.3. In allen Fällen des Rücktritts hat der AN nur Anspruch auf Vergütung der bereits ordnungsgemäß ausgeführten Arbeiten auf Basis der ver- einbarten Bedingungen, jedoch nicht auf allfälligen Schadenersatz und entgangenen Gewinn. Ein vereinbarter Pauschalpreis gilt für diese Verrechnung im Rücktrittsfall nicht. In diesem Fall ist die Vergütung aliquot unter Berücksichtigung des Leistungserfüllungsgrades zu berech- nen. Dem AG steht das Recht zu, ungeachtet des erteilten Auftrages, das Bauvorhaben einzustellen. Der AN verpflichtet sich in diesem Fall die Arbeiten sofort zu beenden, jedenfalls aber die Baustelle abzusichern, sodass die bis zu dem Zeitpunkt der Arbeitseinstellung geleisteten Arbeiten in ihrem Wert erhalten bleiben. Der AN hat in diesem Fall Anspruch auf die bis dahin nachweislich erbrachten Leistungen, nicht aber auf darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche. Im Falle der Vertragsbeendigung aus welchem Grund auch immer, kann der AG durch einseitige Erklärung ohne Zustimmung des AN in eventuell vorhandene Verträge mit Subunternehmern des AN eintreten. Der AN ist verpflichtet, eine gleichlautende Vertragsbestimmung in eventuelle Werkverträge mit Subunternehmern aufzunehmen. 12.4. Der AN ist verpflichtet, vom AG für noch nicht erfüllte Lieferungen und/oder Leistungen bereits bezahlte Beträge zzgl. entstandener Finanzie- rungskosten zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche des AG, insbesondere solche auf Pönale und Schadenersatz, bleiben durch den erklärten Vertragsrücktritt unberührt. 12.5. Der AN hat sämtliche Kosten einer eventuell erforderlichen Ersatzvornahme zu tragen, haftet überdies für alle daraus allenfalls eintretenden Folgeschäden und verzichtet auf die Einrede einer unwirtschaftlichen Ersatzvornahme.

  • Mietvertrag Der Vermieter stellt dem Mieter nach Maßgabe der folgenden Regelungen einen Einstellplatz für sein Kraftfahrzeug (Kfz) zur Verfügung. Mit Annahme des Einstellscheines (oder anderes Medium) und Einfahren in die Parkeinrichtung kommt ein Mietvertrag zustande. Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Kfz sowie die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Benutzung des Parkobjektes erfolgt auf eigene Gefahr.

  • Vertrag Zusammenfassend für Einspeisevertrag, Ausspeisevertrag, Bilanzkreisvertrag.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 9.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Stromzählernummer in Textform mitzuteilen. 9.2. Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 9.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 9.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 9.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 9.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbe- treiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt. 9.5. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 9.5 unberührt.

  • Ertrag Der Ertrag von Investmentfonds setzt sich aus den jährlichen Ausschüttungen und der Entwicklung des errechneten ▇▇▇▇▇ des Investmentfonds zusammen und kann nicht im Vorhinein festgelegt werden. Die Wertentwicklung ist von der in den Fondsbestimmungen festgelegten Anlagepolitik sowie der Marktentwicklung der einzelnen Vermögenswerte des Investmentfonds abhängig. Je nach Zusammensetzung eines Investmentfonds sind daher auch die Risikohinweise für Anleihen, Aktien sowie Optionsscheine zu beachten.